Teilurteil vom Arbeitsgericht Trier (5. Kammer) - 5 Ca 219/14

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 10.01.2013 weder zum 05.07.2013 noch zum 23.08.2013 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 05.07.2013 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrer gemäß Arbeitsvertrag vom 10.01.2013 weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger unter Erstellung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen ausstehende Vergütung in Höhe von insgesamt 76.244,88 € brutto abzüglich 7.275,80 € netto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.879,87 € seit 01.08.2013, aus jeweils 3.433,70 € seit 01.09., 01.10. und 01.11.2013, aus 4.912,13 € seit 01.12.2013, aus 3.433,70 € seit 01.01.2014, aus jeweils 3.536,91 € seit 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2014, aus 5.201,34 € seit 01.12.2014 und aus jeweils 3.635,91 € seit 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2015.

4. Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten.

5. Der Streitwert wird auf 72.505,99 € festgesetzt.

6. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung sowie um Vergütungsansprüche.

2

Der Kläger wurde vom beklagten Land ab 01.02.2013 sachgrundlos befristet bis 05.07.2013 (Beginn der Sommerferien) als Lehrkraft in Vollzeit mit 27 Pflichtwochenstunden an der Förderschule V SFL in U eingestellt. Der am 10.01.2013 angehörte Bezirkspersonalrat erteilte hierzu unter dem 22.01.2013 seine Zustimmung. § 30 Abs. 3 Satz 1 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) lautet:

3

"Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen."

4

Während des Schulhalbjahres wurde der Kläger mit verschiedenen Tätigkeiten für die Homepage der Schule betraut. Am 03.07.2013 erhielt er eine mail von Frau T – der ständigen Vertretung der in Elternzeit befindlichen Konrektorin S –, in der diese ihm und den anderen für die Oberstufe eingeteilten Lehrern ein gemütliches Arbeitstreffen während der Ferien vorschlug, um den Oberstufenplan zu vervollständigen und in eine geeignete Medienform zu bringen. Es solle aber niemand ein schlechtes Gewissen haben, wenn er keine Lust, Zeit oder Nerven habe, sich auch noch in den Ferien mit Schule zu beschäftigen. Am letzten Schultag vor den Sommerferien, Freitag, dem 05.07.2013, nahm der Kläger wie fast alle anderen für das nächste Schuljahr eingeplanten Lehrkräfte sowie der Elternbeirat an einer Konferenz teil, in deren Rahmen die Zuteilung der Lehrkräfte zu den einzelnen Klassenstufen für das kommende Jahr erfolgte. Er wurde zusammen mit dem Kollegen und Vorsitzenden des örtlichen Personalrats, Herrn R, als Klassenlehrer für die Klassenstufe O2 eingeteilt und dies offiziell durch den Direktor der Schule, Herrn Q, verlesen. Am 18.07.2013 versendete Frau T als "Vertretung der Schulleitung" eine Liste mit den für das kommende Schuljahr geplanten Arbeitsgemeinschaften und deren jeweiligen Anbietern. Hierunter befand sich auch der Kläger für eine AG am Dienstag (die spätere Fahrrad-AG) und eine weitere am Donnerstag (die spätere Lego-AG). Am 14.08.2013 mailte Frau T unter anderem ihm und der Schulleitung, sie habe "den mit dem ÖPR erörterten Stundenplan fertig gestellt", und fügte diesen nebst "Aufsichtsplan 2013/14" als Anlage bei. Auf dem Stundenplan für das "Schuljahr 2013/14" war der Kläger montags für die 3. - 5. und 7. - 9. Stunde zum Unterricht in der O2 eingeteilt, dienstags für die 3. - 5. Stunde in der O2, für die 7. Stunde in der U4 sowie nachmittags zur Arbeitsgemeinschaft, mittwochs für die ersten beiden Stunden in der U4, für die 3., 4. und 7. - 9. Stunde in der O2, donnerstags für die 7. Stunde in der U4, zur Aufsicht beim Mittagessen/Halbtagskinderbetreuung sowie für eine weitere Arbeitsgemeinschaft und freitags für die 3. - 6. Stunde in der O2. Die Unterrichtstunden in der O2 waren teilweise als gemeinsamer Unterricht mit Herrn R, teilweise als Alleinunterricht des Klägers ausgewiesen. Der Aufsichtsplan teilte ihn mittwochs zur Aufsicht in der Pause und der 10-Minuten-Pause sowie montags, dienstags und mittwochs zum Mittagessen mit der O2 ein. Am 15.08.2013 mailte der Kläger dem Schulleiter verschiedene Screenshots in Bezug auf die Homepage der Schule. Der Schulleiter legte ihm am selben Tage angesichts seiner Fahrrad-AG eine von ihm selbst abgezeichnete Mitteilung über ein ADAC-Jugend-Fahrradturnier in sein persönliches Fach im Lehrerzimmer. Am letzten Ferientag, Freitag, dem 16.08.2013, wurde der Kläger auf einer Konferenz einstimmig zum Daten- und Sicherheitsbeauftragten gewählt und in die Arbeitskreise "Religion" und "Geisteswissenschaften" berufen, in letzteren zusammen mit Herrn R und dem Schulleiter. In einer Pause während der Konferenz fertigte der Schulleiter von jeder Lehrkraft, so auch dem Kläger, ein Einzelfoto sowie von allen Lehrkräften ein Gruppenbild; die Bilder sollten auf der Homepage in einen passwortgeschützten Bereich eingestellt werden. Im Konferenzprotokoll heißt es insoweit:

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"TOP 5 Neubestimmung der Funktion Daten- und Sicherheitsbeauftragter:

6

Herr A. wird Daten- und Sicherheitsbeauftragter.

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TOP 13 Homepage:

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Herr A. betreut die Homepage der V. Er erläutert den aktuellen Stand und beschreibt die Ziele seiner weiteren Vorhaben. Vorstellung auf der nächsten Konferenz."

9

Am 17. und 20.08.2013 wurde der Kläger von Schulverwaltung bzw. Schulleitung per mail gebeten, einen jeweils beigefügten Text auf der Homepage zu veröffentlichen. Zu Beginn des neuen Schuljahres bekam er von der Schulleitung die Teilnehmerliste für seine Fahrrad-AG in sein Fach gelegt und, wie die anderen Lehrer auch, ein mit seinem Namen versehenes Nachweisheft für das "Schuljahr 2013/2014"; Hintergrund war, dass sich im Falle eines gemeinschaftlichen Unterrichts (Teamteaching) der Klassenlehrer in das Klassenbuch, der zweite, "mitunterrichtende" Lehrer dagegen lediglich in sein Nachweisheft einzutragen hatte. Am 19.08. erhielt der Kläger die Zugangsdaten für den Kopierer. Am 20.08. erhielt er in seiner Eigenschaft als Daten- und Sicherheitsbeauftragter Mitteilungen über einen Schüler, der Bluter ist. Am 21.08. benannte ihn der Schulleiter im offiziellen Elternbrief 2013/2014 zusammen mit Herrn R als Klassenleitung für die O2. Am 22.08. legte er ihm eine e-mail der P in sein Fach, die während der Ferien vergeblich versucht hatte, bestelltes Fahrradzubehör anzuliefern. In der ersten Unterrichtswoche nach den Sommerferien (19. - 23.08.2013) übte der Kläger verschiedene Unterrichts- und sonstige Arbeitstätigkeiten aus und trug sich dementsprechend in die Klassenbücher der O2 und der U4 ein. Am 23.08. erklärte ihm der Schulleiter, es gebe keinen neuen Arbeitsvertrag, weshalb er nun nicht mehr arbeiten dürfe. Hiergegen wendet sich der Kläger.

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Er beruft sich zunächst darauf, die vom 01.02. - 05.07.2013 vereinbarte Befristung sei wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 3 Satz 1 TV-L nichtig sowie mangels Beteiligung des Personalrats gemäß § 78 LPersVG Rheinland-Pfalz unwirksam. Jedenfalls sei gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, da er in Kenntnis sowohl der Schulleitung wie auch der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) über den 05.07.2013 hinaus seine arbeitsvertraglichen Tätigkeiten erbracht habe. Die Überarbeitung der Schulhomepage sei bereits im Februar 2013 Thema einer Schulkonferenz gewesen. Spätestens nach den Osterferien habe ihn der Schulleiter mit der Erstellung der Homepage offiziell beauftragt. In der Folgezeit habe es häufig Besprechungen mit diesem und der seinerzeit im Elternurlaub befindlichen Konrektorin S gegeben, schon weil man am 18.03.2013 informiert worden sei, die Homepage werde zum 28.06.2013 unwiederbringlich gelöscht, wenn sie nicht auf einen anderen Provider umziehe. Nicht nur an seinen verschiedenen Aufträgen, Texte, Bilder oder sonstige Daten auf die Homepage zu stellen, oder der mail von Frau T noch am 18.08.2013 werde deutlich, dass alle – zu Recht – davon ausgegangen seien, er betreue die Homepage der Schule. Entsprechende Tätigkeiten habe er für die Beklagte auftragsgemäß auch in den Sommerferien ausgeübt. Auf der Konferenz am 16.08.2013 habe er, wie in der Tagesordnung vorgesehen, den aktuellen Stand der Homepage vorgestellt, und zwar nicht als "Gast", sondern als vollwertige Lehrkraft. Angesichts des für die O2 vorgesehenen Teamteachings habe Herr R den Schulleiter auf der Konferenz noch ausdrücklich gefragt, ob nur er sich ins Klassenbuch eintragen solle oder auch der Kläger, worauf der Schulleiter den mitunterrichtenden Lehrer auf das Nachweisheft verwiesen habe.

