Urteil vom Arbeitsgericht Oldenburg (Oldenburg) - 2 Ca 189/24 E

Tenor:

  1. 1.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.02.2024 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe TVöD Entgeltgruppe 09c zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 09b und 09c ab dem auf den jeweiligen tariflichen Fälligkeitszeitpunkten folgenden Tag mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  3. 3.

    Der Streitwert dieses Urteils wird auf 7.286,76 € festgesetzt.

  4. 4.

    Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 12.11.1992 bei der Gemeinde A-Stadt als Verwaltungsangestellte zuletzt im Ordnungsamt beschäftigt. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten und hat den Angestelltenlehrgang I absolviert. Die zweite Fachprüfung hat die Klägerin nicht abgelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Verwaltung nebst Entgeltordnung kraft vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde die Klägerin von der Beklagten in die Entgeltgruppe 9a Stufe 6 der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingruppiert.

Mit Schreiben vom 10.10.2017 beantragte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben dauerhaft keine höhere Entgeltgruppe vorsehen würden.

Die maßgeblichen Entgeltgruppen lauten wie folgt:

"[...] Entgeltgruppe 9c

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

[...]"

Ab Oktober 2021 wurden der Klägerin aufgrund der Heranziehungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Oldenburg und der Gemeinde A-Stadt vom 19.10.2021 Aufgaben nach dem AsylbLG und AufenthG übertragen.

Mit Schreiben vom 01.01. bzw. 11.01.2023 beantragte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9c, hilfsweise in die Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA). Die Beklagte lehnte die von der Klägerin begehrte Höhergruppierung daraufhin mit Schreiben vom 07.03.2023 ab und verwies darauf, dass die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung nicht erfüllt seien.

Mit diesem Ergebnis war die Klägerin nicht einverstanden und bat mit Schreiben vom 24.06.2023 unter Darstellung ihrer Rechtsauffassung um erneute Prüfung. Mit Schreiben vom 06.12.2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab März 2022 höherwertige Aufgaben übertragen seien. Die übertragenen Tätigkeiten seien auch nach Rechtsauffassung der Beklagten der Entgeltgruppe 9c zuzuordnen.

Mit Schreiben vom 31.01.2024 unterrichtete die Beklagte die Klägerin darüber, dass nach eingehender Prüfung der Eingruppierungsvorschriften festgestellt worden sei, dass die ihr übertragenen Tätigkeiten eine höhere Entgeltgruppe vorsehen würden. Daraufhin wurde die Klägerin mit Wirkung zum 01.02.2024 gemäß § 12 TVöD (VKA) i.V.m. der Anlage 1 - Entgeltordnung und des § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA sowie § 3 Abs. 1 Buchst. A der Anlage 3 zum BAT in die Entgeltgruppe 9b TVöD mit der Stufenzuordnung 6 eingruppiert.

Mit Schreiben vom 12.03.2024 forderte die Klägerin die Beklagte auf, sie ab dem 01.02.2024 stufengleich in die Entgeltgruppe 9c TVöD einzugruppieren, was die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2024 unter Verweis auf die Ausführungen im Schreiben vom 06.12.2023 ablehnte.

Mit ihrer, am 23.04.2024 bei Gericht eingegangenen, Klage verfolgt die Klägerin ihr Eingruppierungsbegehren weiter.

