Beschluss vom Arbeitsgericht Nordhausen (3. Kammer) - 3 BVGa 2/25

Tenor

Dem Beteiligten zu 2. wird untersagt, am 30. Oktober 2025 eine Betriebsversammlung durchzuführen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Betriebsversammlung am 30.10.2025.

2

Die Antragstellerin ist als Teil des M-Konzerns ein in L tätiges Unternehmen im Bereich der Herstellung von Antriebsteilen für die Automobilindustrie. Sie produziert Achszapfen, Gelenkstücke, Lagerringe, Flansche, Planetengetrieberäder, Kupplungskörper, Naben, LKW-Nocken, Synchronkörper und Zahnräder, Schiebemuffen, Getrieberäder, Schneckenräder, Kegelräder.

3

Der Beteiligte zu 2. ist der bei der Antragstellerin gebildete Betriebsrat.

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Die Antragstellerin plant eine Reorganisation und anschließend die Schließung des Werks in L, verbunden mit dem Abbau sämtlicher dortigen Arbeitsplätze. Dies ist dem Beteiligten zu 2. durch mündliche Unterrichtung der Antragstellerin seit dem 30. Juni 2025 bekannt. Hintergrund hierfür ist der tiefgreifende Wandel der Automobilindustrie, der auch die Antragstellerin betrifft.

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Mit Schreiben vom 30.06.2025, dem Beteiligten zu 2. am 30.08.2025 übersandt, hat die Antragstellerin den Beteiligten zu 2. erstmalig zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebsänderung aufgefordert. In diesem Schreiben wurde der Beteiligte zu 2. darüber informiert, dass die Geschäftsführung beabsichtigt, bei der Antragstellerin eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchzuführen und zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan aufgefordert. Die Verhandlungen außerhalb der Einigungsstelle sind gescheitert. Aktuell läuft beim Arbeitsgericht Nordhausen unter dem Az.: 3 BV 22/25 ein Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle. Insoweit gab es keine neuen Entwicklungen.

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Der Beteiligte zu 2. und die Belegschaft wurden in den vergangenen Monaten von der Antragstellerin in mehreren Gesprächsrunden und Informationsveranstaltungen informiert.

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Quartalsweise fanden Betriebsversammlungen bereits statt am 25. Februar 2025, 2. Juni 2025, 28. August 2025 sowie 1. Oktober 2025. Eine weitere Betriebsversammlung ist für den 2. Dezember 2025 um 10:00 Uhr geplant und wurde mit der Antragstellerin vorab abgestimmt und bisher auch nicht abgesagt. Ihre tatsächliche Durchführung hat der Beteiligte zu 2. bislang nicht beschlossen; er hat bisher auch noch keine Einladungen versandt.

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Am 13. Oktober fand im Werk L eine Mitarbeiterversammlung ab 14 Uhr statt, in der die Antragstellerin die Beschäftigten ua. über die Situation aus ihrer Sicht aufklärte. Der Beteiligte zu 2. durfte sich nicht äußern.

9

Der Vorsitzende des Beteiligten zu 2. – gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats des Schwesternunternehmens in L – mit offiziellem Schreiben vom 20. Oktober 2025, u.a. adressiert auch an die IG Metall N angekündigt, dass eine zusätzliche gemeinsame Betriebsversammlung am 30. Oktober 2025 um 9:00 Uhr durchgeführt werden soll. Das Schreiben ist im Übrigen nicht an die Antragstellerin adressiert, sondern stattdessen an die Geschäftsführung der M E GmbH sowie der M H H (vgl. Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 20. Oktober 2025, Anlage AS 1).

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Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 untersagte die Antragstellerin dem Beteiligten zu 2. die geplante Betriebsversammlung am 30. Oktober 2025. Sie forderte den Beteiligten zu 2. auf, die vorgesehene Betriebsversammlung abzusagen. Weitere Schritte behielt sich die Antragsstellerin ausdrücklich vor (vgl. Anlage B4.1).

