Urteil vom Arbeitsgericht Suhl (2. Kammer) - 2 Ca 1202/23
Orientierungssatz
1. Zur Eingruppierung einer Produktionsmitarbeiterin in die Entgeltgruppe 4 des Entgeltrahmentarifvertrags zwischen der IG-Metall und dem Verband der Nord-Ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie e. V. vom 30.03.2015 (ERA) (hier: verneint).(Rn.30)
2. Zur Frage ob die Zusatzstufe 2 der Entgeltgruppe 2 des ERA erfüllt ist (hier: bejaht).(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 198,- € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.09.2024 Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 2 Zusatzstufe 2 des Entgeltrahmentarifvertrages der Nord-Ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie vom 30.03.2015 in Verbindung mit dem jeweils geltenden Entgelt-Tarifvertrag zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt 1/10, die Klägerin 9/10 der Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert beträgt 20.556,- €.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 18.10.1993 als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Sie ist seit 01.10.1994 Mitglied der IG Metall.
Die Beklagte ist seit 01.01.1995 Mitglied im Verband der Nord-Ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie e. V., zunächst ohne Tarifbindung und ab 01.12.2018 als Vollmitglied.
- 2
Zwischen der IG-Metall und dem Verband der Nord-Ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie e. V. wurde ein Manteltarifvertrag vom 12.10.2001 (MTV) geschlossen, der in § 23 Ausschlussfristen enthält, nach denen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Lohn- und Gehaltsabrechnungszeitraums, in welchem der Anspruch entstanden ist, geltend zu machen sind.
Darüber hinaus wurde zwischen den Tarifparteien ein Entgeltrahmentarifvertrag vom 30.03.2015 (ERA) geschlossen, der die Grundlagen der Eingruppierung, die Entgeltgruppen sowie die Einstufung nach Anforderungsarten und Betriebszugehörigkeit regelt. Hinsichtlich des Inhalts dieses Tarifvertrages wird auf die Anlage B3, Bl. 53 ff. der Akte verwiesen.
- 3
Daneben wurde zwischen den Tarifvertragsparteien der Entgelttarifvertrag vom 05.05.2022 (EGTV) geschlossen, der die Höhe der Entgeltgruppen, der Erfahrungsstufe und der Zusatzstufen regelt. Diesbezüglich wird auf die Anlage B4, Bl. 62 ff. Akten verwiesen.
- 4
Die Klägerin ist entsprechend ihres Arbeitsvertrages als "Werkerin in der Produktion“ an verschiedenen Maschinen zum Bestücken und Entnehmen von Werkstücken eingesetzt. Der Einsatz in der Produktion erfolgt dabei abwechselnd an den HMP3-Linien, Direkt MA-Schirmacher (Schweißanlagen), Waterjet und Porsche-Anlagen. Sie ist dabei für folgende Aufgaben verantwortlich:
- 5
– Bedienung von verschiedenen Produktionsanlagen
- 6
– Dokumentieren des Produktionsablaufes und der eigenen Produktionszahlen
- 7
– Rückbuchung der produzierten Bauteile in SAP
- 8
– Unterstützung von Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an der Anlage
- 9
– Reinigungsarbeiten gemäß TPM Plan.
- 10
Darüber hinaus lernt sie regelmäßig Leiharbeitnehmer an, die bei der Beklagten beschäftigt werden.
- 11
Die Klägerin hat im Jahr 1982 eine Berufsausbildung als Textilfacharbeiterin mit Spezialisierungsrichtung Garnherstellung abgeschlossen. Sie erhielt zuletzt Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe EG 2 in der Hauptstufe (2.163,00 € brutto seit 01.10.2022 und 2.195,00 € brutto seit 01.10.2023) und der Zusatzstufe 1 (65,00 € brutto seit 01.10.2022 und 66,00 € brutto seit 01.10.2023). Für die Zahlung der Zusatzstufe anerkennt die Beklagte bei der Klägerin für die Anforderungsarten „Verantwortung“, Selbständigkeit“ und „Kommunikationserfordernis“ jeweils die Anforderung 1 mit insgesamt 6 Punkten.
