Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BetrVG § 1 Errichtung von Betriebsräten

Betriebsverfassungsgesetz

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 9 BVGa 2/26
28. Januar 2026
9 BVGa 2/26 28. Januar 2026
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 SLa 845/24
4. Dezember 2025
18 SLa 845/24 4. Dezember 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBV 27/25
24. November 2025
16 TaBV 27/25 24. November 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 SLa 42/25 B
13. Oktober 2025
15 SLa 42/25 B 13. Oktober 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (2. Kammer) - 2 TaBV 2/25
30. September 2025
2 TaBV 2/25 30. September 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 24/24
24. September 2025
7 ABR 24/24 24. September 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBV 35/25
8. September 2025
16 TaBV 35/25 8. September 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 27/24
5. September 2025
9 TaBV 27/24 5. September 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 145/25
2. September 2025
7 SLa 145/25 2. September 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 126/25
2. September 2025
7 SLa 126/25 2. September 2025