Urteil vom Arbeitsgericht Solingen - 2 Ca 1523/18
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für
den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2019 nach der EG 9 b TVöD-
VKA zu vergüten.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 60 % und die Beklagte
zu 40 %.
4. Streitwert: 12.876,64 €
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Verkündet am 17.12.2019 M Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Arbeitsgericht Solingen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit |
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Kläger
3Prozessbevollmächtigte
4Rechtsanwälte
5gegen
6Beklagte
7Prozessbevollmächtigte
8hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen
9auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2019
10durch die Richterin am Arbeitsgericht S. als Vorsitzende
11und den ehrenamtlichen Richter X.
12und die ehrenamtliche Richterin L.
13für Recht erkannt:
14- 15
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2019 nach der EG 9 b TVöD-VKA zu vergüten.
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2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
- 21
4. Streitwert: 12.876,64 €
Tatbestand:
23Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers als Lebensmittelkontrolleur der beklagten Stadt.
24Der am 23.05.1973 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger ist Meister im Fleischerhandwerk und zudem ausgebildeter Lebensmittelkontrolleur. Im Jahre 2004 legte er erfolgreich die Prüfung des 1. Angestelltenlehrgangs ab.
25Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 09.01.1992 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
26Zu Zeiten der Geltung des BAT war der Kläger zuletzt in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert. Mit der Überleitung in den TVöD wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet.
27Mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung des TVöD zum 01.01.2017 wurde der Kläger sodann in die Entgeltgruppe E 9 a übergeleitet. Bereits im November 2016 hatte der Kläger eine Höhegruppierung in die Entgeltgruppe E 9 c beantragt. Mit Schreiben vom 27.07.2018 wurde dem Kläger sodann endlich mitgeteilt, dass der Antrag auf Höhergruppierung abgelehnt werde.
28Die Lebensmittelkontrolle ist bei der Beklagten dem Fachbereich Recht und Ordnung zugeordnet. Leiter des Fachbereichs ist Herr Dr. S. Fachvorgesetzte der ehemals 5 bei der Beklagten beschäftigten Lebensmittelkontrolleure ist Frau Dr/., die mit 50 % ihrer Stelle der Lebensmittelkontrolle, mit den übrigen 50 % dem Veterinäramt zugeordnet ist. Die Aufgaben der Lebensmittelkontrolleure werden innerhalb eines Teams abgearbeitet und vorbehaltlich der Rahmenvorgaben durch die Vorgesetzte innerhalb des Teams selbstständig verteilt. Jeder Lebensmittelkontrolleur ist für einen festen Bezirk zuständig, in welchem sich 200 bis 300 zu überwachende Betriebe befinden. Alle drei Jahren werden diese Bezirke zwischen den Lebensmittelkontrolleuren gewechselt, Änderungen ergeben sich außerdem im Vertretungsfall. Der Einsatz erfolgt im Außen- sowie im Innendienst. Dabei sind die jeweiligen Kontrolleure im Innendienst mit Verwaltungstätigkeiten, Statistiken, Stellungnahmen etc. sowie im Außendienst überwiegend mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabak etc. beschäftigt. Im Außendienst werden Kontrollen der jeweiligen Betriebe und bei Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben Maßnahmen eingeleitet, Auflagen erteilt bis hin zur Schließung des gesamten Betriebes.
29Der Kläger behauptet, die Außendiensttätigkeit nehme etwa 70 % in Anspruch. Zum überwiegenden Teil, nämlich mit ca. 85 %, sei er mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes sowie mit Tabakerzeugnissen befasst. Die Überwachung erfolge durch Betriebskontrollen, sensorische Prüfungen der Lebensmittel, physikalische sowie chemische Prüfungen, Entnahme von Proben, Risikobewertungen sowie Entgegennahme von Beschwerde- und Erkrankungsproben. Im Übrigen erfolge die Überwachung bei Verstößen der einzuhaltenden Bestimmungen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr in ganz unterschiedlicher Ausprägung. Diesbezüglich wird auf Blatt 5 der Akte verwiesen. Der Kläger behauptet, etwa 10 % bis 15 % der Außerdiensttätigkeit bestehe aus Beratungstätigkeiten.