- 12
Die Klägerin hat mit Schreiben der IG Metall vom 28. Juli 2023 die Differenzvergütung zur Entgeltgruppe 4 für den Zeitraum von April bis Juni 2023 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte bestätigt den Eingang dieses Schreibens am 15.08.2023. Hinsichtlich des Geltendmachungsschreibens wird auf die Anlage K3, Bl. 22 der Akten verwiesen.
- 13
Nach Ablehnung der Forderung durch die Beklagte verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage ihr Begehren weiter. Während sie mit der Klage vom 13.12.2023 zunächst die Differenzvergütung für den Zeitraum April 2023 bis Oktober 2023 einklagt und daneben die Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 des Entgelttarifvertrages, erweitert sie die Klage mit Schriftsatz vom 27.08.2024 um die hilfsweise Geltendmachung der Zusatzstufe 2 der Entgeltgruppe 2 seit April 2023. Die Klageerweiterung wurde der Beklagtenvertreterin am 12.09.2024 zugestellt.
- 14
Die Klägerin trägt u. a. vor,
Die Klage sei nicht unzulässig, § 2 Ziff. 2 ERA i. V. m. § 22 MTV enthalte lediglich eine „kann“-Vorschrift.
- 15
Die Aufgaben und Tätigkeiten der Klägerin seien unstreitig. Die Klägerin müsse ständig Leiharbeitnehmer anlernen, danach überwachen und begleiten bis hin zur Qualitätskontrolle. Dieser Anlernprozess sei deutlich länger als von der Beklagte behauptet, dabei gehe es nicht um 2 – 3 Wochen Anlernzeit, sondern um mehrere Wochen, wenn nicht Monate, da Sprachschwierigkeiten dazu führen würden, dass der Anlernprozess deutlich länger dauere. Hinzukomme die Tatsache, dass die Leiharbeitnehmer immer wieder wechseln würden, sodass dies faktisch im Arbeitsprozess eine ständige zusätzliche Aufgabe der Klägerin sei.
Die Ausbildung der Klägerin zur Textilfacharbeiterin habe zwar nur 2,5 Jahre gedauert; dies sei aber einer 3-jährigen Berufsausbildung i. S. d. Tarifvertrages gleichzusetzen. Aufgrund der komplexen Tätigkeit hätte die Klägerin die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 4 erfüllt, da sie an zahlreichen Maschinen arbeiten und zusätzlich regelmäßig Leiharbeitnehmer anlerne und deren Arbeit begleite, inkl. Qualitätskontrolle.
- 16
Gemäß § 2 Ziff. 5 des Entgeltrahmentarifvertrages hätten die Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Zusatzstufe. Diese Zusatzstufen würden durch die zusätzlichen Anforderungsarten „Verantwortung, Selbstständigkeit, Kommunikationserfordernisse sowie Führungsverantwortung“ für jeden Arbeitsplatz ermittelt. Zur Anforderungsart „Verantwortung“ erfülle die Klägerin unstreitig die Anforderung 1. Nach Ansicht der Klägerin werde auch die Anforderung 2 dadurch erfüllt, dass Sie die oben genannte Leiharbeitnehmer nicht nur anlerne, sondern auch deren Arbeit überwache und auch deren Arbeitsergebnisse qualitativ prüfe. Auch müsse die Klägerin an unterschiedlichen verschiedenen Maschinen arbeiten.
Die Anforderung 3 erfülle die Klägerin aus den besagten Gründen ebenfalls. Bezüglich des Bereichs „Verantwortung“ müssten der Klägerin hierfür mindestens 4 bzw. 6 Punkte zugesprochen werden.
Hinsichtlich der Anforderungsart „Selbstständigkeit“ würden der Klägerin unstreitig 2 Punkte zuzusprechen sein.
