Urteil vom Arbeitsgericht Siegburg - 3 Ca 1022/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Januar 2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. April 2013 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2013 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2013 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2014 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. April 2014 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2014 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2014 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2015 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 21. April 2015 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, bezogen auf das Kalenderjahr 2014 folgende Angaben zu machen:
Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens,
Anschrift am Hauptbetrieb, Sitz, gegebenenfalls davon abweichende inländische Zustellungsadresse,
Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mailadresse,
Inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung,
die gezahlte Bruttolohnsumme des abgelaufenen Geschäftsjahres 2014 für die mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten gewerblichen Mitarbeiter.
12. Die Beklagte wird verurteilt, die Bruttolohnsummen – nach Jahren getrennt – der mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten gewerblichen Mitarbeiter für die Jahre 2012 und 2013 anzugeben.
13. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 92 % die Beklagte und zu 8 % die Klägerin.
14. Der Streitwert beträgt 2.400,00 €.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Ausbildungskostenausgleichskasse für das Schornsteinfegerhandwerk sowie die Mitteilung diverser Stammdaten.
3Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks und des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e. V..
4Unternehmenszweck der Klägerin ist aufgrund des Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk die Einziehung der Beiträge aus diesem Vertrag sowie die Zahlung des Ausgleichsbetrages für Ausbildungskosten.
5Die Beklagte ist kein Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Parteien und beschäftigt in ihrem Betrieb Mitarbeiter. Arbeitszeitlich ist die Beklagte überwiegend mit Arbeiten aus dem Schornsteinfegerhandwerk beschäftigt.
6Der Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk (nachfolgend TV genannt) wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 26. März 2013 mit Wirkung zu 1. November 2012 für allgemeinverbindlich erklärten. Die Veröffentlichung erfolgte am 4. April 2013.
7§§ 5, 7 TV lauten:
8„§ 5 Stammdaten
9(1) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk ist jeder Betrieb verpflichtet, sich bei der Ausbildungskostenausgleichskasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
10- 11
1.Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
- 13
2.Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustellungsadresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
- 15
3.inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
(2) Das Meldeformular, das von der Ausbildungskostenausgleichskasse zur Verfügung gestellt wird, ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen. Änderungen sind der Ausbildungskostenausgleichskasse innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der in Absatz 1 geforderten Auskünfte hat der Betrieb seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.
17(3) Die bereits bestehenden Betriebe haben der Ausbildungskostenausgleichskasse die in Abs. 1 geforderten Auskünfte bis zum 30.11.2012 mitzuteilen.
18§ 7 Beiträge
19(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausbildungskostenausgleichskasse werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die in § 1 des Tarifvertrages genannten Betriebe.
20(2) Ab dem 01.01.2013 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen. Unabhängig hiervon beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 800,00 EUR brutto pro Kalenderjahr.
21(3) Bruttolohn ist
22- 23
a)bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40 a und 40 b EStG und 52 und 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn
- 25
b)bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchstabe a) als Bruttolohn gelten würde.
(4) Die von dem Betrieb zu zahlende Ausbildungsvergütung zählt nicht zum umlagepflichtigen Bruttolohn im Sinne von § 7 Abs. 2.
27(5) Der Betrieb hat den Beitrag in vier gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalendertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr.
28(6) Entsteht oder endet die Beitragspflicht während des Kalenderjahres, so ist der Beitrag anteilig nach Kalendermonaten und Kalendertagen zu entrichten. Auf einen Kalendermonat entfällt der 12. Teil eines Jahresbeitrages, auf einen Kalendertag der 30. Teil des auf den Kalendermonat treffenden Anteils.
29(7) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. Die Ausbildungskostenausgleichskasse kann notwendige Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Die Ausbildungskostenausgleichskasse darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs und Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.
30(8) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Beitrag zu hoch oder zu niedrig war, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das folgende Kalenderjahr eine entsprechende Anpassung zu erfolgen.“
31Mit Wirkung zum 1.1.2015 wurde der Tarifvertrag unter dem 1.7.2015 geringfügig ergänzt; außerdem wurde der jährliche Mindestbeitrag auf 400 € herabgesetzt. Der neue Tarifvertrag wurde unter dem 27.11.2014 mit Wirkung ab dem 1.1.2015 für allgemeinverbindlich erklärt.
32Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr die Zahlung der eingeklagten Beiträge sowie die Angabe der Stammdaten für die streitgegenständlichen Jahre schulde. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungs- und Auskunftsanspruch beruft sie sich auf §§ 5, 7 TV.
33Nach Rücknahme des versehentlich zweimal geltend gemachten Beitrages für das 4. Quartal 2014 beantragt die Klägerin zuletzt,
34- 35
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Januar 2013 zu zahlen;
- 36
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 21. April 2013 zu zahlen;
- 37
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 21. Juli 2013 zu zahlen;
- 38
4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 21. Oktober 2013 zu zahlen;
- 39
5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 21. Januar 2014 zu zahlen;
- 40
6. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 21. April 2014 zu zahlen;
- 41
7. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 21. Juli 2014 zu zahlen;
- 42
8. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 21. Oktober 2014 zu zahlen;
- 43
9. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 21. Januar 2015 zu zahlen;
- 44
10. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 21. April 2015 zu zahlen;
- 45
11. den Beklagten zu verurteilen, bezogen auf das Jahr 2014, folgende Angaben zu machen:
- 47
Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens,
- 48
Anschrift am Hauptbetrieb, Sitz, gegebenenfalls davon abweichende inländische Zustellungsadresse,
- 49
Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mailadresse,
- 50
Inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung,
- 51
die gezahlte Bruttolohnsumme des abgelaufenen Geschäftsjahres 2014 für die mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten gewerblichen Mitarbeiter;
52- 53
12. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, die Bruttolohnsummen -
- 53
nach Jahren getrennt – der mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten gewerblichen Mitarbeiter für die Jahre 2012 und 2013 anzugeben.
55Die Beklagte beantragt,
56die Klage abzuweisen.
57Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach zustehen.
58So sei die Allgemeinverbindlicherklärung des TV nach § 5 TVG zu Unrecht erfolgt, da selbige nicht im öffentlichen Interesse liege. Dies zeige sich daran, das die ursprüngliche Regelung zur Ausbildungsabgabe mit dem neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz verloren gegangen sei. Der Gesetzgeber habe für die Ausbildungsabgabe keinen Raum mehr gesehen und daher die entsprechende Streichung vorgenommen. Eine Umgehung der gesetzgeberischen Wertung durch Einführung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages würde der Einschätzung des Gesetzgebers zuwider laufen und konträr sein. Auch das Ziel der Sicherung der Ausbildungsqualität sowie die Förderung des Ausbildungsnachwuchses würden nicht erreicht.
59Selbst wenn die Allgemeinverbindlicherklärung des TV wirksam sei, würde diese keine wirksame Ermächtigungsgrundlage darstellen, da sie gegen höherrangiges Recht verstoße. Dies, da die Ausbildungsausgleichskosten als außersteuerliche Geldleistungspflicht eine Sonderabgabe darstelle und die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. So sei beispielsweise ein Bedarf nach Schornsteinfegern von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt und zu keinem Zeitpunkt eine substantiierte und nachvollziehbare Prognose über die Entwicklung im Schornsteinfegerhandwerk erfolgt. Zudem stelle die Finanzierung der Ausbildung eine Gemeinlast dar, die durch Steuern und damit durch die Allgemeinheit zu finanzieren sei, nicht aber einer einzelnen Gruppe überbürdet werden dürfe. Auch verstoße der TV gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da beispielsweise Schornsteinfeger aus Polen, die seit dem 1. Januar 2013 die Aufgaben deutscher Schornsteinfeger erfüllen könnten, nicht vom dem TV umfasst seien. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar. Auch sei eine Ungleichbehandlung darin begründet, dass Betriebe in Abhängigkeit der Summe der Bruttolöhne 4,4 % aus Ausgleichskosten abführen müssen, während Betrieb die keine Arbeitnehmer oder lediglich eine Reinigungskraft auf 400 €-Basis beschäftigen mindestens 800,00 € zahlen müssen. Auch würden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen durch ein privatrechtlich ausgestaltetes Unternehmen bestehen, da es keine Ermächtigung gebe, eine hoheitliche Tätigkeit (Verwaltungsakt) ohne gesetzliche Ermächtigung auf einen Privaten zu übertragen.
