Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 3 Ca 3495/11

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 09.12.2011 am 09.12.2011 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Streitwert: 13.500,00 €


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