Zur Anforderungsart „Kommunikationserfordernisse“ habe die Beklagte unstreitig gestellt, dass es für die Klägerin 2 Punkte gebe. Die Klägerin erfülle hier auch die Anforderung 3, da sie ständig die Leiharbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit bis zur Qualitätskontrolle begleiten würde, wofür sie sich ständig mit diesen abstimmen müsse. Aufgrund der Sprachbarriere werde dies sehr erschwert. Dementsprechend seien hier 6 Punkte zu vergeben.
- 17
Der Klägerin würden für die Anforderungsart „Führungsaufgaben“ 2 Punkte für die Anforderung 1 zustehen, während die Beklagte der Auffassung sei, dass sie nur die Grundanforderung erfülle. Die Anforderung 1 sei erfüllt, da die Klägerin bezüglich des Anlernens der Leiharbeitnehmer Führungsaufgaben übernehme und diese bezüglich ihrer Tätigkeit anweise und deren Tätigkeit qualitativ überprüfe.
- 18
Die Klägerin beantragt daher zuletzt
- 19
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 7.421,00 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 20
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.09.2024 nach der Entgeltgruppe 4 des Entgelttarifvertrages der Textilindustrie Ost zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- 21
3. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.348,00 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 22
4. Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.09.2024 gemäß Entgeltgruppe 2 Zusatzstoffe 2 des Entgeltrahmentarifvertrages der Nordostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie in Verbindung mit dem Entgelttarifvertrag zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- 23
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
- 24
Sie führt u. a. aus,
Die Klägerin mache geltend, dass die Tätigkeiten an ihren Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 4 zuzuordnen sein. Diese Behauptung steht im Gegensatz zu den Ausführungen der Klägerin, dass der Anlernprozess für Leiharbeitnehmer mit Sprachbarriere nicht 2 – 3 Wochen, sondern mehrere Wochen, wenn nicht Monate dauere. Dabei räume die Klägerin inzident ein, dass es keine Kenntnisse und Fähigkeiten bedürfe, die bei einer 3-jährigen Berufsausbildung und der langjährigen Berufserfahrung erworben würden. Die Klägerin mache mit diesen Ausführungen gerade deutlich, dass hier nicht einmal die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 3 des ERA erfüllt seien.
Es bleibe dabei, dass es sich bei sämtlichen von der Klägerin verübten Arbeitsaufgaben um solche handeln würde, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern würden, die durch Anlernen von mehr als 3 Monaten vermittelt werden könnten.
Die Ausführungen der Klägerin zu den Leiharbeitnehmern würde nichts an der grundsätzlichen Eingruppierung der Tätigkeit ändern. Bei diesen zusätzlichen "Hürden“ könne es ausschließlich um die Zusatzstufe zur Entgeltgruppe gehen, denn das, was die Klägerin hier ausführe, knüpfe an die Anforderungsarten der „Verantwortung“ und der „Kommunikationserfordernisse“ an.
- 25
Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass für die Anforderungsart "Verantwortung“ die Anforderung 3 erfüllt sei, werde dies ausdrücklich bestritten. Dies ergebe sich schon daraus, dass an den von der Klägerin bedienten Maschinen Waterjet und Porsche-Anlage seitens der Beklagten keine Leiharbeitnehmer eingesetzt würden und mithin Leiharbeitnehmer beim Einsatz der Klägerin an diesen Maschinen weder angeleitet noch überwacht werden müssten. Hinsichtlich des Einsatzes an der HMP3-Linie würde sich eine qualitative Ergebniskontrolle seitens der Klägerin weder für die eigene noch für die von Leiharbeitnehmern geleistete Arbeit erfolgen, weil die hier produzierten Teile werksintern weiterverarbeitet würden, sodass qualitative Mängel bei der Weiterverarbeitung auffallen würden und damit keine gesonderte qualitative Ergebniskontrolle erfolge. Lediglich für die Direkt MA- Schirmacher (Schweißanlage) verbleibe der Umstand, dass die Tätigkeit der Klägerin gegebenenfalls die Ergebnisverantwortung für Arbeitsfortschritte anderer im eigenen Bereich einschließlich qualitativer Ergebniskontrolle umfasse.