60Zudem sei die Höhe der Forderung nicht gerechtfertigt, da die Ausgleichszahlung als Sonderabgabe strikt davon abhängig sei, dass keine Überfinanzierung vorliege. Insoweit sein nicht hinreichend bestimmt, was unter Kosten der Verwaltung zu verstehen sei und dem Beklagten würden auch keine Erhebungen der Klägerin über die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Höhe der in „Rechnung gestellten Beträge“ vorliegen.
61Auch ist die Beklagte der Auffassung, dass der Rechtsstreit auszusetzen sei, wenn die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheide. Sie habe aber mehrere Gründe vorgetragen, die erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung begründen.
62Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
63Entscheidungsgründe:
64Die zulässige Klage ist insgesamt begründet.
65- 66
I.
Die Zahlungsanträge sind begründet.
68Der Klägerin stehen gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 TV in Verbindung mit §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB Ansprüche auf Zahlung von 200,00 € je Quartal für die Jahre 2013 und 2014 sowie von 100,00 € je Quartal für das erste Halbjahr 2015 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit, nämlich zum 21. des ersten Monats des jeweiligen Quartals, zu.
691.
70Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der streitgegenständliche Tarifvertrag in seiner ursprünglichen oder abgeänderten Fassung zu Unrecht für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
71Nach § 5 Abs. 1 S. 1 TVG kann ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (mittelbarer Organisationsgrad) und wenn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (im Folgenden: AVE) im öffentlichen Interesse geboten scheint. Dabei spricht der erste Anschein für die Rechtmäßigkeit einer AVE. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass das zuständige Ministerium eine AVE nur erklärt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es bedarf daher Parteivortrages, der geeignet ist, erhebliche Zweifel an dem Vorliegen dieser Voraussetzungen aufkommen zu lassen, damit das Gericht die mögliche Unwirksamkeit einer AVE überprüft (vgl. u.a. BAG vom 25.06.2002- 9 AZR 405/00 – NZA 2003, 275).
722.
73Diese Anforderung wird von dem Vorbringen der Beklagten nicht erfüllt.
74a.
75Die Beklagte hat nicht dargelegt und es gibt auch keine augenfälligen Umstände, dass die erforderliche Beschäftigtenzahl nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG nicht erreicht worden wäre.
76b.
77Es ist auch nicht ersichtlich, dass die AVE nicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
78Die Allgemeinverbindlicherklärung setzt lediglich voraus, dass sie "im öffentlichen Interesse geboten erscheint". Die gesetzliche Vorschrift eröffnet damit der zuständigen Behörde einen außerordentlich weiten Beurteilungsspielraum. Eine gerichtliche Überprüfung kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als der Behörde wesentliche Fehler vorzuwerfen sind. Dies folgt zum einen daraus, dass nach dem Gesetzeswortlaut ein öffentliches Interesse nur "geboten erscheinen" muss. Zum anderen bietet die verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung eine ausreichende Gewähr dafür, dass die für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständige Behörde ihren kraft Gesetzes weiten Beurteilungsspielraum sachgemäß nutzt. Diese Entscheidung haben die Gerichte für Arbeitssachen nur dann von Amts wegen zu überprüfen, wenn der Parteivortrag oder auch von den Parteien nicht vorgetragene augenfällige Umstände dazu Veranlassung geben, d.h. wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Entscheidung vorliegen (BAG vom 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 – juris).
79Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich nach diesen Grundsätzen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Überschreitung des dem Ministerium zustehenden normativen Ermessens.