30Der Kläger meint, er sei aufgrund seiner überwiegenden Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA einzugruppieren, zumindest aber in die Entgeltgruppe 9 b. Denn seine Tätigkeit erfordere gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen und sei des Weiteren auch besonders verantwortungsvoll. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf Blatt 17 der Klageschrift verwiesen. Zusammenfassend trägt der Kläger hierzu vor, dass das Handeln eines Lebensmittelkontrolleurs für große Teile der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen zum einen ganz erhebliche gesundheitliche Gefahren zur Folge haben könne. Auf der anderen Seite ein fehlerhaftes Handeln aber auch dazu führen könne, dass die Existenz von Betrieben gefährdet oder gar vernichtet werden. Es sei daher jeweils im Einzelfall bei jedem Betrieb und jeder Anlage eine gewissenhafte und präzise Abwägung zwischen den devergierenden Interessen durchzuführen, worin sich gerade die besondere Verantwortung des Lebensmittelkontrolleurs zeige. Der Kläger hat außerdem im ergänzenden Schriftsatz vom 01.04.2019 behauptet, er müsse seine Fachkenntnisse, um seine Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur überhaupt ordnungsgemäß ausführen zu können, ständig erweitern und aktualisieren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Anforderungen und Aufgaben der Lebensmittelüberwachung fortlaufend änderten und auch erweiterten. Die globale Rohware – und Zutatenbeschaffung, die freie Verkehrsfähigkeit im Binnenmarkt mit erhöhten Anforderungen an die Kennzeichnung und die Zunahme der industriell geprägten Lebensmittelproduktion und Konzentration von Produktionsstandorten führe dazu, dass er sein Fachwissen ständig erweitern müsse. Um beispielsweise gezielten Lebensmittelbetrug aufdecken zu können, der auch aufgrund zunehmenden Online-Handels wachse, müsse er sein Fachwissen auch im Hinblick auf neue Produktionsmethoden und Technologien stets aktualisieren. Schließlich müsse er bei der Überwachungstätigkeit auch komplexe rechtliche Zusammenhänge erkennen. Dabei übernehme er nicht allein wichtige Gerichtsentscheidungen, sondern verwerte diese durchaus in eigener Gedankenarbeit. Einschlägige Urteile müssten Vorort jeweils nicht nur präsent, sondern auch dem jeweiligen vorgefundenen Sachverhalt angepasst bewertet werden. Er müsse insoweit die Rechtsprechung jeweils verinnerlicht haben und bei beispielsweise devergierenden Urteilen unter Vergleich der Rechtsprechung Vorort entscheiden, welcher Rechtsauffassung er sich anschließe. Darüber hinaus habe er ständig unbestimmte Rechtsbegriffe selbstständig auszulegen und entsprechend anhand hunderter von Verordnungen und sonstigen Vorschriften zu subsumieren. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf 122 bis 128 der Akte verwiesen.
31Schließlich betonnt der Kläger im o.g. Schriftsatz noch einmal seine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit.
32Der Kläger hat daher beantragt,
33festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9 c TVöD-VKA zu vergüten;
34hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA zu vergüten.
35Die Beklagte hat beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Die Beklagte hält die Klage bereits für unschlüssig. Sie hat eingeräumt, dass die vom Kläger vorgenommene Tätigkeitsbeschreibung im Wesentlichen zutreffend sei, allerdings bestreitet sie, dass Maßnahmen der „Gefahrenabwehr“ anfallen würden. Die beklagte Stadt ist der Ansicht, bei der von einem Lebensmittelkontrolleur auszuübenden Tätigkeit seien gründliche, umfassende Fachkenntnisse nicht notwendig. Insbesondere bestreitet sie, dass rechtliche Zusammenhänge bzw. Gerichtsurteile in eigener Gedankenarbeit durch den jeweiligen Lebensmittelkontrolleur erfasst bzw. bewertet werden müssen. Im Hinblick auf die – unstreitig vorliegende – Vielzahl der Vorschriften, deren Kenntnisse benötigt und die von den Lebensmittelkontrolleuren jeweils angewendet werden müssen, meint die Beklagte, diese wirkten sich allenfalls auf die Breite der Fachkenntnisse, nicht jedoch auf deren Tiefe aus. Darüber hinaus meint sie, dass ein besonders verantwortungsvolles Vorgehen im Sinne der Entgeltgruppe 9 c auf gar keinen Fall gegeben sei. Schließlich habe das LAG Hamm bereits im Jahre 2004 entschieden, dass die Tatsache, dass es sich bei Lebensmittelkontrollen um Tätigkeiten handelt, die im Bereich der Volksgesundheit angesiedelt sind, für die Annahme einer besonderen Verantwortung nicht ausreiche. Sofern dem Lebensmittelkontrolleur keine über das normale Maß hinausgehende Verantwortung übertragen werde und ihm nicht mehr abverlangt werde, als seine Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig auszuführen, könne nicht von einer besonderen Verantwortung ausgegangen werden. Der Lebensmittelkontrolleur unterscheide sich insoweit nicht von einem Baukontrolleur oder einem Schwimmmeister, der ebenso durchaus in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig werde und aufgrund seiner Kenntnisse entsprechende Feststellungen zu treffen und auch Maßnahmen einzuleiten habe. Die Abwägungsvorgänge, die der Kläger jeweils durchzuführen habe, seien bereits diejenigen, die überhaupt zur Eingruppierung in die EG 9 a führten. