Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BetrVG § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 13 TaBVGa 113/25
5. Dezember 2025
13 TaBVGa 113/25 5. Dezember 2025
Beschluss vom Arbeitsgericht Nordhausen (3. Kammer) - 3 BVGa 2/25
29. Oktober 2025
3 BVGa 2/25 29. Oktober 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 8 TaBV 85/24
24. März 2025
8 TaBV 85/24 24. März 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 21/24
12. Dezember 2024
12 TaBV 21/24 12. Dezember 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 TaBV 2/23
20. März 2024
7 TaBV 2/23 20. März 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 TaBV 4/23
14. Februar 2024
2 TaBV 4/23 14. Februar 2024
Beschluss vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 16 BV 46/23
7. November 2023
16 BV 46/23 7. November 2023
Beschluss vom Arbeitsgericht Elmshorn (3. Kammer) - 3 BV 31 e/23
23. August 2023
3 BV 31 e/23 23. August 2023
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 21/21
24. Mai 2023
7 ABR 21/21 24. Mai 2023
Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 ABR 17/20
26. Mai 2021
7 ABR 17/20 26. Mai 2021