Für die Anforderungsart "Kommunikationserfordernisse“ sei davon auszugehen, dass die Arbeitsaufgabe der Klägerin die Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten zur Erreichung des eigenen Arbeitsergebnisses umfasse und demnach der Anforderung 1 mit 2 Punkten entspreche. Soweit die Klägerin ausführe, dass nach ihrer Auffassung die Anforderung 3 erfüllt sei, sei dem ausdrücklich zu widersprechen. Die Anforderung 3 sei darauf ausgerichtet, dass es hier um die Zusammenarbeit und kontinuierliche fachliche Abstimmung mit Beschäftigten anderer Arbeitsbereiche gehe. Die Leiharbeitnehmer, von denen die Klägerin spreche, seien gerade nicht in anderen Arbeitsbereichen, sondern jeweils im gleichen Arbeitsbereich wie die Klägerin tätig und werde von dieser gegebenenfalls angelernt. Damit könne die Anforderung 3 der Anforderungsart "Kommunikationserfordernisse" nicht erfüllt sein.
Für die Anforderungsart "Führungsaufgaben“ sei davon auszugehen, dass die Arbeitsaufgabe keine Führungsaufgabe umfasse, da die Klägerin gegenüber den Leiharbeitnehmern nicht weisungsberechtigt sei.
- 26
Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht i. S. v. § 2 Ziff. 2 ERA i. V. m. § 22 MTV versucht hätte, die Streitigkeit durch Verhandlung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat beizulegen.
Soweit ausgeführt werden, dass Neueinstellungen von Maschinenbedienerin auf Basis einer Eingruppierung des Arbeitsplatzes nach EG 4 erfolgen würden, sei dies eine Behauptung ins Blaue hinein und schlicht falsch. Es würden lediglich vier Arbeitsplätze mit der Entgeltgruppe 4 bestehen an zwei Maschinen, an denen die Klägerin noch zu keinem Zeitpunkt eingesetzt worden sei.
Im Übrigen berufe sich die Beklagte ausdrücklich auf die Ausschlussfrist in § 23 des Manteltarifvertrages.
- 27
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 28
Die in zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.
- 29
1. § 2 Ziffer 2 ERA i. V. m. § 22 MTV stellt keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage der Klägerin dar.
§ 2 ERA regelt den Eingruppierungsprozess auf betrieblicher Ebene und verpflichtet die Betriebsparteien im Streitfall zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens durch die Tarifparteien. Nach Auffassung der Kammer verpflichtet diese Regelung allein die Betriebsparteien und nicht die einzelnen Arbeitnehmer im Rahmen eines Individualrechtstreits.
- 30
2. Die Arbeitsaufgaben des von der Klägerin ausgefüllten Arbeitsplatzes erfüllen keine höheren Entgeltgruppenbeschreibungen als die der Entgeltgruppe 2.
- 31
Nach der Entgeltgruppe 3 müssen die Arbeitsaufgaben Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie bei einer 2-jährigen Berufsausbildungsdauer geworden werden. Die erforderlichen Kenntnisse von Fertigkeiten und Fähigkeiten können auch durch eine andere, entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung erworben werden.
- 32
Nach der Entgeltgruppe 4 müssen die Arbeitsaufgaben Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie bei einer 3-jährigen Berufsausbildungsdauer erworben werden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch eine andere, entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung erworben werden.
- 33
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass das Anlernen der Leiharbeitnehmer einen Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten umfasst. Der Vortrag der Klägerin enthält darüber hinaus keine weiteren Ausführungen zu Kenntnissen und Fähigkeiten, die sie für die Durchführung ihrer Arbeiten benötigt und insbesondere keine vergleichende Betrachtung mit den Kenntnissen und Fertigkeiten einer einschlägigen 2 oder 3-jährigen Berufsausbildung. Vor diesem Hintergrund indizieren die Ausführungen der Klägerin, dass eine Anlernphase von mehreren Monaten ausreicht, um die Arbeitsaufgaben ihres Arbeitsplatzes ausführen zu können.
