Beschluss vom Arbeitsgericht Paderborn - 3 Ca 443/23

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 03.11.2023 gemäß §§ 320 ZPO, 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG insoweit berichtigt, als der auf Seite 19 des Urteils befindliche Satz

„Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist.“

lauten  muss

„Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei den vorbereitenden Verhandlungen zur Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist.“


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