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Eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sei auf der Konferenz am 05.07.2013 kein Thema gewesen. Vielmehr sei er genau wie die anderen Klassenlehrer für das nächste Schuljahr offiziell der jeweiligen Klasse zugeteilt worden. Während der Ferien sei er verschiedentlich von der Schule angeschrieben und im Stundenplan für das folgende Schuljahr, wie vor den Ferien angekündigt, mit verschiedenen Arbeitstätigkeiten sowie als Klassenlehrer der O2 aufgeführt worden. Hierbei habe es sich auch keineswegs nur um einen vorläufigen Plan gehandelt, sondern ausweislich der mail der stellvertretenden Schulleiterin T um den fertig gestellten und bereits mit dem Personalrat erörterten (endgültigen) Plan. Einen geänderten Plan habe es nicht gegeben, der von der Beklagten im Rahmen dieses Prozesses vorgelegte "zweite" Stundenplan habe entgegen ihrer Behauptung weder ab dem zweiten Schultag, also dem 20.08.2013, ausgehangen noch sei er umgesetzt worden. Die gesamte erste Woche sei der ursprüngliche Stundenplan gelebt und durchgeführt worden. Auch der Umstand, dass auf dem zweiten Stundenplan die Kollegin O fehle, die aber bis zum Beginn ihres Mutterschutzes am 23.09.2013 regulär unterrichtet habe, zeige, dass der neue Stundenplan vor diesem Datum nicht existiert habe, jedenfalls aber nicht umgesetzt worden sei. Zudem hätten mehrere von der Beklagten benannte Lehrkräfte schriftlich bestätigt, erst am 23.08.2013 um 14:09 Uhr per Rundmail informiert worden zu sein, er werde nicht mehr unterrichten und der Stundenplan müsse geändert werden. Dies bestätige, dass der Stundenplan zu diesem Zeitpunkt eben noch nicht geändert gewesen sei.

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Er habe am Montag, dem 19.08.2013, zunächst zusammen mit Herrn R und später in der 5. (Geschichte), 7. (Lernzeit), 8. und 9. (Geschichte) Stunde alleine die Klasse O2 unterrichtet. Herr R habe der Klasse – was unstreitig ist – ihrer beider Namen bzw. die Kürzel "Mü/Te" an die Tafel geschrieben und von ihnen als dem Dream-Team der Schule gesprochen. Am 20.08. habe er von der 3. - 5. Stunde die O2 unterrichtet und Herr R der Klasse bekannt gegeben, sie werde ab der zweiten Unterrichtswoche freitags in der 5. und 6. Stunde zwischen ihm und dem Kläger aufgeteilt, der Kläger werde dann Musik unterrichten. Weiter habe er am 20.08. in der 7. Stunde zusammen mit Frau N (die der Schulleiter eigens zu ihm geschickt habe und die als Absolventin des Freiwilligen Sozialen Jahres alleine überhaupt keinen Unterricht hätte erteilen dürfen) die Lernzeit in der U4 abgehalten und hierzu noch von der Klassenlehrerin M die entsprechenden Aufgaben bekommen; am Nachmittag habe er die Fahrrad-AG geleitet. Am 21.08. habe er in den ersten beiden Stunden (Ethik) die U4 unterrichtet, in der 4. und 5. Stunde die O2 zusammen mit Herrn R sowie in der 7. (Lernzeit), 8. und 9. (Erdkunde) Stunde die O2 zusammen mit Herrn L, am 22.08. in der 8. und 9. Stunde die Lego-AG zusammen mit Frau K und am 23.08. wieder die O2. Am Montag, Dienstag und Mittwoch habe er die O2 alleine zum Essen in die Realschule plus in U begleitet und beaufsichtigt, am Mittwoch zusammen mit Frau J die Pausenaufsicht und mit Frau I die 10-Minuten-Pausen-Aufsicht durchgeführt, am Donnerstag gemeinsam mit Frau H die Inventur der Fahrräder vorgenommen sowie mit Frau O die Halbtagskinder, die nicht zum Mittagessen gegangen seien, betreut (6. Stunde).

13

Von diesen Arbeitstätigkeiten habe die Beklagte auch Kenntnis gehabt. Zum einen habe die Schulleitung den Stundenplan, nach dem er unterrichtet habe, selbst aufgestellt und seine Unterrichts-, Aufsichts- und sonstigen Tätigkeiten angeordnet. Zum anderen habe der Schulleiter ihn bei seinen täglichen Kontrollgängen mehrfach während des Unterrichts angetroffen, beispielsweise am 19.08. am Ende der 4. Stunde in der O2, am 21.08. zu Beginn der 8. Stunde in der O2 bzw. am 23.08. in der O2, wo er ihn eigens aufgesucht habe, um ihn zu einem Gespräch nach Unterrichtsende zu bitten, in dessen Rahmen er ihm dann gesagt habe, es gebe Schwierigkeiten mit seinem Vertrag. Dass die Beklagte behaupte, er habe ohne Anweisung und sogar ohne Kenntnis der Schulleitung eine Woche lang die im Stundenplan benannten Tätigkeiten ausgeübt und ihr seine Arbeitsleistung aufgedrängt, sei abenteuerlich, zumal weder vor noch nach dem 19.08.2013 eine Ersatzkraft für ihn vorgesehen gewesen sei. Vielmehr habe ihm der Schulleiter noch am 19.08.2013 erklärt, ein schriftlicher Vertrag sei bei Vertragsverlängerungen nicht notwendig. Auch die ADD sei über seine Tätigkeit informiert gewesen, da sie von der Schulleitung vor Beginn des Schuljahres nicht nur über den Stundenplan, das Lehrerkontingent und die Auslastung habe informiert werden müssen, sondern – schon aus haftungsrechtlichen Gründen – auch über die eingesetzten Lehrkräfte. Der Schulleiter habe ihm bereits im März 2013 erklärt, man wolle ihn gerne weiterbeschäftigen, und Ende Mai/Anfang Juni versichert, der für das Vertragswesen zuständige Herr G von der ADD habe ihm gegenüber bestätigt, die Verlängerung seines Vertrages sei nunmehr offiziell in trockenen Tüchern. Sein Gehalt werde für die Sommerferien nachbezahlt. Auch trage die Beklagte selbst vor, dass der Schulleiter am 19.08. mit der ADD wegen eines Vertrages für ihn telefoniert habe. Daher sei die erst am 23.08. nach der 6. Stunde erfolgte Erklärung des Schulleiters, die ADD habe sich entschlossen, seinen Vertrag nun doch nicht zu verlängern, zu spät erfolgt. Letztlich komme es aber auch nicht auf die Kenntnis der ADD an, sondern auf die der Schulleitung, da die Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG ansonsten in Großbetrieben leer laufe und sich die Beklagte wochen- oder sogar monatelang hinter ihren Schulleitern verstecken könne, indem sie die Lehrer die ganze Zeit vorbehaltlos arbeiten lasse und sich dann anschließend – hier wohl infolge verlorener anderweitiger Arbeitsgerichtsprozesse – auf den Standpunkt stelle, es habe überhaupt kein Arbeitsverhältnis bestanden. Da der Schulleiter vor Ort die Anweisungen und Zuteilungen treffe, womit die ADD zu keinem Zeitpunkt befasst sei, komme es auch auf seine Kenntnis an, die der ADD als formellem Vertragspartner jedenfalls unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zuzurechnen sei. Im übrigen sei der Schulleiter Q auch zur eigenverantwortlichen Einstellung befugt gewesen, da die Schule am sog. PES-System (Personalmanagement im Rahmen erweiterter Selbstständigkeit von Schulen) teilnehme und ihm daher entsprechend Ziffer 3 der PES-Rahmenbedingungen ein bestimmtes Budget zur Personaleinstellung zugewiesen sei. Damit liege sogar in formeller Hinsicht die Kenntnis eines objektiv Vertragsabschlussberechtigten vor. Ob sein Vertrag letztlich aus PES-Mitteln finanziert werde oder nicht, sei eine innerbetriebliche Angelegenheit der Beklagten, um die er sich nicht kümmern müsse. Billige sie dem Schulleiter eigenständige Entscheidungsgewalt zu, bringe sie damit auch dessen Bevollmächtigung für sie zum Ausdruck. Jedenfalls könne sie sich nicht auf den Ablauf der Befristung berufen, da sie durch ihr gesamtes Verhalten bei ihm berechtigtes Vertrauen darauf geweckt und aufrechterhalten habe, er werde einen Anschlussvertrag erhalten und über das Befristungsende hinaus weiter beschäftigt.