Die Klägerin trägt vor, sie erfülle die persönlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b TVöD und übe unstreitig seit März 2022 Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9c TVöD aus. Da sie bereits am 17.11.2008 das 40. Lebensjahr vollendet habe, sei sie nach den gesetzlichen Vorschriften gemäß § 29a TVÜ-VKA i.V.m. § 3 Abs. 1a der Anl. 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit gewesen. Im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen werde zwar gefordert, dass Beschäftigte, die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 (Hochschulausbildung) erfüllen würden, nur dann in den in Abs. 2 genannten Entgeltgruppen 9b bis 12 eingruppiert werden, wenn sie die zweite Fachprüfung abgelegt hätten. Da sie jedoch seit dem 12.11.1992 und damit seit über 20 Jahren bei der Beklagten, einem vom Geltungsbereich des TVöD erfassten Arbeitgeber, beschäftigt sei und damit eine mindestens 20-jährige Berufserfahrung besitze, sei sie auch gemäß Anl. 1 Entgeltordnung (VKA/Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)/Nr. 7 Ausbildungs- und Prüfungspflicht/Protokollerklärung zu Abs. 3 (5) a) von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. Die Befreiungsvoraussetzung bestehe seit dem 12.11.2012. Sofern die Beklagte eine entsprechende Eingruppierung mit dem Hinweis ablehne, dass der Klägerin ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung/Prüfung gegeben worden sei und diese aus selbst zu vertretenen Gründen hiervon keinen Gebrauch gemacht hätte, habe die Beklagte es unterlassen ein an sie gerichtetes Angebot vor dem 17.11.2008 bzw. vor dem 12.11.2012 abzugeben.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.02.2024 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe TVöD Entgeltgruppe 09c zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 09b und 09c ab dem auf den jeweiligen tariflichen Fälligkeitszeitpunkten folgenden Tag mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält das Eingruppierungsverlangen der Klägerin für unbegründet. Die Klägerin weise die persönlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Fallgruppen 9b Fallgruppe 1 bzw. 2 nicht auf. Bezogen auf die Fallgruppe 1 fehle es bereits an der abgeschlossenen Hochschulausbildung der Klägerin, die diese unstreitig nicht aufweise. Die Fallgruppe 2 stelle als Anforderung an die Beschäftige, dass diese über gründliche und umfassende Fachkenntnisse verfüge und hierbei selbstständige Leistungen erbringe. Hier sei aber der Verweis gemäß Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkung der Entgeltordnung zu beachten. Danach gelte, dass Beschäftigte, die nicht in die Fallgruppe 1 fallen würden, nur dann in die Fallgruppe 2 der EG 9b einzugruppieren seien, wenn die sog. Zweite Prüfung abgelegt worden sei. Die Klägerin weise diese Qualifikation unstreitig nicht auf. Auch die Ausnahme über die 20-jährige Berufserfahrung greife vorliegend nicht ein. Gemäß § 29a Abs. 7 TVÜ-VKA könne eine Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht bestehen. Dies gelte aber nicht, wenn den Angestellten vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausdrücklich die Gelegenheit zur einschlägigen Ausbildung gegeben worden sei. Sie habe in der Vergangenheit mehrfach und regelmäßig die Teilnahme am Angestelltenlehrgang II intern ausgeschrieben und angeboten. Insbesondere seien der Klägerin die Grundsätze für die Zulassung zu derartigen Lehrgängen seit 1996 bekannt. A2-Lehrgänge seien im Februar 2017, im Mai 2020 und zuletzt im März 2024 ausgeschrieben worden. Die Klägerin könne hier nicht den 17.11.2008 als Stichtag heranziehen, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 40. Lebensjahr vollendet gehabt hätte und die höherwertige Tätigkeit mehr als 10 Jahre später erstmals ausgeübt werde.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genom-men.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BAG v. 21.04.2010 - 4 AZR 735/08, NZA 2010, S. 1448).

2.

Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin mit Wirkung zum 01.02.2024 entsprechend der Entgeltgruppe 9c TVöd (VKA) zu vergüten. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2. und ihr sind seit März 2022 zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge übertragen, die besonders verantwortungsvoll sind und sich damit aus der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD herausheben.

a.

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung unter § 2 des Arbeitsvertrages zunächst nach dem BAT und nachfolgend aufgrund der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst (vgl. dazu BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 443/17, AP Nr. 148 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) nach dem TVöD/VKA und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).

b.

Gemäß § 12 TVöD (VKA) richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD.

Die/der Beschäftigte ist danach in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 12 Abs. 2 TVöD/VKA). Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD (VKA) sind Arbeitsvorgänge die Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. Unterschriftsreife, Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrages, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrages auf Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhalts- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

c.

Die von der Klägerin in Anspruch genommene Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) baut auf der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) auf, sodass die Erfüllung der Anforderungen einer Fallgruppen der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) vorausgesetzt wird.

Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppen vorliegen. Es ist dabei durch einen wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale der hierauf aufbauenden Heraushebungs- oder Qualifikationsmerkmale erfüllt sind (vgl. zur Darlegungslast im Einzelnen BAG v. 14.10.2020 - 4 AZR 252/19, AP Nr. 10 zu § 56 TVöD). Dabei muss die Beschäftigte, vorliegend also die Klägerin, grundsätzlich die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr klageweise begehrten Eingruppierung im Prozess darlegen und beweisen (vgl. BAG 20.3.2013 - 4 AZR 521/11, AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Rückgruppierung).

aa.

Die Berufung auf die Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) scheidet aus, da die Klägerin nicht über die dort geforderte, persönliche Qualifikation in Form einer Hochschulausbildung verfügt. Zwar werden auch sonstige Beschäftigte erfasst, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, hierzu verhält sich der Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin jedoch nicht.

bb.

Zu Gunsten der Klägerin greift aber die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9b TVöD (VKA) ein. Die Fallgruppe 2 stellt als Anforderung an die Beschäftige, dass diese über gründliche und umfassende Fachkenntnisse verfügt und hierbei selbstständige Leistungen erbringt. Nach Ziffer 7. Absatz 1 der Vorbemerkung der Anlage 1 der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) sind im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände u.a. in Niedersachsen Beschäftigte, im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie 18 im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 TVöD (VKA) ist eine zweite Prüfung abzulegen.

(1)

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin die zweite Prüfung nicht abgelegt hat, sodass sie grundsätzlich nicht über die geforderte persönliche Qualifikation verfügt.

(2)

Allerdings bleiben Beschäftigte gemäß § 29a TVÜ-VKA, die am 31. Dezember 2016 nach § 3 Abs. 1a der Anl. 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit waren, für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. Nach § 3 Abs. 1a der Anl. 3 zum BAT waren Angestellte von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit, die das 40. Lebensjahr beendet hatten. Die Klägerin vollendete ihr 40. Lebensjahr bereits am 17.11.2008.