Damit lassen sich dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihr Arbeitsplatz die Anforderungen der Entgeltgruppenbeschreibung der Entgeltgruppe 3 oder gar 4 erfüllen.
- 34
3. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Tätigkeit der Klägerin die Voraussetzungen für die Zusatzstufe 2 der Entgeltgruppe 2 erfüllt, da die Klägerin im Bereich der Anforderungsart "Verantwortung“ die Anforderungsstufe 2 erfüllt.
- 35
In der Anforderungsart "Verantwortung“ sieht der ERA folgende Anforderungsstufen vor:
- 36
"Grundanforderung:
- 37
Die Arbeitsaufgabe umfasst die Eigenverantwortung für die eigene Arbeit. Die qualitative Ergebniskontrolle erfolgt durch andere Beschäftige.
- 38
Anforderung:
1) Die Arbeitsaufgabe umfasst die Ergebnisverantwortung für die eigene Arbeit mit eigener qualitativer Ergebniskontrolle.
2) Die Arbeitsaufgabe umfasst die Ergebnisverantwortung für die eigene Arbeit in einem umfassenden, komplizierten Arbeitsbereich oder für den Arbeitsfortschritt anderer im eigenen Arbeitsbereich, die auch deren qualitative Ergebniskontrolle einschließt.
3) Die Arbeitsaufgabe umfasst die Ergebnisverantwortung für die eigene Arbeit und für den Arbeitsfortschritt anderer in mehreren Arbeitsbereichen, die auch deren qualitative Ergebniskontrolle einschließt.“
Die Anforderungsart "Kommunikationserfordernisse“ wird im ERA mit folgenden Anforderungsebenen geregelt:
- 39
"Grundanforderung:
- 40
Die Arbeitsaufgabe erfordert die Verständigung mit anderen Beschäftigten bei Entgegennahme und Abschluss von Arbeitsaufträge sowie bei Behinderung im Arbeitsvorschrift.
- 41
Anforderung:
- 42
1) Die Arbeitsaufgabe erfordert die Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten zur Erreichung des eigenen Arbeitsergebnisses.
- 43
2) Die Arbeitsaufgabe erfordert die Zusammenarbeit und kontinuierliche fachliche Abstimmung mit anderen Beschäftigten zur Erreichung des eigenen Arbeitsergebnisses.
- 44
3) Die Arbeitsaufgabe erfordert die Zusammenarbeit und die kontinuierliche fachliche Abstimmung auch mit Beschäftigten anderer Arbeitsbereiche zur Erreichung des eigenen Arbeitsergebnisses. Zusätzlich ist die Koordinierung der fachlichen Abstimmung erforderlich.“
- 45
Aufgrund der ständigen Zusatzaufgabe der Klägerin, Leiharbeitnehmer anzulernen, sieht die Kammer während des Anlernprozesses die Verantwortlichkeit der Klägerin für deren Arbeitsfortschritt im eigenen Arbeitsbereich; dies umfasst wären der Anlernphase auch die qualitative Ergebniskontrolle für die anzulernenden Leiharbeitnehmer. Damit sieht die Kammer die Anforderungsebene 2 der Anforderungsart "Verantwortung“ auf dem Arbeitsplatz der Klägerin als erfüllt an, wodurch die Klägerin zusätzlich zu den durch die Beklagte bereits zugestandenen Anforderungen mit bislang 6 Punkten auf nunmehr 8 Punkte kommt und damit gemäß Ziffer 5.5 des § 2 ERA in die Zusatzstufe 2 einzuordnen ist.
- 46
Eine Zuordnung in die Zusatzstufe 3 der Entgeltgruppe 2 kann die Kammer nicht feststellen.
- 47
Die Klägerin bräuchte hierzu insgesamt 16 Punkte die sich nach eigener Vorstellungen wie folgt aufschlüsseln: In der Anforderungsart "Verantwortung“ die Anforderungsebene 3, in der Anforderungsart "Kommunikationserfordernisse" die Anforderungsebene 3 sowie in der Anforderungsart "Führungsaufgaben“ die Anforderungsebene 1.