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Nachdem der Kläger ursprünglich mit seiner am 11.09.2013 bei Gericht per Fax eingegangenen Klage beantragt hat,

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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 10.01.2013 nicht am 05.07.2013 und nicht am 23.08.2013 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

16

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endet, sondern über den 23.08.2013 hinaus weiter besteht,

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3. den Beklagten zu verurteilen, ihn über den 23.08.2013 hinaus zu unveränderten Bedingungen mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.433,00 € weiter zu beschäftigen,

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4. den Beklagten zu verpflichten, ihm das ausstehende Bruttogehalt ab dem 06.07.2013 abzurechnen und das sich daraus ergebende Nettogehalt auszuzahlen,

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zwischenzeitlich verschiedene klageerweiternde Zahlungsanträge gestellt und diese teilweise wieder modifiziert hat, hat er zuletzt noch beantragt,

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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 10.01.2013 nicht am 05.07.2013 und nicht am 23.08.2013 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

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2. den Beklagten zu verurteilen, ihn über den 23.08.2013 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrer gemäß Arbeitsvertrag vom 10.01.2013 weiter zu beschäftigen,

22

3. die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Erstellung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen ausstehende Vergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.879,87 € brutto als Vergütung für Juli 2013 nebst Zinsen ab 01.08.2013, für die Monate August bis Oktober 2013 in Höhe von jeweils 3.433,70 € brutto nebst Zinsen ab dem 01.09., 01.10. und 01.11.2013, als Vergütung für November 2013 in Höhe von 4.912,13 € brutto nebst Zinsen ab 01.12.2013, für Dezember 2013 Vergütung in Höhe von 3.433,70 € brutto abzüglich 446,30 € netto nebst Zinsen ab 01.01.2014, für die Monate Januar bis Oktober 2014 Vergütung in Höhe von jeweils monatlich 3.536,91 € brutto abzüglich 455,30 € netto nebst Zinsen ab 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2014, als Vergütung für November 2014 einen Betrag in Höhe von 5.201,34 € brutto abzüglich 455,30 € netto nebst Zinsen ab 01.12.2014, für Dezember 2014 Vergütung in Höhe von 3.536,91 € brutto abzüglich 455,30 € netto nebst Zinsen ab 01.01.2015, für Januar 2015 Vergütung in Höhe von 3.536,91 € brutto abzüglich 455,30 € netto nebst Zinsen ab 01.02.2015, für Februar 2015 Vergütung in Höhe von 4.025,62 € brutto abzüglich 455,30 € netto nebst Zinsen ab 01.03.2015 und für März 2015 als Vergütung 4.235,59 € brutto abzüglich 455,30 € netto nebst Zinsen ab 01.04.2015 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Ansicht, auf die Regelung des § 30 Abs. 3 TV-L komme es nicht an, da der Kläger die Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG nicht eingehalten habe. Auch auf § 15 Abs. 5 TzBfG könne er sich nicht berufen, da er ihr etwaige Tätigkeiten ohne ihr Wissen und Wollen aufgedrängt habe, um sich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erschleichen. Er habe keinen Auftrag zur Bearbeitung der Homepage bekommen, schon gar nicht für die Sommerferien. Vielmehr habe er eine entsprechende Tätigkeit von sich aus angeboten, wobei es sich aber um eine reine Gefälligkeitstätigkeit ohne nach objektivem Empfängerhorizont erkennbaren Rechtsbindungswillen gehandelt habe; allenfalls sei ein Werkvertrag zu Stande gekommen, da die Betreuung einer Homepage nicht zu den vertraglichen Aufgaben einer Lehrkraft zähle. Während der Sommerferien habe der Kläger jedenfalls keine Arbeiten an der Homepage vorgenommen. Ihm sei mehrfach vom Schulleiter und auch Herrn R deutlich gemacht worden, dass es für die Zeit nach dem 05.07.2013 derzeit keinen Verlängerungsvertrag gebe und er nicht unterrichten dürfe. Der Schulleiter habe ihn, als er in den Ferien die Schule aufgesucht habe, weggeschickt unter Verweis darauf, er habe keinen Vertrag. Zur Konferenz am 16.08.2013 sei der Kläger wiederum unaufgefordert erschienen. Der Schulleiter habe alle auf seinen Gaststatus hingewiesen. Auch im Lehrerzimmer habe sich der Kläger in der ersten Schulwoche als kulanterweise geduldeter Gast aufgehalten, da der Schulleiter ihn darauf hingewiesen habe, sich um die Klärung seiner vertraglichen Situation zu bemühen. Dies habe bis einschließlich Mittwoch, den 21.08.2013, gedauert. Bei dem Stundenplan handle es sich lediglich um einen Konzeptstundenplan für den ersten Schultag, der nur für diesen Tag Geltung beanspruche, da am zweiten Tag die neuen Einschulungen durchgeführt würden und daher der Konzeptstundenplan erst am Mittwoch, dem 21.08.2013, nach Einschulung der Erstklässler am Dienstag und den noch ausstehenden Entscheidungen der ADD, seine Gültigkeit hätte erhalten sollen. Es sei stets gegenüber dem Kollegium kommuniziert worden, dass sich bis zum ersten Schultag in der personellen Besetzung noch Änderungen ergeben könnten. Der Kläger habe daher nur unter dem Vorbehalt im Stundenplan gestanden, dass er einen Folgearbeitsvertrag von der ADD bekomme, weshalb ihm mitgeteilt worden sei, der Stundenplan gelte nicht für ihn. Etwaige Unterrichtstätigkeiten habe er ohne Anweisung, Kenntnis oder Duldung der Schulleitung durchgeführt; diese habe vielmehr erst am 02.10.2013 Kenntnis hiervon erlangt. Frau N und Herr L hätten den Kläger im gemeinsamen Unterricht gewähren lassen, da sie sich über seine rechtliche Situation unsicher gewesen seien. Der Kläger habe ab dem 20.08.2013 von verschiedenen Kollegen vertreten werden sollen, allerdings ohne einen gesonderten Stundenplan diesbezüglich. Am 20.08.2013 habe statt seiner eigentlich Frau I und in Vertretung für diese der Schulleiter die 7. Stunde in der U4 halten sollen, dieser wiederum allerdings infolge einer terminlichen Verhinderung die im Freiwilligen Sozialen Jahr befindliche Frau N in die Klasse geschickt und sie gebeten, mit den Kindern zu spielen, da FSJ-ler nach vorheriger Absprache in Ausnahmefällen zur Aufsicht und Durchführung pädagogisch sinnvoller Spiel- und Maleinheiten in einer Klasse eingesetzt werden könnten. Die Klasse O2 habe der Kläger nicht gemeinsam mit Herrn R unterrichtet, sondern sei dort lediglich als Gast zugegen gewesen. Jedenfalls komme es im Rahmen von § 15 Abs. 5 TzBfG auf die Kenntnis des Vertragspartners an. Dies sei hier die ADD, nicht die Schulleitung. Der ADD habe der Kläger seine weitere Unterrichtstätigkeit aber nicht angezeigt. Auch der Schulleiter habe in seinem Gespräch mit der ADD am 19.08.2013 nicht erwähnt, dass der Kläger unterrichte, sondern lediglich angefragt, ob noch Vertragsunterlagen für ihn auf dem Postweg seien. Auf eine formelle Einstellungsbefugnis des Schulleiters könne sich der Kläger nicht berufen, da es sich in seinem Fall um keinen PES-Vertrag gehandelt habe und ihm dies auch bewusst gewesen sei, da er sich selbst darauf berufe, Herr G von der ADD habe ihm über den Schulleiter einen Verlängerungsvertrag zugesagt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

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Die Klage ist zulässig und, soweit entscheidungsreif, auch begründet.

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1. Die streitgegenständliche Befristung erweist sich wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 3 Satz 1 TV-L als unwirksam.

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a) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen unstreitig vor: Der Arbeitsvertrag des Klägers wurde ohne sachlichen Grund für weniger als sechs Monate (vom 01.02. - bis 05.07.2013) befristet. Da die Tarifpartner in § 30 Abs. 3 Satz 1 TV-L ausdrücklich unterscheiden, dass eine Befristung zwölf Monate nicht unterschreiten soll, die Vertragsdauer aber mindestens sechs Monate betragen muss, ist bei verständiger Auslegung davon auszugehen, dass sachgrundlose Befristungen für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten tarifrechtlich unzulässig und damit unwirksam sind (BeckOK-TV-L/Kuner, Stand: 01.03.2014, § 30 Rn. 53; /Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Stand: Dezember 2012, § 30 Rn. 396; Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 30 TVÖD Rn. 10 f.).

30

b) Diese Unwirksamkeit hat der Kläger auch rechtzeitig geltend gemacht.

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aa) Die Fristenregelung des § 17 TzBfG erfasst Kalender- wie Zweckbefristungen (APS/Backhaus, 4. Aufl. 2012, § 17 TzBfG Rn. 29; Laux/Schlachter, § 17 Rn. 19) und gilt für sämtliche (auch jenseits des TzBfG liegende) Unwirksamkeitsgründe einschließlich Verstößen gegen tarifvertragliche Befristungsvorgaben (ErfK/A.-Glöge, 15. Aufl. 2015, § 17 TzBfG Rn. 11a; Laux/Schlachter, § 17 Rn. 4 f., 19; KR/Bader, 10. Aufl. 2013, § 17 TzBfG Rn. 5).