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In der einberufenen Betriebsversammlung am 30. Oktober 2025 möchte der Beteiligte zu 2. mit

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den Arbeitnehmern der Antragstellerin u.a. über Themen wie die Schlichtung, das Betriebsklima oder die Personalsituation sprechen (vgl. Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 20. Oktober 2025, Anlagen AS 1 und B2.1). Die Tagesordnung lautet wie folgt:

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"1. Eröffnung und Begrüßung

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2. Bericht der Geschäftsleitung

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- Offene Fragen der Belegschaft

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3. Berichte der Betriebsräte

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- Informationen zum aktuellen Stand im Unternehmen

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- Was ist eigentlich eine Schlichtung

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- Betriebsklima (Arbeitsgruppenphase)

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- Personalsituation

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4. Bericht der IG Metall N

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5. Vorträge von Gastrednern (- F S IGM M - U W IGM M - M S J - Weitere Gastredner noch offen)

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6. Offene Fragerunde und Diskussion

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7. Verschiedenes"

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Aufgrund der Vielzahl und Tragweite der zu behandelnden Themen, des hohen Informationsbedarfs der Beschäftigten sowie der zu erwartenden Rückfragen und Diskussionsbeiträge geht der Beteiligte zu 2. davon aus, dass die bevorstehende Betriebsversammlung länger als üblich andauern könnte.

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Die geplante Betriebsversammlung am 30. Oktober 2025 wird zur Folge haben, dass vier

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Schichten ausfallen werden (eine Nacht-, eine Tag-, eine Spät- und wieder eine Nachtschicht

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aufgrund der Einhaltung von Ruhezeiten). Hierdurch wird ein erheblicher finanzieller Schaden

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entstehen, sollte die Betriebsversammlung tatsächlich wie geplant am 30. Oktober 2025

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stattfinden (vgl. Eidestattliche Versicherung vom 27.10.2025, Anlage AS 3). Bei einem Kunden der Antragstellerin herrscht bereits jetzt schon ein

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Bandstillstand, was sich durch die geplante Betriebsversammlung und den damit

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einhergehenden Produktionsausfall weiter verschärfen wird.

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Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 hat der Vorsitzende des Beteiligten zu 2. der Ansicht der

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Antragstellerin widersprochen, so dass von einer vorgesehenen Durchführung der

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Betriebsversammlung am 30. Oktober 2025 auszugehen ist (vgl. Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 27. Oktober 2025, Anlage AS 4).

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Die Antragstellerin meint, dass der Beteiligte zu 2. besondere Gründe für die Durchführung einer zusätzlichen Betriebsversammlung im Einzelnen nicht mitgeteilt habe. Es sei vielmehr zu befürchten, dass der Beteiligte zu 2. eine zusätzliche Betriebsversammlung einberufen wolle, um mittels der Abwesenheit von Arbeitnehmern den Betriebsablauf empfindlich zu stören und damit Druck auf das Management im Kontext der Restrukturierungsverhandlungen auszuüben. Hintergrund sei, dass sich die Gewerkschaft IG M in einem gerichtlichen Vergleichsbeschluss vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main dazu verpflichtet habe, bis zum 22. November 2025 darauf zu verzichten, zum Streik aufzurufen (vgl. gerichtlicher Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2025, Anlage AS 2). Es sei offensichtlich, dass der Beteiligte zu 2. nunmehr über die

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Einberufung von Betriebsversammlungen versuche, den Betrieb in ihrem Werk

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massiv zu stören. Anders lasse sich nicht erklären, warum in zeitlich enger Taktung

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mehrstündige Betriebsversammlungen während der regulären Arbeitszeit abgehalten werden

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sollen. Auch sei die Erforderlichkeit für Betriebsversammlungen nicht ersichtlich, nach dem

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sich der Beteiligte zu 2. weigere, mit der Antragstellerin über eine Betriebsänderung gem. §§

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111 ff. BetrVG zu verhandeln.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein – zu untersagen, am 30. Oktober 2025 eine Betriebsversammlung durchzuführen,

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2. hilfsweise, die beantragte einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungs- und Einlassungsfristen zu erlassen.

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Der Beteiligte zu 2. beantragt,

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über einen möglichen Antrag der möglichen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Zurückweisung zu entscheiden,

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hilfsweise,

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über einen möglichen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

50

Der Beteiligte zu 2. meint, er könne gem. § 43 Abs. 1 S. 2 BetrVG im zweiten Kalenderhalbjahr 2025 noch eine weitere Betriebsversammlung durchführen, da besondere Gründe dies erforderlich machen. Es bestehe derzeit ein akuter Informations- und Gesprächsbedarf innerhalb der Belegschaft der teilnehmenden Betriebe, der vor allem durch die anstehende tarifliche Schlichtung zwischen den Tarifvertragsparteien und zusätzlich das Schreiben der Geschäftsführung über angebliche Sabotage im Werk vom 22. Oktober 2025 und die vergangene Mitarbeiterversammlung bedingt ist.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

52

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Durchführung der

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Betriebsversammlung am 30. Oktober 2025 ist zulässig und begründet. Verfügungsanspruch und -grund liegen vor.

