Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 31/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die jetzt 42-jährige Klägerin ist seit 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt im Bezirk der Beklagten.
3Nachdem es bereits im Jahre 2012 zu einer Anhörung der Klägerin wegen einer Reihe von gegen sie gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen war, hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24.04.2012 zu ihren Vermögens-verhältnissen an.
4Nach umfangreicher Korrespondenz legte ihr seinerzeitiger Bevollmächtigter mit Schreiben vom 28.02.2013 die Einkommensverhältnisse der Klägerin dar und verwies darauf, dass unter Bezugnahme auf entsprechende Gewinn- und Ver-lustrechnungen diese im Jahre 2009 Einnahmen in Höhe von ca. € #### erzielt habe, endend mit einem Verlust von ca. € ####. Im Jahre 2010 erzielte die Klägerin ca. € #### und nach Abzug der Kosten einen weiteren Verlust von ca. € #### und für das Jahr 2011 erzielte sie Einnahmen von € #### und erwirt-schaftete einen Fehlbetrag von ca. € ####.
5In der Folgezeit kam es dann zu weiteren Klagen und Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen gegen die Klägerin, so dass sich die Beklagte veranlasst sah, unter dem 23.07.2014 erneut die Klägerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anzuhören unter Beilegung einer Übersicht über die anhängigen Vollstreckungsmaß-nahmen.
6Hierauf rührte sich die Klägerin nicht, so dass die Beklagte unter dem 01.09.2014 die streitgegenständliche Widerrufsverfügung erließ.
7Zu diesem Zeitpunkt gab es drei Haftbefehle des Amtsgerichts Bielefeld wegen Hauptforderungen in Höhe von € ####, € #### sowie € #### und eine Reihe weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
8Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage vom 02.09.2014. Sie vertritt die Auffassung, ein Vermögensverfall läge nicht vor und insbesondere seien die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet.
9Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 führt die Klägerin weiter aus, sie sei seit ihrer Zulas-sung 2001 gesundheitlich eingeschränkt gewesen mit der Konsequenz, dass sie auch nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei bis Ende 2011.
10Ab dem Jahre 2012 habe sie neben ihrer Tätigkeit als Einzelanwältin eine freie Mitarbeit in einer Anwaltskanzlei in C angetreten und strebe eine Festanstellung an.
11Ihre finanziellen Verhältnisse seien zwar nicht optimal, aber auch nicht ungeordnet. Sie führe, seit sie ihre Kanzlei in ihrer Privatwohnung unterhalte, einen sparsamen, jedoch auskömmlichen Lebensstil.
12Im Übrigen scheide eine Gefährdung der Rechtsuchenden aus, da sie als freie Mitarbeiterin keine Fremdgelder entgegennähme und keinerlei Zugriff auf Kanzleikonten habe. Sie werde in Zukunft keine Einzelkanzlei mehr betreiben.
13Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dann einen Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach sie monatlich ein Bruttogehalt von € 2.200,00 erhalte und weiter erklärt, bis auf den Bereich rückständige Miete und die Forderung des Betreuungs-gerichts habe sie zwischenzeitlich alle Verbindlichkeiten erledigt.
14Die Klägerin beantragt,
15die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 01.09.2014 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie verteidigt den von ihr ausgesprochenen Widerruf. Die Ausführungen der Klägerin seien nicht geeignet, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.
19Auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sei gegeben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin unter dem Druck der Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen auf Fremdgelder, die auf ihren Geschäftskonten verwahrt würden, Rückgriff nehmen würde.
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
22Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
23Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
24Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt.
25Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet wurde oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§§ 26 II InsO, 882b ZPO) eingetragen ist.
26Danach lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 01.09.2014 ein Vermögensverfall der Klägerin nicht nur vermuten, sondern positiv feststellen.
27Gegen die Klägerin waren zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung drei Haftbefehle in der Welt, einer wegen einer äußerst geringen Forderung in Höhe von € ####, daneben gab es eine Reihe von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überwiegend auch wegen Hauptforderungen von weniger als € ####. Gerade die Tatsache, dass die Klägerin offensichtlich nicht in der Lage war, auch unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf diese geringfügigen Forderungen Zahlung zu leisten, belegt, dass sie in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten war, die es ihr nicht ermöglichten, ihren Zahlungsverpflichtungen geregelt nach-zukommen.
28Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin tatsächlich wie von ihr behauptet nach Erlass der Widerrufsverfügung nahezu sämtliche Forderungen beglichen hat oder nicht, und ebenso, dass sie zum 01.12.2014 eine Festanstellung angetreten hat, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Ver-mögensverfall vorliegt oder nicht, der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung ist.
29Ein späterer Beurteilungszeitraum ist selbst dann nicht maßgebend, wenn nach Erlass der Verfügung tragende Gründe für den Widerruf weggefallen wären (BGH NJW 2011, 3234).
30Es kommt mithin auf die Frage, ob sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin nach Erlass der Widerrufsverfügung verbessert haben, nicht an.
31Allerdings führt der Vermögensverfall nur dann zu einem Widerruf der Zulassung, wenn durch ihn die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden. Das ist allerdings aufgrund der dem Gesetz zu entnehmenden Beweislastumkehr regel-mäßig anzunehmen.
32Es wäre also an der Klägerin gewesen, den Ausschluss der Gefährdung zu be-weisen. Ihre Ausführungen dazu, dass sie ihre Einzelkanzlei aufgeben habe und zum 01.12.2014 eine Festanstellung angetreten habe, reichen hierzu nicht aus.
33Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur BGH, Anwaltsblatt 2009, 64 ff.) scheidet eine Gefährdung der Interessen der Recht-suchenden trotz des eingetretenen Vermögensverfalls nur dann aus, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherten Maßnahmen vereinbart und auch tatsächlich „lebt“, die eine Gefährdung der Mandantengelder effektiv verhindern, denn nur so lässt sich die Einhaltung der verabredeten Maßnahme zum Schutz der Mandanten-gelder dauerhaft und nachhaltig sicherstellen.
34Diese engen Voraussetzungen liegen hier nicht vor, insbesondere weil der An-stellungsvertrag erst zum 01.12.2014 geschlossen worden ist, so dass von einem längeren „Leben“ nicht die Rede sein kann.
35Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 I, 167 II VwGO, 709 Satz 1 ZPO.
36Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senates.
37Ein Anlass, gemäß §§ 112c I BRAO, 124 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht.
38Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
39Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs geklärt.
40Ein Fall der Divergenz gemäß § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senates der oberen Gerichte abweicht.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.
43Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
44Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen.
45Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
461) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
472) die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
483) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
494) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
505) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
51Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskosten-hilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-amt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschie-bende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
52Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.
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