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bb) Der punktuell auf die Unwirksamkeit einer bestimmten Befristungsabrede zu richtende Antrag wurde gestellt. Der Kläger hat seinen Antrag zu 1) in der Klageschrift auf Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 10.01.2013 zum 05.07.2013 ende. Dies genügt (vgl. BAG 24.10.2001 NZA 2002, 443; DLW/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Aufl. 2015, Kap. 5 Rn. 261; ErfK/A.-Glöge, § 17 TzBfG Rn. 15). Dass der Kläger sich erst mit Schriftsatz vom 04.12.2014 auf eine Unwirksamkeit nach § 30 Abs. 3 TV-L berufen hat, ändert hieran nichts, denn gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 6 KSchG ist es dem Arbeitnehmer, der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 17 TzBfG Entfristungsklage erhoben hat, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestattet, sich zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung auch auf innerhalb der Klagefrist noch nicht geltend gemachte Gründe zu berufen (BAG 27.07.2011 AP Nr. 9 zu § 21 TzBfG; KR/Bader, § 17 TzBfG Rn. 48; ErfK/A.-Glöge, § 17 TzBfG Rn. 16c).

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cc) Die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist vorliegend nicht verstrichen.

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aaa) Zwar liegen zwischen dem Ende der Befristung am 05.07. und dem Klageeingang am 11.09.2013 mehr als drei Wochen.

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bbb) Es gilt jedoch, § 17 Satz 3 TzBfG zu berücksichtigen, wonach die Frist
– wenn das Arbeitsverhältnis nach seinem vereinbarten Ende fortgesetzt wird – erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei, zu laufen beginnt. Danach begann hier die Dreiwochenfrist jedenfalls nicht vor dem 23.08.2013.

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(1) Dass der Kläger nach dem 05.07.2013 verschiedene Tätigkeiten für die Beklagte erbracht hat, die seinem vertraglichen Aufgabenspektrum als Lehrer unterfielen, ist zwischen den Parteien unstreitig.

37

(2) Falls diese Tätigkeiten nicht im nahtlosen Anschluss an den 05.07. erfolgt sein sollten, ändert dies nichts. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von
§ 625 BGB entschieden, dass es für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht genüge, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitstätigkeit erbringe, sondern sich beispielsweise im Urlaub befinde (BAG 02.12.1998 NZA 1999, 482, 483; 24.10.2001 NZA 2003, 153, 156; 20.02.2002 NZA 2002, 789, 793; diese Wertung dürfte nach BAG 18.10.2006 AP Nr. 27 zu § 14 TzBfG auch im Rahmen von § 15 Abs. 5 TzBfG gelten). Der vorliegende Fall ist jedoch ein anderer. Der Kläger ist nicht wegen eines individuellen Urlaubs an einer Weiterarbeit gehindert, sondern weil der Arbeitgeber "Betriebsferien" angeordnet und die Arbeitsstätte (die Schule) generell für die Dauer der Sommerferien geschlossen hat. Die Alternative, die sich in den vom BAG entschiedenen Fällen stellt, dass der Arbeitnehmer theoretisch hätte arbeiten können, wäre er nicht in Urlaub gewesen, stellt sich hier gerade nicht. Ob der Arbeitgeber seine Weiterarbeit ablehnt oder entgegennimmt, kann daher in dieser Zeit gar nicht beurteilt werden, sondern erst dann, wenn eine Weiterarbeit für den Arbeitnehmer überhaupt infrage käme, also hier ab Beginn des neuen Schuljahres am 19.08.2013. Ab diesem Tage erbrachte der Kläger unstreitig eine ganze Reihe von im Stundenplan für ihn ausgewiesenen Lehr-, Aufsichts- und Betreuungstätigkeiten, die der Schulleiter erst am 23.08.2013 unmissverständlich ablehnte. Dass der Kläger auch zwischenzeitlich in den Sommerferien hätte arbeiten sollen (selbst dann, wenn er bereits einen Vertrag erhalten hätte), behauptet die Beklagte selbst nicht. So heißt es nicht nur in der mail der stellvertretenden Schulleiterin T vom 03.07.2013, es solle niemand ein schlechtes Gewissen haben, wenn er keine Lust, Zeit oder Nerven habe, sich auch noch in den Ferien mit Schule zu beschäftigen. Vielmehr trägt die Beklagte selbst vor, es sei "nicht unüblich, dass Vertragsunterlagen ohne vorherige Kommunikation kurz vor oder auch erst zu Beginn eines neuen Schuljahres an eine Schule versendet" würden (Schriftsatz v. 07.08.2014 S. 2 oben). Mit anderen Worten fällt eine Entscheidung über die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses und das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages, zumindest ihre Mitteilung an die Betroffenen, häufig erst am Ende der Ferien oder sogar im neuen Schuljahr. Wenn sich das Land als Arbeitgeber aber vorbehält, erst im wieder begonnenen Schuljahr zu entscheiden, ob es dem Lehrer nun einen Vertrag gibt oder nicht, kann es legitimerweise nicht erwarten, dass der Lehrer sich während seiner "Ferien" (die nach Angabe der Beklagten [Schriftsatz v. 12.06.2014 S. 3] bei Vertretungsfällen aus "haushaltsrechtlichen Gründen" auch im Falle eines Folgevertrages nicht rückwirkend vergütet werden, sondern der Vertrag erst ab Beginn des neuen Schuljahres läuft) auf eigenes Risiko für einen eventuellen Unterricht in verschiedenen Fächern und Klassenstufen vorbereitet und ernsthafte Arbeitstätigkeit entfaltet, um dann ggf. im neuen Schuljahr – oder wie im Falle des Klägers sogar erst nach mehrtägiger stundenplangemäßer Unterrichtstätigkeit – die Mitteilung zu erhalten, er bekomme nun doch keinen Vertrag. Wenn das Land den Kläger und offensichtlich noch eine ganze Reihe anderer Lehrer in "nicht unüblicher" Praxis die gesamten Ferien über im Ungewissen lässt, ob ihnen eine weitere Tätigkeit angeboten wird oder nicht, kann es nicht zugleich erwarten, dass diese Lehrer ihre unbezahlten Ferien mit gewissenhafter Unterrichtsvorbereitung, wie sie die Schüler an sich erwarten dürfen, verbringen. Wie eine solche geübte Praxis unter bildungspolitischen Gesichtspunkten zu bewerten ist, steht auf einem anderen Blatt und an dieser Stelle nicht zur Entscheidung. Maßgeblich im hiesigen Zusammenhang ist indes, dass die Beklagte vom Kläger während der allgemeinen "Betriebsferien" keine Tätigkeit erwarten konnte und von ihm augenscheinlich auch nicht erwartet hat. Dann konnte sich aber auch keine Situation ergeben, in der er bereits hätte beurteilen können, ob sie ihn weiterarbeiten ließ oder nicht. Dies war erst ab dem 19.08., frühestens auf der Konferenz am 16.08.2013, der Fall. Der Kläger wurde aber auf der Konferenz vom Schulleiter persönlich für die Homepage der Schule fotografiert, in die Arbeitskreise Religion und Geisteswissenschaften berufen sowie zum Daten- und Sicherheitsbeauftragten gewählt und erbrachte vom 19. - 23.08.2013 stundenplangemäße Tätigkeiten, ehe er am 23.08. vom Schulleiter erfuhr, er dürfe nicht mehr arbeiten, weil es nun doch keinen Vertrag für ihn gebe. Daher begann die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG gemäß § 17 Satz 3 TzBfG frühestens am 23.08. (wobei darauf hingewiesen sei, dass es an der gesetzlich geforderten schriftlichen Ablehnung durch den Arbeitgeber auch am 23.08. unstreitig fehlt).

38

Die Frist lief daher frühestens vom 24.08. - 13.09.2013, so dass die am 11.09. eingegangene Klage in jedem Fall rechtzeitig erfolgte.

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(3) Auf eine positive Kenntnis des Arbeitgebers von dieser Weiterarbeit kommt es, anders als bei § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Im Rahmen von § 17 Satz 3 TzBfG genügt es, dass der Arbeitnehmer sich durch das Verhalten des Arbeitgebers zu keiner früheren Klageerhebung veranlasst sehen musste (Laux/Schlachter, § 17 Rn. 17, 21; KR/Bader, § 17 TzBfG Rn. 26). Dies ist hier aus folgenden Gründen der Fall:

40

(a) Bereits am 03.07.2013, also unmittelbar vor Beginn der Sommerferien, wurde der Kläger ungeachtet seiner zwei Tage später auslaufenden Befristung von der stellvertretenden Schulleiterin T per mail zu einem gemütlichen Arbeitstreffen für die Sommerferien eingeladen, um den Oberstufenplan zu vervollständigen und in eine geeignete Medienform zu bringen; dieser Termin wurde dann vertagt.

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(b) Auf der Konferenz am letzten Schultag, dem 05.07.2013, wurde der Kläger unstreitig im Beisein fast aller anderen für das folgende Schuljahr eingeplanten Lehrkräfte sowie des Elternbeirats zusammen mit Herrn R der Klassenstufe O2 als Klassenlehrer zugeteilt und dies offiziell durch den Schulleiter verlesen.

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(c) Am 18.07.2013 erhielt der Kläger eine mail der stellvertretenden Schulleiterin T, in der diese die Arbeitsgemeinschaften für das neue Schuljahr auflistete und ihn für eine Dienstags- und eine Donnerstags-AG vorsah. Hinsichtlich der Donnerstags-AG kam es zu weiterer mail-Korrespondenz am 16. und 17.08.2013, ehe der Kläger am 18.08. die Plakate für die von ihm angebotenen Arbeitsgemeinschaften (Fahrrad-AG und Lego-AG) übersandte.