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass die Auswirkungen ggfls. fehlerhaften Verhaltens nicht relevant für die jeweiligen Eingruppierung seien können. Der Kläger trage nun mal die Verantwortung für die von ihm getroffenen Entscheidungen, habe aber keine besondere Verantwortung im tarifrechtlichen Sinne auszuüben. Dies sei allenfalls der Fall, wenn er beispielsweise Aufsicht über ein oder mehrere unterstellte Lebensmittelkontrolleure hätte. Eine besondere Verantwortung einer Tätigkeit könne nun mal nur mit den Umständen begründet werden, die nicht schon zur Begründung der Merkmale einer niedrigeren Entgeltgruppe herangezogen worden und damit verbraucht seien. Die Verantwortung für die getroffenen Entscheidungen Vorort trage aber bereits ein Lebensmittelkontrolleur, der in die EG 9 a eingruppiert sei, so dass dadurch keine beträchtliche Heraushebung der verantwortungsvollen Tätigkeit im Rahmen der EG 9 c begründet werden könne. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen Aufgaben obliege schließlich jedem Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, daraus könne bei Weitem keine besondere Verantwortung im Tarifsinne abgeleitet werden.
38Alle Entscheidungen der Lebensmittelkontrolleure Vorort könnten nachträglich außerdem von der Fachvorgesetzten und anderen Dienstvorgesetzten geändert oder zurückgenommen werden. Hierzu sei es bislang jedoch noch nicht gekommen. Dass die Entscheidungen der Lebensmittelkontrolleure, so auch die des Klägers, bislang kein einziges Mal von der Fach- oder anderen Dienstvorgesetzten geändert oder zurückgenommen worden sind, sondern es sich immer um die in der Sache letzte und somit einzige Entscheidung gehandelt hatte, ist zwischen den Parteien allerdings unstreitig geblieben.
39Schließlich hat die Beklagte die Tätigkeitsbeschreibung für das Team Lebensmittelüberwachung zur Akte gereicht (Bl. 225 ff. d. Akte). Auf den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung, insbesondere auf die in Prozenten angegebenen Zeitanteile der jeweiligen Tätigkeiten wird Bezug genommen.
40Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird insgesamt auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe:
42Die Klage zulässig und mit dem Hilfsantrag begründet.
43I.
441. Die Klageanträge sind zulässig, der Kläger kann, da sich die Parteien über die richtige Eingruppierung uneinig sind, seine Rechte mittels der Feststellungsklage geltend machen. (Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, Seite 91.)
452. Der Kläger ist zutreffender Weise in die Entgeltgruppe E 9 b TVöD-VKA einzugruppieren. Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-VKA richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe, die den auszuübenden Tätigkeiten entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen einer oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist auf die von der Beklagten zur Akte gereichte Tätigkeitsbeschreibung hinzuweisen. Dort findet sich in Zeitanteilen gemessen zunächst ein 45 prozentiger Anteil an „Betriebskontrollen“, ein 15 prozentiger Anteil „Probenahme“, 5 Prozent „sonstige Aufgaben in der Lebensmittelüberwachung“ sowie 15 Prozent „sonstige Aufgaben“, nämlich die Bearbeitung von Lärmbeschwerden mit Lärmpegelmessung bei Gaststätten und Großveranstaltungen.
46In die Entgeltgruppe 9 b sind Beschäftigte einzugruppieren, deren Tätigkeit gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird unter selbstständiger Leistung eine Gedankenarbeit verstanden, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (BAG 10.12.1997, 4 AZR 221/96). Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne kann nach der Rechtsprechung des BAG ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (BAG, 14.08.1985, 4 AZR 21/84). Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9 a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Dies ist z.B. der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse seien müssen (BAG 05.07.2017, 4 AZR 866/15).
