Urteil vom Arbeitsgericht Siegburg - 3 Ca 1022/15

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Januar 2013 zu zahlen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 €  zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. April 2013 zu zahlen.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 €  zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2013 zu zahlen.

  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2013 zu zahlen.

  • 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 €  zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2014 zu zahlen.

  • 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 €  zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. April 2014 zu zahlen.

  • 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 €  zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2014 zu zahlen.

  • 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 €  zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2014 zu zahlen.

  • 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 €  zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2015 zu zahlen.

  • 10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 €  zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. April 2015 zu zahlen.

  • 11. Die Beklagte wird verurteilt, bezogen auf das Kalenderjahr 2014 folgende Angaben zu machen:

  • Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens,

  • Anschrift am Hauptbetrieb, Sitz, gegebenenfalls davon abweichende inländische Zustellungsadresse,

  • Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mailadresse,

  • Inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung,

  • die gezahlte Bruttolohnsumme des abgelaufenen Geschäftsjahres 2014 für die mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten gewerblichen Mitarbeiter.

    • 12. Die Beklagte wird verurteilt, die Bruttolohnsummen – nach Jahren getrennt – der mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten gewerblichen Mitarbeiter für die Jahre 2012 und 2013 anzugeben.

    • 13. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 92 % die Beklagte und zu 8 % die Klägerin.

    • 14. Der Streitwert beträgt 2.400,00 €.


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