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(d) Am 14.08.2013 übersendete die stellvertretende Schulleiterin T den "fertig gestellt(en)" und "mit dem ÖPR erörterten Stundenplan" für das Schuljahr 2013/14 nebst Aufsichtsplan 2013/14. Auf ersterem war der Kläger zum Allein- und Teamunterricht mit Herrn R in der O2 eingeteilt, zum Alleinunterricht in der U4, zu seinen beiden Arbeitsgemeinschaften sowie zur Betreuung des Mittagessens bzw. der Halbtagskinder. Im Aufsichtsplan war er teilweise allein, teilweise zusammen mit Kollegen zur Pausenaufsicht, zur Mittagessensaufsicht und zur 10-Minuten-Pausen-Aufsicht eingeteilt. Die Behauptung der Beklagten, bei diesem Stundenplan habe es sich nur um einen Konzeptstundenplan gehandelt, der ausschließlich für den ersten Tag des neuen Schuljahres habe Geltung beanspruchen sollen, konnte die Kammer nicht nachvollziehen. Zum einen trägt die Beklagte bereits widersprüchlich vor, wenn es einerseits heißt, der Plan habe nur dazu dienen sollen, am ersten Schultag den Schulbetrieb aufzunehmen, andererseits, er habe erst am Mittwoch Gültigkeit erhalten sollen, und drittens, man habe das Kollegium informiert, dass sich "bis zum ersten Schultag" noch Änderungen ergeben könnten (alle Varianten in ihrem Schriftsatz vom 22.10.2013, S. 3 oben). Ob der Stundenplan also ab dem ersten, zweiten oder erst dem dritten Schultag gelten sollte, bleibt insoweit unklar. Unabhängig hiervon war der Kammer aber auch nicht nachvollziehbar, warum und inwieweit die Beklagte den Stundenplan, der erst wenige Tage vorher erstellt worden war (nämlich am 14.08.), in Abhängigkeit von der Einschulung der Erstklässler wieder hätte ändern wollen oder müssen (zumal sie im Schriftsatz vom 27.04.2015 S. 4 vorträgt, der "neue" Stundeplan habe bereits ab dem 20.08. gelten sollen; an diesem Tage wurden die Erstklässler aber erst eingeschult). Die Anzahl der angemeldeten Erstklässler war ihr bekannt, so dass sie dies bereits bei der Erstellung des Stundenplans berücksichtigen konnte. Auch hält es die Kammer für fernliegend, dass ein ausschließlich für den ersten Schultag ausgelegter "Konzeptstundenplan" einer eingehenden Erörterung mit dem örtlichen Personalrat bedarf. Ferner erstaunt es, dass ein vermeintlich nur für einen, zwei oder drei Tage aufgestellter Stundenplan als Stundenplan für das "Schuljahr 2013/14" tituliert wird und sämtliche Wochentage, Lehrer, Klassen, Aufsichten, Mittagessensbetreuungen, Lernzeiten und Arbeitsgemeinschaften beinhaltet. So fällt denn auch bei dem Stundenplan, den die Beklagte ab dem 20.08. angewendet haben will, auf, dass sich dieser mit dem vorläufigen Konzeptplan deckt bis auf die Lehrkräfte A. (Kläger) und O, wobei Frau O nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers erst ab 23.09.2013 in Mutterschutz ging und bis dahin regulär, also nach dem "ersten" Stundenplan, unterrichtete (warum die Beklagte sie auf dem angeblich ab 20.08. umgesetzten Stundenplan gleichwohl nicht aufführte, ließ sie trotz Rüge des Klägers offen). Vermeintliche Unwägbarkeiten des ersten Schultages oder durch die Einschulung der Erstklässler am zweiten Schultag haben auf den ursprünglichen Stundenplan also offensichtlich keinen Einfluss genommen. Somit durfte der Kläger davon ausgehen, nach diesem Stundenplan offiziell den darin ausgewiesenen Klassen zugewiesen und mit den darin sowie im Aufsichtsplan benannten Lehr-, Betreuungs- und Aufsichtstätigkeiten betraut zu sein.

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(e) Am 15.08.2013 legte der Schulleiter dem Kläger mit Blick auf dessen Leitung der Fahrrad-AG im neuen Schuljahr eine Mitteilung über das ADAC-Jugend-Fahrradturnier in dessen persönliches Fach im Lehrerzimmer. Ein solches Fach war für den Kläger unstreitig eingerichtet. Dort hinein wurde ihm von der Schulleitung auch die Teilnehmerliste für seine Fahrrad-AG gelegt.

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(f) Auf der Konferenz am 16.08.2013, zu der die Schule aufgrund einer am 08.08.2013 aktualisierten Lehrerliste, die auch den Kläger aufführte, einlud, wurde dieser zusammen mit Herrn R und dem Schulleiter in den Arbeitskreis Geisteswissenschaften berufen, ferner in den Arbeitskreis Religion und schließlich einstimmig zum Daten- und Sicherheitsbeauftragten gewählt. Dabei handelte es sich entgegen der Meinung der Beklagten nicht um einen "Irrtum". Wenn der Schulleiter das Protokoll, in dem es unter TOP 5 heißt "Herr A. wird Daten- und Sicherheitsbeauftragter", nachträglich ändern möchte mit der Begründung, im Protokoll habe der falsche Name gestanden, da er den Arm zweier Kollegen verwechselt habe, vermag diese Einlassung nichts daran zu ändern, dass selbst dann, wenn der Schulleiter die Namen verwechselt hätte, der Kläger unstreitig einstimmig gewählt wurde und das Protokoll in seiner ursprünglichen Fassung daher zutrifft. Dies bestätigt der Schulleiter selbst in seiner Stellungnahme vom 06.12.2013 (Bl. 270 d. GA), wenn er die Bestätigung der Wahl durch das Klopfzeichen aller Anwesenden einräumt. Seine bemerkenswerte Angabe, es habe sich zunächst kein Kollege bereit gefunden, das Amt zu übernehmen und er schließlich dann eine sich doch noch erhebende Hand im rechten "peripheren Augenwinkel" gesehen, diese allerdings – ohne hinzuschauen – für die Hand des Kollegen L gehalten, hielt die Kammer für unglaubhaft. Zum einen dürfte sich bei lebensnaher Betrachtung der Leiter einer Konferenz, wenn sich niemand für ein Amt meldet, eher dazu veranlasst sehen, noch einmal suchend und fragend in die Runde zu schauen, als den Kopf zu senken und, wenn sich dann tatsächlich jemand meldet, auf eine reine Vermutung hin, ohne aufzuschauen, einen Namen zu notieren. Zum anderen würde es, wenn er tatsächlich die Hand des Kollegen L wahrgenommen hätte, nicht erklären, dass dennoch der Name A. ins Protokoll gelangte, welches der Schulleiter am 20.08. unterzeichnete, also zwei Tage nach (!) Datierung seiner gewünschten Protokolländerung. Die erhobene Hand stammte unstreitig nicht von Herrn L, sondern vom Kläger, und wurde unstreitig durch das Klopfzeichen aller Anwesenden bestätigt. Damit war der Kläger gewählt, ob der Schulleiter dies nun so wahrgenommen und gebilligt hat oder nicht.

46

Ähnliches gilt für die Vorstellung der Homepage durch den Kläger, zu der es unter TOP 13 im Protokoll ausdrücklich heißt: "Herr A. betreut die Homepage der V. Er erläutert den aktuellen Stand und beschreibt die Ziele seiner weiteren Vorhaben." Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum der Schulleiter dieses Protokoll am 20.08.2013 unterschreibt, allerdings bereits am 18.08. eine Korrektur des Protokolls dahingehend vornehmen möchte, der Kläger habe lediglich ein Konzept für die Homepage erstellen sollen, und dies ausdrücklich damit begründet, der Kläger habe keinen Vertrag für das kommende Schuljahr erhalten. Diese Begründung kann mitnichten ein tatsächliches, protokolliertes Geschehen berichtigen, weil sie inhaltlich an diesem nichts ändert, sondern eventuell lediglich auf Beklagtenseite im Hinblick auf die rechtliche Situation des Klägers Bedenken aufkamen, ob man das Geschehene auch so protokollieren könne, ohne dass dies rechtlich unerwünschte Konsequenzen nach sich zöge. Dafür spricht auch, dass der Schulleiter eingangs seines Protokollkorrekturwunsches ausdrücklich erwähnt, der Inhalt des Protokolls zu TOP 5 und TOP 13 könne so nicht stehen bleiben, "da zum Konferenztag noch kein Vertrag für Herrn A. … vorgelegen" habe, und dass man den Punkt 13 wieder zurück ändern könne, falls "ein Vertrag für Herrn A. bis Montag vorhanden" wäre. Dies zeigt überdeutlich, dass es ihm offenbar nicht um die wahrheitsgemäße Protokollierung geschehener Sachverhalte ging. Den substantiierten Vortrag des Klägers zu seiner Betrauung mit der Bearbeitung der Homepage bereits seit dem Frühjahr 2013 hat die Beklagte lediglich pauschal bestritten, ebenso wie seine detaillierte Darlegung, welche Äußerungen, Ankündigungen und Bitten er auf der Konferenz gegenüber dem Kollegium hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Daten und Einstellungen von Bildern auf der Homepage getätigt habe (vgl. den Schriftsatz vom 12.11.2013 S. 12 f. [Bl. 119 f. d. GA]). Der Schulleiter persönlich hat von jedem Lehrer, auch vom Kläger, Fotos für die Homepage gefertigt. Der Kläger hat erhaltene Aufträge, bestimmte Bilder, Texte oder Berichte auf die Homepage zu stellen, vorgelegt und darauf hingewiesen, dass diese auch aus der Zeit des schon wieder begonnenen Schuljahres stammen, namentlich vom 17.08. (Schulverwaltung, Bl. 180 d. GA), 19.08. (Anruf von Herrn F, der die Handynummer und Zuständigkeit des Klägers vom Schulleiter erfahren hatte) und 20.08. (Schulleitung, Bl. 184 d. GA); auch die stellvertretende Schulleiterin geht in ihrer mail vom 18.08. (Bl. 208 d. GA) offensichtlich davon aus, der Kläger habe im Auftrag des Schulleiters ein Konzept für die Homepage zu erstellen und könne doch die R-Klasse "in Ihrem (seinem) Unterricht darin einspannen". Nach alldem blieb der Kammer nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund die Beklagte ernsthaft bestreiten will, dass der Kläger mit der Betreuung der Homepage beauftragt war.

