Urteil vom Arbeitsgericht Offenbach am Main (4. Fachkammer) - 4 Ca 54/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 1.151,15 EUR.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des nach Auflösung des ERA-Anpassungsfonds an den Kläger zu zahlenden Betrages.

Der Kläger ist seit dem 1. April 2001 für die Beklagte als Diplom-Ingenieur tätig. Bei der Beklagten existiert für den externen Schriftverkehr eine Unterschriften-regelung, nach der die Behandlung grundsätzlicher Fragen nur mit zwei Unterschriften der Beklagten wirksam abgeschlossen werden können.

Der A und die B, vereinbarten mit Wirkung zum 1. Januar 2004 den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds (ERA-APF) sowie mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 ein Entgeltrahmeneinkommen für die Metall-und Elektronindustrie (ERA) und den Tarifvertrag zur Einführung des ERA (ERA-ETV).

Die Beklagte beabsichtigte, ERA zum 1. Januar 2006 in ihren Betrieben einzuführen. Hierüber führte die Beklagte Gespräche mit dem Gesamtbetriebsrat in ihrem Unternehmen und der B. Das letzte Gespräch fand am 8. November 2005 statt. Die Beklagte wurde hierbei vertreten durch den damaligen Gesamtpersonalverantwortlichen im Unternehmen der Beklagten C, D damals verantwortlich für Grundsatzfragen Personal und Herrn E, Leiter Tarifpolitik im Unternehmen der Beklagten. Die B wurde vertreten von F, damals 2. Vorsitzender der B und in dieser Funktion zuständig für die Tarifpolitik der B. Das Gesprächsergebnis über den Einführungstermin wurde schriftlich festgehalten und von C sowie F unterschrieben (BI. 44 d.A.).

Die Beklagte führte ERA zum 1. April 2007 in ihren Betrieben ein. Sie zahlte in dem Zeitraum 1. März 2007 bis zur tatsächlichen Einführung von ERA an die Mitarbeiter die ERA-Strukturkomponente aus. Dies ergab ein Volumen von Euro 344.528,47. Diesen Betrag entnahm die Beklagte dem ERA-Anpassungsfonds, der zum 1. April 2007 für den Betrieb der Beklagten in Offenbach a.M. Euro 925.238,00 betrug. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (BI. 45 d.A.) genehmigten der 2. Vorsitzende der B, G und H, geschäftsführendes Vorstandsmitglied Tarifpolitik der B die „Tarifvereinbarung zwischen der B und I vom 08.11.2005 (Gesprächsergebnis über den Einführungstermin bei I)". Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 (BI. 46 d.A.) genehmigten der Prokurist der Beklagten D und Herr J aus dem Bereich Corporate Human Resources-Tarifrecht die „Tarifvereinbarung zwischen der B und I vom 08.11.2005 (Gesprächsnotiz)".

Im Dezember 2009 wurde der ERA-Anpassungsfonds aufgelöst und unter die anspruchsberechtigten Tarifmitarbeiter der Beklagten im Betrieb Offenbach a.M. verteilt. Der Kläger erhielt eine Auszahlung in Höhe von Euro 1.940,26.

Mit seiner Klage macht der Kläger weitere Euro 1.151,15 geltend. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe zu Unrecht den ERA-Anpassungsfonds gekürzt; eine Berechtigung hierzu ergäbe sich nicht aus dem Gesprächsergebnis vom 8. November 2005; es handele sich hierbei nicht um einen Tarifvertrag. Hierzu behauptet der Kläger, die das Gesprächsergebnis unterzeichnenden Herrn C und D hätten nicht mit Normsetzungswillen handeln wollen; Herr C habe die Beklagte nicht im Rahmen eines Haustarifvertrages vertreten wollen oder können; der Abschluss eines Haustarifvertrages sei nicht gewollt gewesen; die das Gesprächsergebnis genehmigenden Personen hätten nicht mit Normsetzungswillen bezüglich des gesamten Inhaltes des Gesprächsergebnisses gehandelt. Der Kläger meint überdies, es handele sich um einen treuwidrigen Eingriff in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 1.151,15 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Februar 2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Gesamt- und Konzernbetriebsrat habe die Einführung von ERA zu einem späteren Zeitpunkt verlangt; die Beklagte sei hierzu nur unter der Voraussetzung bereit gewesen, dass dem Unternehmen hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen würden; die B habe vorgeschlagen, den Gegenwert der Mehrkosten, der sich aus einer späteren ERA-Einführung ergeben würde aus dem jeweiligen ERA-Anpassungsfonds der Betriebe zu finanzieren.

Sie ist der Auffassung, die als Gesprächsergebnis überschriebene Vereinbarung sei ein Haustarifvertrag. Hierzu behauptet sie, die Parteien hätten eine normative Wirkung gewollt; es sollten unmittelbar durch diese Vereinbarung selbst Rechtsfolgen herbeigeführt werden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf weitere Auszahlung aus dem ERA-Anpassungsfonds nicht zu.

Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass der ERA-Anpassungsfond zu Unrecht um die ausgezahlte ERA-Strukturkomponente gekürzt worden ist. Die Kürzung des Anpassungsfonds war jedoch zulässig. Sie beruht auf einem gültigen Haustarifvertrag.