80Der Einwand der Beklagten, dass die ursprüngliche Regelung zur Ausbildungsabgabe mit dem neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz verloren gegangen sei und eine Umgehung der gesetzgeberischen Wertung durch Einführung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages der Einschätzung des Gesetzgebers zuwider laufe und konträr sei, steht der in § 5 Abs. 1a Nr. 3 TVG normierte tatsächliche Wille des Gesetzgebers entgegen. § 5 Abs. 1a Nr. 3 TVG lautet:
81„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
823. die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,“
83Durch § 5 Abs. 1a Nr. 3 TVG wird deutlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich sehr wohl ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Einrichtungen, wie der Klägerin, bejaht, da er diese anderenfalls in § 5 Abs. 1a Nr. 3 TVG nicht explizit in Verbindung mit der Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags aufgeführt hätte. Wie sich aus §§ 4, 7 TV ergibt, regelt der streitgegenständliche Tarifvertrag gerade die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung bezüglich der Vergütung von Auszubildenden. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die Einziehung derartiger Beträge nicht mehr im neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz selbst regelt, sondern sie wie in § 5 Abs. 1a Nr. 3 TVG vorgesehen den Tarifvertragsparteien überlässt, stellt daher weder eine Umgehung der gesetzgeberischen Wertung dar, noch läuft sie selbiger zuwider oder ist hierzu konträr. Ganz im Gegenteil zu der Ansicht des Beklagten, entspricht das Vorgehen der Tarifvertragsparteien dem ausdrücklich in § 5 Abs. 1a Nr. 3 TVG normierten Willen des Gesetzgebers.
84Auch ist nicht erkennbar, dass der Tarifvertrag nicht vorrangig der Sicherstellung der Lehrlingsausbildung dient. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung der Kammer die Förderung der Ausbildungskosten zudem sehr wohl geeignet, die Attraktivität der Ausbildung maßgeblich zu erhöhen, denn die im ersten Ausbildungsjahr relevant über der Mindestvergütung liegende, im zweiten Jahr knapp unterhalb der Mindestvergütung liegende und im dritten Jahr immernoch die Hälfte der Mindestvergütung betragende Förderung macht es Ausbildern möglich und stellt für sie einen Anreiz dar, die Ausbildungsvergütung über die tarifliche Mindestvergütung anzuheben.
85Auch wesentliche Fehler der Behörde bei der Abwägung der Vorteile der AVE mit den Nachteilen der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber hat die Beklagte nicht dargelegt.
863.
87Die weiteren vom Beklagten geltend gemachten Bedenken betreffen erkennbar nicht die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung, sondern den Tarifvertrag unmittelbar. Auch sie führen nicht zu dessen Unwirksamkeit (so auch ArbG Siegburg vom 28.05.2015 – 5 Ca 2824/13).
88Der Einwand, wonach die Ausbildungsausgleichskosten als außersteuerliche Geldleistungspflicht eine Sonderabgabe darstellen und die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen nicht erfüllen würden, verfängt nicht. Denn Sonderabgaben sind hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten, denen keine unmittelbare Geldleistung gegenübersteht und die dem Betroffenen eine Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“ auferlegen (Koenig/Koenig AO § 3 Rn. 35; BVerfG 2 BvL 44/86, BVerfGE 81, 156/186 f. m. w. N). Vorliegend handelt es sich bei den Ausgleichszahlungen aber nicht um hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten, denn selbige werden dem Beklagten nicht von Seiten des Staates und damit nicht hoheitlich, sondern aufgrund des TV und damit durch die Tarifvertragsparteien auferlegt. Die Ausbildungsausgleichskosten stellen mithin keine Sonderabgaben dar.
89Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 GG ist vorliegend nicht gegeben. Denn sachlich und räumlich richtet sich die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien nach ihrer satzungsmäßigen Tarifzuständigkeit. Nach dem Grundsatz des Territorialitätsprinzips ist es ihnen nicht möglich, den Geltungsbereich des streitgegenständlichen TV auf im Ausland, beispielsweise in Polen, gelegene Betriebe und deren Inhaber zu erstrecken.