47Entgegen der von der beklagten Stadt geäußerten Ansicht, ist der Kläger (zumindest) in die Entgeltgruppe 9 b des o.g. Tarifvertrages einzugruppieren, weil die Tätigkeit eines Lebensmittelkontrolleurs bei der beklagten Stadt gründliche und umfassende Kenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Auch nach Auffassung der Beklagten sind für die Tätigkeit eines Lebensmittelkontrolleurs gründliche und vielseitige Fachkenntnisse von Nöten. Entgegen der Auffassung der Stadt liegt allerdings auch eine Steigerung der Tiefe und Breite nach durch die dem Kläger auch zugewiesenen Aufgaben vor. Gründliche Fachkenntnisse erfordern einen Grad der Vertiefung, der nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. eines Aufgabenkreises umfasst, wobei Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichen Ausmaß und nicht nur oberflächlicher verlangt werden (BAG 21.03.2012, 4 AZR 279/10). Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Kläger eine nahezu unüberschaubare Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen sowie „Leitsätzen“ und DIN-Normen zu kennen, zu beachten und im Einzelfall anzuwenden hat.
48In diesem Zusammenhang wird auf die Auflistung im Schriftsatz vom 01.04.2019, Seite 11 (Bl. 121 d. Akte) hingewiesen.
49So sind für die effektive Tätigkeit des Klägers Kenntnisse erforderlich auf den Gebieten des Lebensmittelrechts, des Gaststättenrechts, der Gewerbeordnung, des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts, des Handelsklassen, Preisangaben- und Eichrechts sowie Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, der Lebensmittel- und Betriebshygiene, der Umwelthygiene einschließlich der Abfallbeseitigung, der Ernährungslehre, einschließlich ihrer biologischen Grundlagen, der Mikrobiologie und Parasitologie, der Desinfektion, der Sterilisation und Schädlingsbekämpfung sowie der betrieblichen Eigenkontrollsysteme etc., etc. Hieran zeigt sich ein ganz erhebliches Spektrum, welches der Kläger nicht nur oberflächlich zu beachten, sondern intensiv zu verinnerlichen hat und insoweit je nach sich ihm bietenden Sachverhalt der gesamten Breite nach gedanklich auf die Situation Vorort bei beispielsweise Betriebskontrollen anzuwenden hat. Der Kläger muss in der jeweiligen Situation in der Lage sein, zweifelsfrei unter Beachtung des Wortlauts eines Gesetzes, einer Verordnung oder Leitlinie etc. die vorliegende Situation rechtmäßig zu beurteilen und ermessensfehlerfreie Entscheidungen zu treffen. Der Kläger benötigt für seine Aufgabe ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Dies ist insbesondere der Fall, wenn über nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen (BAG, 05.07.2017, 4 AZR 486/15).
50Die Arbeitsvorgänge, die der Kläger laut der Tätigkeitsbeschreibung überwiegend auszuführen hat, bestehen aus Betriebskontrollen, Probennahmen und sonstigen Aufgaben in der Lebensmittelüberwachung, hier insbesondere auch in der Beratung von Gewerbetreibenden über lebensmittelrechtliche Vorschriften und die Umsetzung im Betrieb (baulich, konzeptionell) sowie die Beratung von Verbrauchern über lebensmittelrechtliche Vorschriften etc.. Aus der Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich des Weiteren, dass der Kläger die Betriebe, in denen Proben entnommen werden, selbstständig und eigenverantwortlich auswählt. Das gleiche gilt für die Auswahl der eigentlichen Betriebskontrollen, die Wahl der Maßnahmen bei Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sowie das Festlegen der Überwachungsintervalle der zu überwachenden Betriebe. Der Kläger benötigt hierzu ein Fachwissen, welches sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Genau das macht ein Lebensmittelkontrolleur.
51Der Kläger trifft selbstständig und eigenverantwortlich zahlreiche Entscheidungen, angefangen von der Auswahl der zu überwachenden Betriebe, der Frequenz sowie der inhaltlichen Bearbeitung bis hin zu der noch Vorort zu treffenden Grundsatzentscheidung, wie mit ggfls. festgestellten Verstößen gegen Rechtsvorschriften beispielsweise zum Erhalt der Gesundheit der Kunden, Konsumenten, Anwohner etc. zu verfahren ist. Um an dieser Stelle die Erörterungen aus den mündlichen Verhandlungen aufzugreifen, ist der Kläger Vorort aufgrund eigenständiger Entscheidung nicht nur in der Lage, sondern ausweislich seiner Tätigkeitsbeschreibung auch aufgerufen, unter Berücksichtigung einer außerordentlichen Vielzahl von Rechtsvorschriften Gefährdungslagen richtig und rechtskonform einzuschätzen, entsprechende Auflagen oder Hinweise zu erteilen und schließlich im äußersten Falle unter Eingriff in grundgesetzlich geschützte Positionen ganze Betriebsstätten von jetzt auf gleich zumindest vorläufig stillzulegen, wobei sich dies in einer Bandbreite von Imbissbuden über Kaffeehäuser bis hin zu Großhändlern wie der „Metro“ zieht. Für die Kammer stand daher fest, dass gründliche und umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 9 b hierfür vorliegen (müssen). Es war somit dem Hilfsantrag stattzugeben.
