Beschluss vom Arbeitsgericht Siegburg - 1 Ca 2662/17
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 27.12.2017 auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.
3Für das beabsichtigte Verfahren auf Rückgewähr des Erlangten nach Insolvenzanfechtung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben. Nach dem Vortrag im Klageentwurf war der Antragsgegner Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, einer GmbH. Damit gilt er nach § 5 Abs.1 S.3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Nach der vorgenannten Vorschrift gelten in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind, nicht als Arbeitnehmer.
4Das PKH-Verfahren war nicht auf den Antrag des Antragstellers vom 15.01.2018 an das Landgericht Bonn zu verweisen, denn § 17 a GVG findet im PKH-Verfahren keine entsprechende Anwendung (OLG Karlsruhe MDR 2007, 1390; OLG München BeckRS 2010, 29648; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 117194;BeckOK ZPO/Reichling § 114 Rn 16 ).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ArbGG § 5 Begriff des Arbeitnehmers 1x
- GVG § 17a 1x
- MDR 2007, 1390 1x (nicht zugeordnet)