(3)

Für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen erfolgt eine Befreiung jedoch einschränkend nur, soweit eine der in Ziffer 7. Absatz 5 der Vorbemerkung vorgesehenen Ausnahmen zu Gunsten des Beschäftigten greift. Nach Absatz 5 a) von Ziffer 7. sind Beschäftigte mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin erfüllt. Die Klägerin ist seit dem 12.11.1992 durchgängig bei der Gemeinde A-Stadt und damit einem öffentlich-rechtlichen Kommunalarbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD erfasst wird, beschäftigt. Sie verfügt damit über eine weit über 20 Jahre hinausgehende Berufserfahrung im kommunalen Verwaltungsdienst.

(a)

Sofern die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.09.2008 (Az.: 2 Sa 237/08) die Rechtsauffassung vertritt, die Befreiung von der Ausbildung und Prüfungspflicht komme dann nicht zum Tragen, wenn den Angestellten vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausdrücklich die Gelegenheit zur einschlägigen Ausbildung gegeben worden sei, wird dem nicht gefolgt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bezieht sich auf den Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Verwaltungsangestellten in Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 30. November 2001 bzw. ab dem 1. September 2008 in der Fassung des Bezirkstarifvertrages über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 S. 1 TVöD in Rheinland-Pfalz. Der Tarifvertrag sieht unter § 3 ausdrücklich eine Ausnahme von der Befreiung vor, wenn dem Beschäftigten vor Vollendung des 40. Lebensjahres ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden ist und die Beschäftigten von der Ausbildung und Prüfung aus Gründen, die sie zu vertreten haben, keinen Gebrauch gemacht haben. Eine solche Ausnahmeregelung findet sich in der Vorbemerkung zur Anlage 1 der Entgeltordnung (VKA) gerade nicht. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr davon abgesehen, weitergehende Ausnahmen von der Befreiungspflicht tarifvertraglich zu implementieren. Es muss davon ausgegangen werden, dass den Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Befreiungsvoraussetzungen am 12.11.2012 der Bezirkstarifvertrag und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.09.2008 bekannt war. Es wurde aber davon abgesehen eine vergleichbare Regelung aufzunehmen. Die zum Bezirkstarifvertrag ergangene Rechtsprechung kann daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die Auslegung führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Befreiungsvoraussetzungen in Ziffer 7. Absatz 5 als abschließend zu verstehen sind und die Tarifvertragsparteien die 20-jährige Berufserfahrung von Beschäftigten bei einem Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes und die regelmäßig in diesem Zusammenhang erworbenen Fachkenntnisse und Fähigkeiten als ausreichend für die Annahme einer Ausnahme von der Prüfungspflicht angesehen haben. Die über Jahre aufgebaute Berufserfahrung und die in diesem Zusammenhang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Verwaltungsdienst kompensieren nach dem Willen der Tarifvertragsparteien das Nichtablegen der zweiten Prüfung.

(b)

Es kann damit dahinstehen, ob der Klägerin in der Vergangenheit nicht in hinreichendem Maße die Gelegenheit gegeben wurde, am Angestelltenlehrgang II teilzunehmen. Denn eine derartige Einschränkung wird von den hier maßgeblichen tariflichen Vorschriften nicht gefordert.

(4)

Die Beurteilung der weiteren tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 zur Entgeltordnung des TVöD VKA konnte im Rahmen einer summarischen Prüfung erfolgen. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Klägerin über gründliche und umfassende Fachkenntnisse verfügt und hierbei selbstständige Leistungen erbringt. Gleiches gilt auch für das mit der Tätigkeit der Klägerin verbundene Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung im Vergleich zu Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 9b, die für Zuordnung zur Entgeltgruppe 9c erforderlich ist. Der Klägerin sind Aufgaben nach dem AsylbLG und dem AufenthG übertragen. Es handelt sich um Aufgaben, die Kenntnis einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsanweisungen, sowie Erfahrungswissen und Kenntnisse im Umgang mit den aktuellen und komplexen Themen voraussetzen. Die Klägerin entscheidet über Leistungen an Dritte, hier Asylsuchende und über deren Aufenthaltsstatus, sodass die getroffenen Entscheidungen der Klägerin in die Existenz der Betroffenen eingreifen und sich die Tätigkeit als besonders verantwortungsvoll erweist.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 286 BGB.

II.

Als vollständig unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß der §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen.

III.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Für die Eingruppierungsfeststellungsklage wurde gemäß § 42 Abs. 2 S. 2 GKG der Wert des dreijährigen Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen zugrunde gelegt.

IV.

Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Ziffer 2 a) ArbGG gesondert zuzulassen, da dem Rechtstreit eine Auslegung der Vorschriften des TVöD VKA zugrunde liegt, dessen Geltungsbereich sich über den Gerichtsbezirk hinaus erstreckt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen