Beschluss vom Arbeitsgericht Münster - 2 BV 2/14

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 1) – 3) den Marktbereich Westfalen als einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 S. 2 BetrVG führen, für den ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist.


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