Urteil vom Arbeitsgericht Suhl (2. Kammer) - 2 Ca 121/25
Leitsatz
Es besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Tariferhöhung seiner mit dem Arbeitgeber ausgehandelten außertariflichen Vergütung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 11.486,62 €
Tatbestand
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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger tarifliche Vergütungsansprüche geltend.
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Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 21.10.2019 als Vorarbeiter beschäftigt. Er ist nicht tarifgebunden.
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Der Arbeitsvertrag enthält unter § 10 „Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen“ folgende Regelung:
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„Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe, insbesondere der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) und bei Angestellten und Polieren der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV) und sämtliche Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweilig geltenden Fassung Anwendung.“
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Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenlohn wurde jährlich durch Änderungsverträge erhöht. So betrug der Stundenlohn bis einschließlich Juni 2024 28,00 € brutto pro Stunde und ab Juli 2024 28,25 € brutto pro Stunde.
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Der Kläger trägt u. a. vor,
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die Beklagte sei dem Tarifvertrag für das Bauhauptgewerbe sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern unterlegen. Aufgrund einer Einigung zwischen den Tarif-vertragsparteien gelte seit dem 14.06.2024 eine Einigung ab 01.05.2024 für eine Lohnerhöhung von monatlich 230,00 € als Festbetrag sowie eine Erhöhung um 2,2 % für die neuen Bundesländer. Mit der Klage mache der Kläger den ihm zustehenden Lohn aufgrund des Tarifvertrages geltend. Für die Monate Mai bis Dezember 2024 entspräche dies einem monatlichen Bruttogehalt von 4.710,00 €. Hinzu käme noch die prozentuale Lohnerhöhung von 2,2 % für die neuen Bundesländer, was einer monatlichen Gesamtzahlung von 4.813,62 € brutto entspreche. Ab Juli 2024 habe die Beklagte den Stundenlohn des Klägers um 0,25 € je Stunde erhöht; dies mache einen Bruttobetrag von 40,00 € im Monat aus. Unter Anrechnung dieser 40,00 € ergäbe sich folgende Forderung:
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· Zeitraum Mai und Juni 2024: Gesamtbetrag 573,04 €.
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· Für das Kalenderjahr 2024 könne der Kläger insgesamt 2.152,48 € verlangen.
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· Ab Januar 2025 hätte der Kläger Anspruch auf monatlich weitere 246,62 €.
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Der Tarifvertrag wäre zwar nicht allgemeinverbindlich. Er sei gleichwohl von Bedeutung, denn die Beklagte sei Mitglied im Verband Baugewerblicher Unternehmer Hessen e. V.
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Dies sei Voraussetzung dafür, dass der Tarifvertrag im Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Regelungen zur Anwendung komme. Der Kläger hätte über den Tarifvertrag hinaus mit der Beklagten einen höheren Stundenlohn vereinbart. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der Beklagten in dem Verband Baugewerblicher Unternehmer Hessen e. V. würde diesbezüglich die Lohnerhöhungsregelung über die lohnvertraglichen Regelungen hinaus gelten. Hierauf stützte der Kläger seine Ansprüche.
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Der Kläger beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.299,38 € zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatliche Zahlung für den Zeitraum Februar 2025 bis März 2025 in Höhe von 246,62 € zu zahlen.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab 01.04.2025 eine weitere Lohnerhöhung von 5 % an den Kläger zu zahlen.
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4. Die Beklagte wird verpflichtet eine entsprechende Nachberechnung für die Monate Januar bis Dezember 2024 zu erstellen.
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Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
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Sie führt aus,
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es fehle weiterhin an einer auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren einschlägigen Anspruchsgrundlage. Zum anderen sei der Lohn des Klägers von derzeit 28,25 € brutto pro Stunde höher als das, was er unter Berufung auf den Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet erhalten würde. Im Übrigen sei die Beklagte nicht verpflichtet, an den Kläger – als außertariflich beschäftigt – generell tarifliche Entgelterhöhungen auf seine gesamte frei vereinbarte Vergütung weiterzugeben.
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Unstreitig sei der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet mit Ausnahme des Landes Berlin (TV Lohn/Ost) vom 14. Juni 2024 nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden. Ferner sei der Kläger – ebenfalls unstreitig – nicht Mitglied einer der drei Tarifvertragsparteien. Hinweise, die auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Anwendbarkeit des TV Lohn/Ost schließen ließen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. So würde in § 10 des Arbeitsvertrages lediglich auf den ohnehin für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe und den seinerzeit noch geltenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe Bezug genommen.