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1. Die Antragstellerin kann den Erlass einer einstweiligen Verfügung beanspruchen. Der Beteiligte zu 2 ist nicht berechtigt, am 30.10.2025 eine Betriebsversammlung durchzuführen.

55

a) Eine derartige Berechtigung ergibt sich nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

56

Danach hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalenderjahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

57

Der Beteiligte zu 2 hat bereits am 01.10.2025 die Betriebsversammlung für das 4. Quartal durchgeführt. Weitere Betriebsversammlungen in den Quartalen 1 – 3 haben am 25. Februar 2025, 2. Juni 2025, 28. August 2025 stattgefunden.

58

b) Eine Berechtigung kann der Beteiligte zu 2 auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG herleiten. Besondere Gründe hierfür sind nicht ersichtlich.

59

aa) Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG kann der Betriebsrat in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

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bb) Der Betriebsrat hat einen weiten Ermessensspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Geht es nur um die Information der Mitarbeiter oder besondere Ereignisse, muss der Betriebsrat sorgfältig prüfen, ob nicht einfachere Informationsmöglichkeiten (Rundschreiben, Aushang, E-Mail) ausreichen oder die Behandlung des Themas bis zur nächsten regelmäßigen Betriebsversammlung (Abs. 1) Zeit hat (vgl. hierzu Diller in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl. 2024, § 43 BetrVG, Rz. 21 m.w.N.).

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cc) Besondere Gründe, die die Einberufung einer zusätzlichen Betriebsversammlung rechtfertigen können, sind zB Betriebsübergang, Insolvenz, drohende Kurzarbeit, Produktionsstörungen, bevorstehende Betriebsänderungen (§ 111), vorsorgliche Massenentlassungsanzeigen, Diskussion über den Abschluss einer wichtigen Betriebsversammlung etc. Steht zwar eine Betriebsänderung (§ 111) im Raum, liegen aber noch keine diskussionsfähigen Konzepte vor, kommt eine zusätzliche Betriebsversammlung nicht in Betracht. Die Diskussion um bevorstehende Gesetzesänderungen rechtfertigt keine zusätzlichen Betriebsversammlungen, ebenso wenig wie die Information der Mitarbeiter über aktuelle Tarifauseinandersetzungen, zumal nicht selten die Betriebsversammlung als zusätzliche Kampfplattform missbraucht wird (vgl. Diller, a.a.O., § 43 BetrVG, Rz. 22 m.w.N.).

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dd) Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend, liegen im Streitfall unter Berücksichtigung des Ermessens des Beteiligten zu 2. keine besonderen Gründe im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG vor. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Betriebsänderung ist dem Beteiligten zu 2. bereits seit dem 30.06.2025 und der Belegschaft seit der Folgezeit bekannt. Es gibt Verhandlungen der Beteiligten über einen Interessenausgleich, die ins Stocken geraten sind. Die letzte Betriebsversammlung hat erst am 01.10.2025 stattgefunden. Wesentliche neue Entwicklungen, die eine erneute Betriebsversammlung noch am 30.10.2025 rechtfertigten, sind nicht gegeben. Bereits die Tagesordnungspunkte zu 2-4 sind so allgemein gehalten, dass sich daraus keine Erkenntnisse in Bezug auf die neuen Entwicklungen entnehmen lässt. In Bezug auf TOP 5 ist überhaupt nicht ersichtlich, worüber die Redner überhaupt sprechen werden.

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Schließlich haben die Beteiligten für den 02.12.2025 im 4. Quartal bereits einen weiteren Termin zur Betriebsvereinbarung miteinander abgestimmt, so dass der Termin am 30.10.2025 von der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht mehr gedeckt wäre. Der Beteiligte zu 2. hat bislang nicht erklärt, dass er bei Durchführung der Betriebsversammlung am 30.10.2025 vom Termin am 02.12.2025 Abstand nehmen wird.

64

c) Dem Beteiligten zu 2. geht es nicht um die Durchführung einer außerordentlichen Betriebsversammlung gemäß § 43 Abs. 3 BetrVG, die außerhalb der Arbeitszeit und ohne Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber stattfinden müsste, weshalb auf das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen hier nicht eingegangen wird.

65

b) Der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass die angekündigte Betriebsversammlung bereits am 30.10.2025 durchgeführt werden soll. Dies reicht bereits als Verfügungsgrund (vgl. Diller, a.a.O., § 44 BetrVG, Rz. 10 m.w.N.; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.1972, 11 (6) BVTa 43/72; ArbG Darmstadt, Beschluss vom 07.05.2009, 7 BVGa 13/09).


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