Beschluss vom Arbeitsgericht Münster - 2 BV 2/14
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 1) – 3) den Marktbereich Westfalen als einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 S. 2 BetrVG führen, für den ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten 1) bis 3) gehören zum Konzern der E – AG. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben ihren Sitz in N. Die Beteiligte zu 3) hat ihren Sitz in N1. Im Tarifvertrag zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen bei der X GmbH und C GmbH wurde ausweislich des mit der Arbeitgeberin einerseits und der Gewerkschaft TRANSNET geschlossenen Tarifvertrages vom 11.12.2001 gem. § 3 festgestellt, dass bei der X GmbH und C GmbH ein Gemeinschaftsbetriebsrat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gewählt wird. Ab Mitte 2010 ist die Beteiligte zu 1) am Gemeinschaftsbetrieb beteiligt. Insgesamt beschäftigen die Beteiligten zu 1) bis 3) 338 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 4) ist der bei den Beteiligten zu 2) und 3) gewählte Betriebsrat. Bei den Beteiligten zu 1) bis 3) ist eine gemeinsame Unternehmensführung gegeben und damit auch eine Personenidentität. Der Geschäftsführer C1 ist Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) und 3) und Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 1). Der Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 1) N2 ist bei der Beteiligten zu 2) und 3) gleichzeitig Prokurist. Der Mitarbeiter N2 ist Leiter des Personalbereichs der Beteiligten zu 1) bis 3). Herr N2 und Herr C1 sind für die Beteiligten zu 1) bis 3) für alle wesentlichen Fragen im personellen und sozialen Bereich zuständig. Wechselseitige Urlaubs- und Krankheitsvertretungen finden zwischen den Beteiligten zu 1) bis 3) statt.
4Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen
5festzustellen, dass die Beteiligten zu 1) bis 3) den Marktbereich Westfalen als einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 Satz 2 BetrVG führen, für den ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist.
6Der Beteiligte zu 4) beantragt,
7zu erkennen, was rechtens ist.
8Er verweist auf die zutreffenden Ausführungen der Beteiligten zu 1) bis 3). Zugleich verweist der Beteiligte zu 4) darauf, dass im Hinblick auf die bevorstehende Betriebsratswahl 2014 eine alsbaldige Klärung der rechtlichen Situation Interessengleich sei.
9Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
10II.
11Der zulässige Antrag ist begründet.
121.
13Das Beschlussverfahren ist die zutreffende Verfahrensart, weil es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz handelt (§§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG, § 18 Abs. 2 BetrVG).
14Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen liegt ein gemeinsamer Betrieb mehrere Unternehmen vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und inmateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (vgl. BAG, Beschluss vom 22.10.2003; 11.02.2004; 22.06.2005 = BAG AP Nr. 21, 22 und 23 zu § 1 BetrVG 1972). Die einheitliche Leitung im Gemeinschaftsbetrieb muss sich auf die personellen und sozialen Angelegenheiten des gemeinsamen Betriebes beziehen (vgl. Fitting, § 1 Rn 81 mit weiteren Hinweisen). Nach der unstreitigen Darlegung der Beteiligten zu 1) bis 3) sind die vorliegenden Voraussetzungen gegeben, sodass dem Antrag stattgegeben werden musste.
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