47

(g) Zu Beginn des neuen Schuljahres am 19.08.2013 fand der Kläger unstreitig in seinem Fach im Lehrerzimmer unter anderem das Nachweisheft, das jedem Teamteaching-Lehrer zur Verfügung gestellt wurde, da nur der unterrichtende Lehrer des Teams sich in das Klassenbuch eintrug und der lediglich mitunterrichtende Lehrer einen Vermerk in sein Nachweisheft vornahm. Auch dieses Nachweisheft galt ausweislich seiner Titulierung für das "Schuljahr 2013/2014".

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(h) Am 20.08.2013 erhielt der Kläger unstreitig die Mitteilung, der Schüler E sei Bluter, verbunden mit ausführlichen Informationen darüber, welches Verhalten im Verletzungsfalle anzuraten sei, sowie der Überreichung von vier Packungen Kogenaten.

49

(i) Am 21.08.2013 unterzeichnete der Schulleiter den offiziellen Elternbrief 2013/2014, in dem der Kläger, wie im Stundenplan ausgewiesen, zusammen mit Herrn R als Lehrkraft und Klassenleitung für die O2 ausgewiesen war. Auch hier liegt ein bloßes Versehen fern. Sofern der Schulleiter behauptet, den vorjährigen Elternbrief 2012/2013 umgeschrieben/angepasst und dabei den eingetragenen Kläger übersehen zu haben, hat der Kläger nachvollziehbar gerügt, dass er im vorjährigen Elternbrief noch gar nicht stehen konnte, weil er erst zum zweiten Schulhalbjahr, nämlich am 01.02.2013, eingestellt wurde. Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Hat der Kläger also eigens aufgenommen werden müssen und erklärt der Schulleiter im übrigen selbst, er habe den vorjährigen Elternbrief "angepaßt", spricht dies für eine bewusste Aufnahme und Nennung des Klägers als Klassenlehrer.

50

(j) Am 22.08.2013 legte der Schulleiter dem Kläger als Leiter der Fahrrad-AG eine e-mail der P ins Fach, die in den Sommerferien vergeblich versucht hatte, bestelltes Fahrradzubehör anzuliefern.

51

(k) Darüber hinaus übte der Kläger in der Woche vom 19. - 23.08.2013 verschiedene im Stundenplan ausgewiesene Arbeitstätigkeiten aus.

52

(aa) Zunächst unterrichtete er die Klasse O2, teilweise allein, teilweise zusammen mit Herrn R. Wenn die Beklagte dies kurz und pauschal bestreitet und behauptet, der Kläger sei stets nur als Gast in der O2 zugegen gewesen, genügt dies nicht, da der Kläger substantiierten Sachvortrag sogar zu einzelnen Unterrichtsstunden mit Herrn R gehalten hat, beispielsweise hinsichtlich der 5. Stunde am 19.08.2013 (Geschichte), in der er eine Folie zum Beginn des Zweiten Weltkrieges aufgelegt und der später hinzugekommene Herr R noch anerkennend geäußert habe, jetzt habe er zum ersten Mal im Leben verstanden, wie es zum Überfall auf Polen gekommen sei. Ferner hat Herr R unstreitig erst den Kläger und danach sich selbst als unterrichtende Lehrer an die Tafel geschrieben und diesbezügliche Rückfragen der Klasse dahingehend beantwortet, sie beide seien das Dream-Team der Schule, da sei es egal, wen man zuerst nenne. Ebenso unstreitig hat Herr R der Klasse am 20.08. erklärt, man beschließe, ab der zweiten Unterrichtswoche die 5. und 6. Stunde freitags aufzuteilen, der Kläger werde dann Musik unterrichten. Der Kläger war auch unstreitig im Klassenbuch der O2 eingetragen. Dies kann zwar nicht mehr überprüft werden, da das in einer Schublade im Lehrerzimmer aufbewahrte Klassenbuch nach Angabe der Beklagten zwischenzeitlich bedauerlicherweise einen Wasserschaden erlitten hat, zu dessen genaueren Umständen sie trotz Rüge des Klägers schweigt. Eine Überprüfung ist indes nicht notwendig, da der Schulleiter selbst die Eintragungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 10.10.2013 unter Ziffer 5 ausdrücklich bestätigt hat (s. Bl. 60. d. GA). Da aber gerade Herr R unstreitig nicht nur als Vorsitzender des Personalrats an der Erstellung des Stundenplans beteiligt war, sondern auf ausdrückliche Nachfrage auf der Konferenz am 16.08. vom Schulleiter erfahren hatte, dass nur der Unterrichtende sich ins Klassenbuch einzutragen hat, deuten die Einträge des Klägers ebenso wie die anderen oben genannten Umstände kaum auf den von der Beklagten behaupteten geschweige denn einen nach außen erkennbaren Gaststatus des Klägers hin. Im übrigen hat die Beklagte auch nicht vorgetragen, wer ihrer Meinung nach die vom Kläger allein zu unterrichtenden Stunden in der O2 abgeleistet haben soll. Herr R kann es wohl nicht gewesen sein, da er sogar auf dem von der Beklagten vorgelegten "zweiten" Plan weder für Montag (5. und 7. - 9. Stunde) noch für Mittwoch (7. - 9. Stunde) eingetragen wurde, also offensichtlich keine freien Kapazitäten hatte.

53

(bb) Die Unterrichtstätigkeit in der U4 hat die Beklagte ebenfalls nicht substantiiert bestritten. Dies gilt zunächst für die ersten beiden Stunden am Mittwoch, dem 21.08.2013, für die der Kläger als Alleinunterrichtender eingeteilt war, wie letztlich auch für die 7. Stunde am 20.08.2013. Nachdem die Beklagte ursprünglich den Eindruck erweckt hatte, Frau N habe diese 7. Stunde unterrichten sollen, und der Kläger mehrfach darauf hingewiesen hatte, Frau N dürfe als FSJ-lerin überhaupt keinen eigenständigen Unterricht geben, hat sich die Beklagte dann in den Schriftsätzen vom 03.03. und 27.04.2015 darauf verlegt vorzutragen, der Kläger habe durch Frau I und diese durch den Schulleiter vertreten werden sollen, der aber infolge einer terminlichen Verhinderung Frau N in die Klasse geschickt habe, damit sie mit den Kindern spiele, was zulässig sei, da FSJ-ler in Ausnahmefällen "pädagogisch sinnvolle Spiel- und Maleinheiten" in einer Klasse durchführen dürften. Auch insoweit hat sich die Beklagte weder zur Rüge des Klägers geäußert, Frau I sei auf dem "ersten" Stundenplan für die 7. Stunde in der M3 eingeteilt gewesen und habe dort auch unterrichtet, noch hat sie konkreten Sachvortrag dazu gehalten, wer wann einen entsprechenden Vertretungsplan für die Stunden des Klägers in welchem Umfang erstellt haben soll. Sie hat lediglich erklärt, der Kläger habe, da sein vertraglicher Status noch nicht gesichert gewesen sei, durch verschiedene Lehrer vertreten werden sollen, ein diesbezüglicher Stundenplan existiere indes nicht. Dies steht zum einen bereits im Widerspruch zu ihrem eigenen Sachvortrag, der von ihr vorgelegte zweite Stundenplan habe schon ab dem 20.08.2013 gegolten, und ist im übrigen auch nicht auf sämtliche auf dem ursprünglichen Stundenplan dem Kläger zugewiesenen Unterrichtsstunden bezogen. Wenn die Beklagte sich darauf berufen will, der Kläger selbst habe keinen Unterricht gehalten, hätte sie im einzelnen darlegen müssen, wer ihn in welcher Unterrichtsstunde vertreten haben soll und, sofern die Vertretungskraft bereits anderweitig eingeteilt war wie Frau I in der M3, wer diese dann an ihrem Platz vertreten haben soll.

54

(cc) Unstreitig hat der Kläger am 20.08.2013 die Fahrrad-AG und am 22.08.2013 die Lego-AG geleitet sowie die Inventur der Fahrräder durchgeführt.