90Des Weiteren ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine Ungleichbehandlung darin begründet, dass Betriebe in Abhängigkeit der Summe der Bruttolöhne 4,4 % aus Ausgleichskosten abführen müssen, während Betriebe, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, mindestens 800,00 € zahlen müssen. Diese Einschätzung übersieht, dass Schornsteinfeger, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, nicht Arbeitgeber sind und dementsprechend gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG nicht dem Geltungsbereich des TV unterliegen. § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG lautet:
91„Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“
92Wer aber keine Arbeitnehmer beschäftigt, der ist nicht Arbeitgeber und unterliegt demzufolge auch nicht dem TV.
93Die Zweifel der Beklagten an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen durch ein privatrechtlich ausgestaltetes Unternehmen, welche darauf beruhen, dass es keine Ermächtigung gebe, eine hoheitliche Tätigkeit (Verwaltungsakt) ohne gesetzliche Ermächtigung auf einen Privaten zu übertragen, führen ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des TV. Eine Beleihung ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn den natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts die Befugnis verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben selbständig in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Vorliegend wird durch den Hoheitsträger aber gar keine hoheitliche Tätigkeit auf die Klägerin als Privatperson übertragen. Es ist nicht die Aufgabe des Hoheitsträgers, die streitgegenständlichen Ausgleichszahlungen gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Klägerin fungiert vorliegend daher nicht etwa als Beliehener, sondern aufgrund von § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 TV aus einem eigenen Rechtsanspruch gegen den Beklagten.
94Auch der weitere Einwand der Beklagten, wonach die Höhe der Forderung nicht gerechtfertigt sei, da die Ausgleichszahlung als Sonderabgabe strikt davon abhängig sei, dass keine Überfinanzierung vorliege und insoweit nicht hinreichend bestimmt sei, was unter Kosten der Verwaltung zu verstehen sei, da dem Beklagten keine Erhebungen der Klägerin über die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Höhe der in „Rechnung gestellten Beträge“ vorliegen, greift nicht. Denn wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den Ausgleichskosten um keine Sonderabgabe. Die Frage nach der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Höhe der Beträge ist primär im Rahmen des Verfahrens der Allgemeinverbindlicherklärung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu prüfen und nach der bereits benannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht nur aufgrund substantiierten Parteivortrags, der geeignet ist, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen, durch das hierfür gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG zuständige Landesarbeitsgericht zu überprüfen. Da es an entsprechendem Vortrag des Beklagten fehlte, war das Verfahren von dem erkennenden Gericht nicht gemäß § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auszusetzen.
954.
96Die Beklagte unterfällt als Mischbetrieb, in dem die Mitarbeiter mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit für Tätigkeiten aufwenden, die in den tarifvertraglichen Geltungsbereich fallen, dem Tarifvertrag (vgl. u.a. LAG Berlin-Brandenburg vom 10.01.2014 – 2 Sa 26/14 – juris).
97- 98
II.
Die Klageanträge 11. und 12. sind ebenfalls begründet.
100Gemäß §§ 5 Abs. 1, Abs. 3, 7 Abs. 7 TV ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die ausgeurteilten Angaben für die Jahre 2012 und 2013 sowie 2014 zu erteilen.
101- 102
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 269 III S.2 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des zurück genommenen Antrags, den die Klägerin trägt.
104- 105
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und §§ 3, 5 ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
107Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
108Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
109Landesarbeitsgericht Köln
110Blumenthalstraße 33
11150670 Köln
112Fax: 0221-7740 356
113eingegangen sein.
114Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
115Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
116Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
117- 118
1. Rechtsanwälte,
- 119
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 120
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
122* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
- EStG § 52a (weggefallen) 1x
- 10 AZR 371/92 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung 2x
- EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte 1x
- 9 AZR 405/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Sa 26/14 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- §§ 4, 7 TV 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 44/86 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 3 1x
- §§ 5 Abs. 1, Abs. 3, 7 Abs. 7 TV 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen 1x
- § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 TV 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1a Nr. 3 TVG 6x (nicht zugeordnet)
- EStG § 52 Anwendungsvorschriften 1x
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG 2x (nicht zugeordnet)
- 5 Ca 2824/13 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen 1x
- §§ 5, 7 TV 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- § 5 Abs. 1 S. 1 TVG 1x (nicht zugeordnet)