- 48
Nach Auffassung der Kammer fehlen dem klägerischen Vortrag hierzu jedenfalls Tatsachen, die der Anforderungsstufe 3 der Anforderungsart "Kommunikationserfordernisse“ entsprechen. Die nach dem ERA geforderte Zusammenarbeit und kontinuierliche fachliche Abstimmung auch mit Beschäftigten andere Arbeitsbereiche zur Erreichung des eigenen Arbeitsergebnisses bei zusätzlicher Koordinierung der fachlichen Abstimmungen, lässt sich dem Klägervortrag an keiner Stelle entnehmen. Der pauschale Verweis auf das Anlernen der Leiharbeitnehmer erfüllt diese Anforderungen nicht. Wenn jedoch der Klägerin die hierfür angesetzten 2 Punkte fehlen, würde sie – bei sonstiger Richtigkeit ihrer Auffassung – allenfalls auf 14 Punkt kommen, die jedoch auch nur der Zusatzstufe 2 entsprechen.
- 49
Somit kam es nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob hinsichtlich der Anforderungsart "Verantwortung“ auch die Anforderungsebene 3 erfüllt wird (woran die Kammer Zweifel hat) oder in der Anforderungsart "Kommunikationserfordernisse“ immerhin die Anforderungseben 2 erfüllt wird oder daneben in der Anforderungsart "Führungsaufgaben“ immerhin die Anforderungsebene 1 erfüllt wird. Denn die für die Zusatzstufe 3 im Rahmen der Entgeltgruppe 2 erforderlichen 16 Punkte kann die Klägerin nach Ihrer Berechnung nicht erreichen, wenn ihr zwei Punkte der benötigten zehn Punkte fehlen.
- 51
Das Geltendmachungsschreiben der IG Metall vom 28. Juli 2023 (Bl. 22 der Akte) stellt mit der Zitierung von Eurobeträgen ausdrücklich auf die Differenzvergütung zwischen den Grundvergütungen in der Hauptstufe ab und enthält damit keinen Hinweis auf einen Anspruch, der einer anderen Zusatzstufe entspringt.
Zur ordnungsgemäßen Geltendmachung im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist muss der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht werden (BAG vom 18.09.2019 – 5 AZR 240/18).
Diesen Anforderungen wird das Geltendmachungsschreiben vom 28. Juli 2023 in Bezug auf den Differenzbetrag zwischen den Zusatzstufen 1 und 2 nicht gerecht.
- 52
Die erstmalige Geltendmachung der aus den unterschiedlichen Zusatzstufen resultierenden Differenzvergütung erfolgte mit der Klageerweiterung vom 27.08.2024, die der Beklagten am 12.09.2024 zugegangen ist.
Somit können Differenzvergütungsansprüche erst ab Juni 2024 beansprucht werden. Für den Zeitraum Juni 2024 bis August 2024 errechnet sich die Differenzvergütung aus einer monatlichen Differenz von 66,00 € auf insgesamt 198,00 €.
Rechtshängigkeit trat nach Zugang der Klageerweiterung am 13.09.2024 ein.
- 53
5. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß der §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG. In Ansatz gebracht wurden für die Hauptanträge ein 36-facher Monatsdifferenzbetrag von 439,00 €, sowie für die Hilfsanträge ein 36-facher Monatsdifferenzbetrag von 132,00 €, da die klägerische Berechnung ursprünglich – möglicherweise versehentlich – davon ausgegangen ist, dass keinerlei Zusatzstufe gezahlt worden sei. In der mündlichen Verhandlung wurde jedoch unstreitig gestellt, dass die Klägerin Vergütung nach der Zusatzstufe 1 erhalten hat.
Hinsichtlich der jeweiligen Zahlungsanträge greift gegenüber den hierzu gestellten Feststellungsanträgen das Additionsverbot des § 42 Abs. 3 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 22 MTV 3x (nicht zugeordnet)
- § 23 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 240/18 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- § 42 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)