Urteil vom Arbeitsgericht Siegburg - 3 Ca 386/24

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.02.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.02.2024 aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Filialleiter-Stellvertreter bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Streitwert: 17.153,90 €.


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