523. Hinsichtlich des Hauptantrages, nämlich der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c, war die Klage hingegen abzuweisen. In diese Entgeltgruppe sind Beschäftigte einzugruppieren, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Dabei kommt es darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Angestellte für seine auszuübende Tätigkeit die Verantwortung trägt und welche Auswirkungen ggfls. fehlerhaftes Handeln im Aufgabenbereich auf die ideellen oder materiellen Belange des Arbeitsgebers sowie auf die Lebensverhältnisse Dritter hat. Dabei ist Mitverantwortung ausreichend, die Unterstellung eines Beschäftigten steht der herausgehobenen Verantwortung grundsätzlich nicht entgegen (LAG Niedersachen, 08.03.1995, 4 Sa 2370/94). Ohne Zweifel hat ein Lebensmittelkontrolleur eine im allgemeinen Sinne betrachtet enorm verantwortungsvolle Aufgabe. Seine Entscheidungen Vorort ggfls. Betriebe zum Schutze der Allgemeinheit zu schließen, greifen dramatisch in Grundrechte auf Eigentum bzw. den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Auf der anderen Seite entscheidet ein Lebensmittelkontrolleur, sollte er fehlerhafter Weise eine Betriebsstätte geöffnet halten, obwohl letztlich durch Schädlingsbefall oder Ähnliches, die Gesundheit der Gäste, Kunden, Anwohner etc. gefährdet ist, über mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen erheblicher Teile der Bevölkerung. „Besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne ist jedoch nicht bereits dann gegeben, wenn ein fehlerhaftes Verhalten erhebliche Auswirkungen auf Dritte hat oder haben kann. Unstreitig hat der Kläger keine Letztverantwortung für die von ihm vorgenommenen Entscheidungen. Die Vorgesetzte, Frau Dr/. ist es, die letztlich über die getroffenen Maßnahmen der Lebensmittelkontrolleure „wacht“ und diese ggfls. ändern bzw. rückgängig machen kann. Auch wenn – wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat – die Vorgesetzte des Klägers von dieser Befugnis bislang noch nicht ein einziges Mal Gebrauch gemacht hat, so ist dies dennoch zu berücksichtigen. Die vom Kläger dargelegte Eigenverantwortlichkeit für die von ihm Vorort zu treffenden Entscheidungen allein führten nicht dazu, dass er eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Tarifsinne ausüben würde. Die reine Ausführungsverantwortung für eine Tätigkeit reich nicht aus, um eine gewichtige Heraushebung aus der Normalverantwortung für die ordnungsgemäße Tätigkeitsausübung zu begründen, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Unter der tariflichen Anforderung der „Verantwortung“ ist – so ebenfalls zutreffend die Beklagte - die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenden Dienst – oder auch Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit kann dem gegenüber nur gegeben sein, wenn sich die tariflich geforderte Verantwortung auch auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen oder auf technische Zusammenhänge erstreckt. Es müsste sich insoweit die Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise aus derjenigen der EG 9 b herausheben. Letztlich ist unstreitig geblieben, dass die endgültige Entscheidungsbefugnis auch über bereits getroffene Maßnahmen und deren Rückgängigmachung aber bei der Vorgesetzten liegt.
53III.
54Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO anteilig im Verhältnis der Obsiegens bzw. Unterliegens zu verteilen.
55IV.
56Der Streitwert war gemäß § 61 Satz 1 ArbGG im Urteil festzusetzen, wobei von dem 36-fachen der Differenzvergütung zwischen der Entgeltgruppe 9 a und der Entgeltgruppe 9 c, nämlich von 459,88 EUR monatlich ausgegangen wurde.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
57Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
58Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
59Landesarbeitsgericht Düsseldorf
60Ludwig-Erhard-Allee 21
6140227 Düsseldorf
62Fax: 0211 7770-2199
63eingegangen sein.
64Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
66Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
67- 68
1. Rechtsanwälte,
- 69
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 70
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
72* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
73S.
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Referenzen
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- 2 Ca 1523/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 221/96 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 21/84 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 866/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 279/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 486/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Sa 2370/94 1x (nicht zugeordnet)