Beschluss vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 2 BV 47/13

Tenor

1.Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, gegenüber Arbeitnehmern des Betriebes - soweit diese nicht im Lager oder in der Verwaltung beschäftigt werden und es sich nicht um leitende Angestellte handelt - Umkleidezeiten anzuordnen oder von diesen entgegenzunehmen, die von den auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit vom 28.06.2012 geregelten Arbeitszeiten abweichen, ohne dass der Beteiligte zu 1) hierzu seine Zustimmung erteilt hat oder diese gem. § 87 Abs. 2 BetrVG durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, es sei denn, es läge ein Eilfall vor.

2.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beteiligten zu 2) die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 10.000 Euro angedroht.


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