BetrVG § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

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Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Stuttgart - 21 BV 62/18
25. April 2019
21 BV 62/18 25. April 2019
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 TaBV 22/15
8. November 2016
8 TaBV 22/15 8. November 2016
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 TaBV 23/15
8. November 2016
8 TaBV 23/15 8. November 2016
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 TaBV 26/15
12. Mai 2016
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 18/15
19. Januar 2016
6 TaBV 18/15 19. Januar 2016
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (3. Kammer) - 3 TaBV 29/14
27. August 2015
3 TaBV 29/14 27. August 2015
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 TaBVGa 1/15
23. April 2015
2 TaBVGa 1/15 23. April 2015
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (2. Kammer) - 2 TaBV 27/14
21. April 2015
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 TaBV 79/14
20. Februar 2015
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 46/14
30. Januar 2015
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