ArbGG § 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.

(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (7. Kammer) - 7 Sa 457/13
12. Januar 2016
7 Sa 457/13 12. Januar 2016
Teilurteil vom Arbeitsgericht Trier (5. Kammer) - 5 Ca 219/14
10. Juni 2015
5 Ca 219/14 10. Juni 2015