Die B hat mit der Beklagten am 8. November 2005 einen Haustarifvertrag geschlossen. Die Parteien der Vereinbarung vom 8. November 2005 sind Tarifparteien i.S.d. § 2 Abs. 1 TVG. Die 2) ist eine Gewerkschaft, die Beklagte Arbeitgeberin. Die Vereinbarung ist von den Tarifparteien unterschrieben und erfüllt damit die gemäß § 1 Abs. 2 TVG erforderliche Schriftform. Unerheblich sind die Beteiligung des Gesamtbetriebsrates an dem Gespräch und eine etwaige ursprüngliche Absicht der Gesprächspartner über den Gesprächsverlauf. Der Umstand, dass allein die Vertreter der Tarifvertragsparteien das Gesprächsergebnis unterschrieben haben, macht deutlich, dass die Parteien bewusst eine Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien getroffen haben.

Die Parteien handelten mit dem Willen, einen Tarifvertrag mit unmittelbarerer Wirkung abzuschließen. Zwar ist die Vereinbarung nicht mit Tarifvertrag, sondern mit „Gesprächsergebnis über den Einführungstermin bei I" überschrieben. Dies ist jedoch nicht maßgeblich. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die Tarifparteien ihren Willen zur Normsetzung hinreichend zum Ausdruck gebracht haben (vgl. BAG vom 25. Juni 2003, 4 AZR 402/05, AP Nr 1 zu § 1 TVG Beschäftigungssicherung). Der Wille zur Normsetzung kommt in der Vereinbarung vom 8. November 2005 hinreichend zum Ausdruck. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des Gesprächsergebnisses. Die Parteien haben hierin ihre Vereinbarung festgehalten. Die Vereinbarung bezog sich auf den Einführungszeitraum von ERA und der sich hieraus ergebenden Konsequenzen. Die Formulierungen in den einzelnen Regelungen sind dergestalt, dass sie keine Absichtserklärung für künftige Tarifverträge, sondern konkrete rechtsgeltende Maßnahmen enthalten. So „erfolgt" die Einführung von ERA in dem Zeitraum 1. Januar 2007 bis 1. April 2007, die Beklagte „zahlt" den Beschäftigen eine ERA-Strukturkomponente ab dem 1. März 2006 gemäß den Verpflichtungen der regionalen Tarifverträge, soweit die Voraussetzungen vorliegen, „werden" die, ERA-Anpassungsfonds .,gekürzt". Es handelt sich um eine vollständige Lösung des Sachverhalts, welcher bestimmt und unmittelbar vollziehbar ist. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die das Gesprächsergebnis unterzeichnenden Personen hätten ohne Rechtsbindungswillen bzw. Normsetzungswillen gehandelt, ist dies unerheblich. Ein Erklärungsbewusstsein der handelnden Personen wird man unterstellen können. Inwiefern ein Rechtsfolgewille vorhanden war, kann offen bleiben. Sein Fehlen berührt nicht die Wirksamkeit der abgegebenen Willenserklärung.

Ohne Belang ist der Umstand, dass die Dauer der Gespräche für die Vereinbarung vom 8. November 2005 erheblich kürzer war, als die, die der Vereinbarung über die Einführung von ERA und ERA-APF vorangegangen waren. Entscheidend ist nicht der Diskussionsbedarf, sondern das gewollte Ergebnis. Dass vor Abschluss der Vereinbarung möglicherweise tarifvertragsparteiinterne Gremien nicht gebildet wurden, führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung. Die Gegenseite ist nicht verpflichtet, die Korrektheit verbandsinterner Abläufe der jeweils anderen Partei nachzuprüfen.

Es kann dahin stehen, ob die Herren C und D mit der erforderlichen Vertretungsmacht zum Abschluss eines Tarifvertrages ausgestattet waren. Durch die Genehmigungen vom 20. bzw. 24. Juni 2008 sind etwaige Mängel der Vertretungsmacht rückwirkend geheilt worden (§ 177 BGB). Die Genehmigung der Beklagten ist für die Beklagte von ihrem Prokuristen unterschrieben worden und gemäß Unterschriftenregelung der Beklagten mit einer weiteren Unterschrift versehen. Für die B handelten die satzungemäßen Vertreter (§ 18 Nr. 3 a und der Satzung der B).

Der Haustarifvertrag ändert den Tarifvertrag ERA-APF insofern ab, als dass die Kosten der späteren Einführung von ERA von dem Anpassungsfonds in Abzug gebracht werden können. Dieser Abzug ist in § 4 ERA-APF nicht vorgesehen. Ein Tarifvertrag, der einen bestimmten Gegenstand neu regelt, ersetzt grundsätzlich seinen Vorgänger. Die Zeitkollisionsregel gilt auch, wenn die bisherigen Tarifnormen für den Arbeitnehmer günstiger waren als die neuen. Die Tarifvertragsparteien haben die Aufgabe und die Befugnis, die vereinbarten Bedingungen veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf den status quo in dem Sinne, dass die tarifvertragliche Regelung nicht durch eine andere für ihn ungünstigere ersetzt werden kann (vgl. BAG vom 25. Juni 2003, aaO). Als speziellerer Tarifvertrag verdrängt der Haustarifvertrag den Verbandstarifvertrag.

Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus dem Klageantrag.

Gründe, die die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG begründen könnten, sind nicht ersichtlich.


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