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Unterstellt, der Kläger übe vorarbeiterähnliche Tätigkeiten aus, wäre dieser allenfalls in die Lohngruppe 5 einzugruppieren. Die Lohngruppe 5 setze beispielsweise das Führen einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern voraus. Selbst wenn der Kläger einen begründeten Anspruch auf die Vergütung aus dem TV Lohn/Ost hätte, so würde dieser Anspruch ab 1. Mai 2024 bei Lohngruppe 5 lediglich in Höhe von 24,71 € brutto pro Arbeitsstunde (ab April 2025 in Höhe von 25,94 €), bei Lohngruppe 6 in Höhe von 26,87 € brutto pro Arbeitsstunde (ab April 2025 in Höhe von 28,22 €), bestehen. Hierbei würden die vorgenannten Beträge bereits sowohl die Erhöhung des Tariflohns um 2,2 % sowie um weitere 1,33 € brutto pro Arbeitsstunde beinhalten.
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Der Kläger erhalte seit Juli 2024 jedoch 28,25 € brutto pro Arbeitsstunde von Seiten der Beklagten.
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Der Beklagte sei nicht verpflichtet, an den Kläger generell tarifliche Entgelterhöhungen auf seine gesamte frei vereinbarte Vergütung weiter zu geben. Nach allem sei die Klage abzuweisen.
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Wegen weitere Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge 2) und 3) bereits unzulässig.
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Der Antrag zu 2) ist unzulässig, da das Subsidiäritätsprinzip nicht beachtet wurde. Für den zurückliegenden Zeitraum Februar und März 2025 fehlt dem gestellte Feststellungsantrag angesichts eines möglichen Leistungsantrags das Rechtsschutzbedürfnis.
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Der Antrag zu 3) ist unbestimmt, da der Antrag keine Angaben dazu enthält, auf welcher Basis die begehrte Lohnerhöhung von 5 % aufsetzen soll. Aus sich heraus ist der Antrag daher im Umfang nicht nachvollziehbar.
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2. Die zulässigen Anträge zu 1) und 4) sind unbegründet.
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Der Antrag zu 1) ist unschlüssig, da schon die Anspruchsgrundlage nicht klar ist und der Ausgangspunkt für die Berechnung nicht nachvollzogen werden kann.
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Für die Kammer steht bereits nicht fest, dass der Tarifvertrag Lohn/Ost für das Baugewerbe auf das Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung findet. Der Kläger ist nicht tarifgebunden und eine allgemeinverbindliche Erklärung liegt für den Tarifvertrag nicht vor. Auch eine einzelvertragliche Inbezugnahme lässt sich aus § 10 des Arbeitsvertrages nicht herleiten. Allein die in § 5 des Arbeitsvertrages verwendete Bezeichnung „Gesamttarifstundenlohn“ führt nach Auffassung der Kammer nicht zur Anwendbarkeit des Lohntarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung, zumal die Parteien jeweils stets die Lohnerhöhungen durch Änderungsverträge fixiert haben. Daraus wird deutlich, dass eine Tarifautomatik nicht gelten sollte.
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Selbst bei einer unterstellten Anwendbarkeit des TV Lohn/Ost des Baugewerbes auf das vorliegende Arbeitsverhältnis ist ein klägerischer Anspruch auf Differenzvergütung nicht ersichtlich, da der Kläger einen tariflichen Anspruch auf Vergütung, der über der tatsächlich erhaltenen Vergütung liegt, nicht dargelegt hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag, dass die mit dem Kläger vereinbarte arbeitsvertragliche Vergütung über einer möglichen tariflichen Vergütung liegt.
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Aufgrund der Argumentation des Klägers in der Klageschrift geht die Kammer davon aus, dass der Kläger glaubt, einen Anspruch darauf zu haben, dass die mit der Beklagten ausgehandelte außertarifliche Vergütung um eine zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelte Tariferhöhung zu steigern wäre. Hierfür fehlt es an jeglicher Anspruchsgrundlage.
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Der Antrag zu 4) ist unbegründet, da es für den abzurechnenden Zeitraum keine Vergütungsänderung gibt.
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3. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß den §§ 46 Abs 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ff. ZPO. In Ansatz gebracht wurden:
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· für den Antrag zu 1) 2.299,38 €,
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· für den Antrag zu 2) 529,24 €,
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· sowie für den Antrag zu 3) 8.478,00 €.
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Zum Antrag zu 3) wurde angenommen, dass die Basis für die 5 %-ige Lohnerhöhung die vom Kläger errechneten 4.710,00 € brutto monatlich sind. Die 5 % betragen daher monatlich 235,50 €. Da dieser Betrag vom Kläger fortlaufend begehrt wird, wurde der 36-fache Monatsbetrag angenommen.
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Der Antrag zu 4) wurde mit 15,00 € je Korrekturabrechnung für 12 Monate (= insgesamt 180,00 €) angenommen.
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