55

(dd) Gemäß dem Aufsichtsplan hat er ebenso unstreitig die darin aufgeführte Pausenaufsicht (Mittwoch), die 10-Minuten-Pausen-Aufsicht (Mittwoch), die alleinige Betreuung der Klasse O2 beim Mittagessen in der Realschule plus in U (Montag, Dienstag, Mittwoch) und die Betreuung der Halbtagskinder (Donnerstag) durchgeführt.

56

(ee) Unabhängig davon, ob auf Beklagtenseite schon am 19.08.2013 klar war, dass es für den Kläger keinen neuen Vertrag geben würde (so die Behauptung des Schulleiters in dessen Stellungnahme vom 06.12.2013 [Bl. 270 d. GA]) oder erst am 21.08. (so die Behauptung des Schulleiters in dessen Stellungnahme vom 10.10.2013 [Bl. 60 d. GA]), erbrachte der Kläger unstreitig vertragliche Tätigkeiten über beide Zeitpunkte hinaus.

57

(l) Infolge all dieser Umstände durfte der Kläger auf eine Weiterbeschäftigung vertrauen, da er nicht nur ganz regulär auf den maßgeblichen Plänen stand, sondern auch dementsprechend unterrichtete. Hinsichtlich des "zweiten" Stundenplans, der ab dem 20.08.2013 umgesetzt worden sein soll, hat die Beklagte weder substantiiert vorgetragen, wer dem Kollegium diesen Plan wann und wie bekannt gemacht haben will, noch – wie bereits erwähnt – welche Lehrer den Kläger in welchen Stunden vertreten hätten, die er nach dem ursprünglichen Stundenplan hätte durchführen müssen, tatsächlich aber nicht durchgeführt haben soll. Zu solchen Vertretungen hätte es nach dem Beklagtenvortrag eigentlich gar nicht kommen dürfen, da der "zweite" Stundenplan bereits ab dem 20.08. umgesetzt worden und am ersten Tag gar kein stundenplangemäßer Unterricht stattgefunden haben soll (wobei sich diese Behauptung aus dem Schriftsatz vom 27.04.2015 S. 4 nicht ganz mit der des Schulleiters aus dessen Stellungnahme vom 06.12.2013 [Bl. 270 d. GA] verträgt, der "erste" Stundenplan sei erstellt worden, um "am ersten Schultag den Schulbetrieb aufnehmen" zu können). Auch verwundert es – wenn der zweite Plan tatsächlich ab 20.08. in Kraft getreten sein soll – , dass Herr R noch am 20.08. unstreitig der O2 erklärte, sie werde ab der zweiten Unterrichtswoche freitags zwischen ihm und dem Kläger aufgeteilt, dass Frau M den Kläger am 21.08. unstreitig alleine in der U4 unterrichten ließ, dass der Lehrer L laut seiner Stellungnahme vom 02.10.2013 (Bl. 66 d. GA) auch am 21.08. noch davon ausging, mit dem Unterrichtseinsatz des Klägers sei alles korrekt gewesen, dass Herr L nach dem unwidersprochenen Klägervortrag nicht die im zweiten Plan für ihn vorgesehene Halbtagskinderbetreuung anstelle des Klägers übernahm, dass mehrere Lehrer unstreitig bestätigt haben, erst am 23.08.2013 nachmittags eine Rundmail erhalten zu haben, in der gestanden habe, der Kläger dürfe nicht mehr unterrichten und der Stundenplan müsse geändert werden (was nicht erforderlich wäre, wenn er bereits seit drei Tagen offiziell geändert gewesen wäre), sowie schließlich, dass die auf dem Plan ebenfalls nicht mehr aufgeführte Frau O unstreitig bis zum Beginn ihrer Mutterschutzfrist am 23.09. regulär weiter unterrichtete.

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(m) Auch soweit sich die Beklagte darauf zurückgezogen hat, unter Berufung auf die BAG-Rechtsprechung geltend zu machen, etwaige Unterrichtstätigkeiten seien jedenfalls ohne Kenntnis der ADD erfolgt, dringt sie damit nicht durch.

59

(aa) In der Tat hat das Bundesarbeitsgericht sowohl für den universitären (BAG 24.10.2001 NZA 2003, 153, 156; 11.07.2007 – 7 AZR 197/06) wie auch für den Schulbereich (BAG 20.02.2002 EzA § 625 BGB Nr. 5) entschieden, dass "anderer Teil" (Arbeitgeber) im Sinne von § 625 BGB nicht der Institutsleiter, ein zur Einstellung nicht befugter Schulleiter oder sonstiger Vorgesetzter des Arbeitnehmers sei, sondern nur die für die Universität/Schule zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugte Stelle. Dies wäre hier wohl die ADD. Zum einen sind die entschiedenen Fälle aber nicht identisch mit dem vorliegenden, zum anderen vermag sich die erkennende Kammer der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls für die hiesige Fallkonstellation nicht anzuschließen.

60

(1) Der Unterschied zum vom BAG entschiedenen Fall besteht darin, dass es sich bei Herrn Q um keinen "nicht zur Einstellung befugten Schulleiter" handelt, wie das BAG es verlangt. Da die V am sog. PES-System teilnimmt, erhält ihr Schulleiter ein bestimmtes Budget zur eigenverantwortlichen Verwendung zugewiesen, in deren Rahmen er auch Arbeitsverträge abschließen kann. Damit stand Herrn Q grundsätzlich die Befugnis zu, den Kläger arbeitsvertraglich zu verpflichten.

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(2) Aber auch wenn man dem nicht folgen wollte – etwa unter Berufung darauf, ein PES-Vertrag hätte hier ohnehin erkennbar nicht zur Debatte gestanden – , hat sich die Beklagte bzw. die ADD die Kenntnis des Schulleiters von der weiteren vertragsgemäßen Tätigkeit des Klägers nach Treu und Glauben bzw. Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen zu lassen.

62

(a) Dass in diesem Rahmen die Grundsätze zur Rechtsscheinsvollmacht Anwendung finden, hat das BAG ausdrücklich entschieden (BAG 13.08.1987 – 2 AZR 122/87; ebenso Laux/Schlachter, § 15 Rn. 29; APS/Backhaus, 4. Aufl. 2012, § 15 TzBfG Rn. 66, § 625 BGB Rn. 28). Der Kläger war nicht verpflichtet und brauchte sich nicht veranlasst zu sehen, sich unmittelbar bei der ADD zu vergewissern, ob ihn die Schulleitung auch wirklich so im Unterricht einsetzen durfte, wie es im Stundenplan ausgewiesen war und wie es in dessen Umsetzung tatsächlich geschah. Falls der Schulleiter seine internen Kompetenzen überschritten haben sollte, um den Schulbetrieb am laufen zu halten oder weil er wohl auch eine positive Antwort seitens der ADD erwartete – schließlich hatte er mehrfach dort angefragt, ob es nun einen Vertrag für den Kläger gebe, dieser stand also sehr wohl im Raum – , ist das nicht das Problem des Klägers. In diesem Fall hat der Schulleiter entweder auf eine rechtzeitige Antwort der ADD hinzuwirken oder er darf den Kläger nicht einsetzen und ihn bereits vertragsgemäße, offiziell zugewiesene Tätigkeiten ohne schriftlichen Arbeitsvertrag ausüben lassen (in diesem Rahmen sei angesichts der in den Kammerterminen mit dem Beklagtenvertreter aufgetretenen Diskussionen nochmals darauf hingewiesen, dass die Einteilung des Klägers auf dem Stundenplan sehr wohl eine Anordnung und Beauftragung zur Erteilung dieser Unterrichtseinheiten, Arbeitsgemeinschaften, Pausenaufsichten und Mittagessensbetreuungen darstellt). Wenn der Schulleiter dies gleichwohl tut, kann das nicht zulasten des Klägers gehen, der auch im Schulalltag die Entscheidungen und Anweisungen seines Schulleiters zu befolgen hat, mit denen die ADD als dezentrale Stelle überhaupt nicht befasst ist. Hat der Kläger aber die Anweisungen seines Schulleiters zu befolgen, darf er sich auch darauf berufen, nach dem offiziellen Stundenplan unterrichtet zu haben.

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(b) Wenn die Beklagte anführt, der Schulleiter habe den Kläger mehrfach darauf hingewiesen, es gebe derzeit noch keinen Arbeitsvertrag, so ist dieser Vortrag zum einen irrelevant, da das Fehlen eines schriftlichen Vertrages allen Beteiligten bekannt war und im Falle einer Weiterbeschäftigung nach § 15 Abs. 5 TzBfG typischerweise Voraussetzung ist, da es sich um einen Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion handelt (BAG 03.09.2003 NZA 2004, 255, 256 f.; 18.10.2006 – 7 AZR 751/05). Zum anderen hat die Beklagte ihren Vortrag trotz Rüge des Klägers hinsichtlich der genauen Zeitpunkte und Umstände/Gesprächs-situationen nicht näher substantiiert. Selbst wenn man ihn aber als wahr unterstellen wollte, kann der Schulleiter den Kläger nicht einerseits im offiziellen Stundenplan als Vollzeitkraft führen und ihn auch als solche einsetzen (eventuell im Vertrauen darauf, der Vertrag der ADD werde schon noch kommen, nur eben – "nicht unüblicherweise" – etwas später), sich aber andererseits darauf berufen, er habe dem Kläger mehrfach gesagt, dass es noch keinen Vertrag gebe. Hierbei handelt es sich entsprechend dem Rechtsgedanken "protestatio facto contraria non valet" um widersprüchliches und damit treuwidriges Verhalten, worauf sich der Kläger in diesem Rahmen zu Recht beruft. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist sogar die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung rechtsmissbräuchlich, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers davon ausgehen konnte, er werde im Anschluss an den Zeitvertrag weiter beschäftigt werden, und der Arbeitgeber einen objektiven Vertrauenstatbestand gesetzt hat, der diese Erwartung beim Arbeitnehmer bestärkt hat; in diesem Fall setzt sich der Arbeitgeber mit einer späteren Ablehnung der Weiterbeschäftigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch und verstößt damit gegen Treu und Glauben (BAG 16.03.1989 NZA 1989, 719, 721 f.; 24.10.2001 NZA 2003, 153, 155). Dass die Beklagte hier über den Schulleiter einen solchen Vertrauenstatbestand für den Kläger gesetzt hat, und zwar nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht, wurde oben umfangreich dargelegt.

64

(c) Das Verhalten des Schulleiters ist der Beklagten bzw. der ADD auch zurechenbar. Der Kläger rügt insoweit, dass die ADD sich andernfalls, wenn ihr also das Verhalten des Schulleiters nicht zugerechnet werden könnte, hinter diesem verstecken könnte, so dass selbst dessen Kenntnis und vorbehaltlose Entgegennahme von Arbeitsleistung einer vertraglichen Bindung entgegenstünde und sich die Schulbehörde selbst nach monatelanger Leistungsentgegennahme noch auf den Standpunkt stellen könnte, ein Arbeitsverhältnis habe überhaupt nicht bestanden. Dieser Vortrag mag pointiert dargebracht sein, trifft nach Ansicht der Kammer aber den Kern der Sache. Wenn es das Land in "nicht unüblicher", also mit anderen Worten gängiger Praxis nicht schafft, Lehrern, die sich (hoffentlich) auf ihren Unterricht vorbereiten sollen, rechtzeitig einen Vertrag anzubieten, muss es auch die hieraus resultierenden Risiken tragen, die sich realisieren, wenn (zumindest ein an sich einstellungsbefugter) Schulleiter einen Lehrer weiterbeschäftigt, um seinen Schulbetrieb vor Ort am laufen zu halten. Wenn die betreffende Schulleitung als zuständige Stelle konkrete Stundenpläne, Arbeitsgemeinschaftspläne, Aufsichtspläne und Betreuungspläne erstellt, den Lehrer hierauf bestimmten Klassen, Arbeitsgemeinschaften, Aufsichten und Zeiten zuteilt, dann muss sich dieser daran halten und darf sich auch darauf berufen, denn die ADD selbst wäre mit diesen Anweisungen/Einteilungen zu keinem Zeitpunkt befasst. Die tatsächliche Beschäftigung und Organisation aber dem Schulleiter zu überlassen und dann später im laufenden Schulbetrieb geltend zu machen, es gebe keinen Vertrag, hält die Kammer für widersprüchliches Verhalten und eine treuwidrige Berufung der ADD auf ihre formale Alleinstellung als Vertragspartner des Lehrers.

65

(d) Daher brauchte der Kläger jedenfalls bis zum 23.08.2013, als ihm der Schulleiter die Ablehnung einer Weiterbeschäftigung deutlich kundtat, keine Veranlassung zur Erhebung einer Klage zu sehen.

66

dd) Die Frist des § 17 TzBfG war daher im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verstrichen.

67

c) Damit erweist sich die Befristung als unwirksam, weshalb das Arbeitsverhältnis über den 05.07. wie auch über den 23.08.2013 hinaus unbefristet fortbesteht.

68

2. Unabhängig hiervon besteht es auch gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG unbefristet fort.

69

a) Der erforderliche, allgemein auf Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zu richtende Klageantrag (ErfK/A.-Glöge, § 17 TzBfG Rn. 15b; DLW/Hoß, Kap. 5 Rn. 263 f.) liegt vor. Der Kläger hat in seinem Antrag zu 1) das Anhängsel "…sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht" verwendet, das hier ausnahmsweise nicht als bedeutungsloser Annex zu einem punktuellen Entfristungsantrag zu verstehen ist, sondern ausweislich der Klagebegründung, die die Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG eigens erwähnt, als echter weiterer inhaltlicher Antrag.

70

b) Die Klagefrist des § 17 TzBfG – die wohl zu beachten wäre, da der allgemeine Feststellungsantrag nicht nur, sondern lediglich auch, also neben dem punktuellen Entfristungsantrag, gestellt wurde (Laux/Schlachter, § 17 Rn. 22) – ist entsprechend obigen Ausführungen gemäß § 17 Satz 3 TzBfG eingehalten.

71

c) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG liegen vor.

72

aa) Hinsichtlich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Befristungsablauf wird ebenso wie hinsichtlich der ausnahmsweise nicht erforderlichen nahtlosen Anschlusstätigkeit auf obige Ausführungen verwiesen.

73

bb) Die Weiterbeschäftigung erfolgte auch mit Kenntnis des Arbeitgebers.

74

aa) Der Schulleiter hat den Stundenplan für das Kollegium in Kraft gesetzt und den Kläger auf diesem offiziell zu Tätigkeiten als Lehrer, Klassenlehrer, Aufsichtsperson, AG-Leiter und Betreuungsperson eingeteilt. Daher und aufgrund der oben geschilderten Umstände kann er sich nicht darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass der Kläger auch tatsächlich wie im Stundenplan vorgesehen gearbeitet habe. Die Beklagte hat weder substantiierten Vortrag dazu gehalten, wann der Schulleiter den Kläger von der Durchführung des Stundenplans abgehalten und wann er welche Lehrkräfte für welche Stunden, in denen eigentlich der Kläger unterrichten sollte, mit welchen Aufgaben eingesetzt hätte, noch hat sie sich mit dem konkreten Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, dass und wann ihn der Schulleiter bei seinen täglichen Kontrollgängen im Unterricht gesehen habe (am 19.08. gegen Ende der 4. Stunde, am 21.08. zu Beginn der 2. Stunde und am 23.08.).

75

bb) Diese Kenntnis ist der ADD gemäß obigen Ausführungen zuzurechnen.

76

3. Bestand das Arbeitsverhältnis damit fort, war auch dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers stattzugeben.

77

4. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen ihm – soweit entscheidungsreif – ebenfalls zu.

78

a) Dies gilt zunächst für die ihrer Höhe nach unstreitigen Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit vom 06.07.2013 bis 31.01.2015 sowie für die Sonderzahlungen 2013 (in Höhe von 11/12) und 2014 (in Höhe von 12/12). Danach stehen dem Kläger für das Jahr 2013 ein monatliches Bruttogehalt von 2.879,87 € (Juli) bzw. jeweils 3.433,70 € (August bis Dezember) zu – für Dezember abzgl. erhaltenen Arbeitslosengeldes von 446,30 € netto – sowie die Sonderzahlung 2013 in Höhe von (1.612,83 × 11 : 12 =) 1.478,43 € brutto. Für 2014 und Januar 2015 steht ihm eine monatliche Vergütung von 3.536,91 € brutto (abzgl. Arbeitslosengeldes von jeweils 455,30 € netto) sowie die Sonderzahlung 2014 in Höhe von 1.664,43 € zu.

79

b) Die Klageerweiterung hinsichtlich der Vergütung für Februar und März 2015 aus dem Schriftsatz vom 01.04.2014, bei Gericht eingegangen am 20.04.2014, wurde der Beklagten erst unter dem 24.04.2014 zugestellt. Daher konnte eine Entscheidung über die vom Kläger behauptete Tariflohnerhöhung sowie die Eingruppierung in nunmehr Stufe drei der Entgeltgruppe E 12, was die Beklagte nach ihrem Vorbringen im Kammertermin nicht mehr rechtzeitig überprüfen konnte, gemäß
§ 47 Abs. 1 ArbGG nicht ergehen, sondern sich lediglich auf den bis dahin unstreitig gültigen Betrag von 3.536,91 € brutto (abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes von jeweils 455,30 € netto) beziehen.

80

c) Dies ergibt für 2013 21.526,80 € brutto abzgl. 446,30 € netto, für 2014 44.107,35 € brutto abzgl. 5.463,60 € netto und für 2015 10.610,73 € brutto abzgl. 1.365,90 € netto, mithin insgesamt 76.244,88 € brutto abzgl. 7.275,80 € netto.

81

5. Um den Rechtsstreit angesichts der marginalen Bedeutung des noch nicht entscheidungsreifen Teils nicht unnötig zu verzögern, erging ein Teilurteil.

B.

82

Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.

C.

83

Bei der Streitwertentscheidung wurden der Entfristungsantrag mit drei Bruttomonatsgehältern zu je 3.536,91 €, der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Gehalt und die Zahlungsanträge wie beziffert bewertet. Wegen wirtschaftlicher Identität der Annahmeverzugslohnklage mit dem Entfristungsantrag wurde hiervon sodann ein Abschlag in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern vorgenommen.

D.

84

Die Berufung für die Beklagte war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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