Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 34/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der jetzt x-jährige Kläger ist seit #### zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt im Bezirk der Beklagten.
3Bereits im Jahre 2012 hörte die Beklagte den Kläger wegen der Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO zu seinen Vermögensverhältnissen an.
4Unter dem 08.02.2013 erfolgte dann eine Widerrufsverfügung wegen Vermögens-verfalls, die dann beklagtenseits nach Erledigung der zugrundeliegenden Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen unter dem 22.03.2013 widerrufen wurde, so dass der Senat mit Beschluss vom 10.06.2013 dem Kläger nach Rücknahme seiner gegen diese Widerrufsverfügung eingereichten Klage die Verfahrenskosten auferlegte.
5Als es dann wiederum zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kam, hörte die Beklagte den Kläger unter dem 02.08.2013 unter Fristsetzung von zwei Wochen wiederum förmlich zu seinen Vermögensverhältnissen an.
6Nachdem dem Kläger eine Fristverlängerung auf sein entsprechendes Gesuch hin bis zum 30.08.2013 gewährt wurde, erfolgte eine Einlassung des Klägers nicht.
7Im Jahre 2014 mehrten sich dann die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20.06.2014 erneut anhörte. Innerhalb einer ihm gewährten Fristverlängerung nahm der Kläger dann Stellung und belegte die Erledigung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Nr. 13 der Aufstellung der Beklagten, S Vertrieb AG, Forderung in Höhe von € 150,00) und kündigte im Übrigen eine weitere Stellungnahme an, die jedoch bis zum Erlass der streit-gegenständlichen Widerrufsverfügung ausblieb.
8Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 15.08.2014 widerrief die Beklagte sodann gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft.
9Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zulassung des Klägers zu widerrufen sei, weil er in Vermögensverfall geraten sei. Die Positionen mit den lfd. Nummern 19, 20, 22, 23, 24 und 25, sämtlich sich im Stadium der Zwangsvoll-streckung befindend, seien nicht erledigt.
10Hinzu komme eine Steuerschuld des Finanzamtes E in Höhe von € 35,50 (lfd. Nr. 21), die sich nicht in der Zwangsvollstreckung befände.
11Es sei festzustellen, dass es zu einer nicht unerheblichen Zahl von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen sei, da dieser offensichtlich nicht über genügend Mittel verfüge, um seinen Verbindlichkeiten, und zwar bis zu Kleinstbeträgen von € 109,32 (lfd. Nr. 19) nachzukommen.
12Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage.
13Er ist der Auffassung, von ungeordneten Vermögensverhältnissen könne nicht die Rede sein.
14Zum einen greife die Vermutung des § 14 II Nr. 7 BRAO nicht, da er weder im Schuldnerverzeichnis eingetragen noch ein Insolvenzverfahren anhängig sei.
15Zuzugeben sei zwar, dass seine berufliche Situation „nicht die beste“ sei, dies sei jedoch auf gesundheitliche Probleme seit dem Herbst 2013 zurückzuführen sowie auf berufliche Entscheidungen, die sich im Nachhinein als zumindest unglücklich herausgestellt hätten.
16Im Übrigen erwarte er in Kürze aus einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung, die auch eine Versteigerung eines Hausgrundstückes in D betreffe, einen Erlös von ca. € 30.000,00, der dazu verwandt werden könne und solle, die der-zeitigen Verbindlichkeiten zu tilgen.
17Eine Reihe von Verbindlichkeiten seien nach Zustellung des Widerrufbescheides erledigt worden, einige jedoch noch offen. Steuerschulden seien ihm nicht bekannt.
18Ausführungen zu seinen Einkommensverhältnissen macht der Kläger nicht.
19Der Kläger beantragt,
20die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 15.08.2014, zugestellt am 16.08.2014, wird aufgehoben.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte einen Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund (Az. #####) vorgelegt, wonach der Kläger wegen Vergehens des § 266 I 2. Alternative StGB – Untreue – zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 100,00 (mithin € 9.000,00) verurteilt worden ist. Ihm ist nachgelassen, die Geld-strafe in monatlichen Raten von € 500,00 zu zahlen.
24Dieser Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig.
25Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Jahre 2013 mit der Regulierung eines Unfallschadens mandatiert wurde und Fremdgeldbeträge in Höhe von € 1.469,93 sowie € 824,40 nicht weiterleitete, sondern für eigene Zwecke verwendet hat. Selbst ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dortmund vom 12.05.2014 hat den Kläger nicht veranlasst, entsprechende Zahlung zu leisten. Diese Umstände hat der Kläger vorbehaltlos eingeräumt.
26Die Beklagte hat im Hinblick hierauf den Sofortvollzug des Widerrufes unter dem 25.11.2014 angeordnet.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftstücke nebst deren Anlagen, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen, den Inhalt der Beiakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Originalbelege durch den Kläger Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
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1. Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außer Stande ist, seinen sämtlichen Zahlungs-verpflichtungen nachzukommen.
33Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt.
34Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn entweder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet wurde oder der Rechts-anwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§§ 26 II InsO, 882b ZPO) eingetragen ist.
35Danach lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung am 15.08.2014 ein Vermögensverfall des Klägers positiv feststellen.
36Denn nach eigenem Vortrag des Klägers sind allein von den Forderungen, auf die die Beklagte die Widerrufsverfügung gestützt hat, die Positionen 20, 22, 23 und 24 noch sämtlich offen.
37Soweit der Kläger behauptet, die Forderung des Versorgungswerkes (lfd. Nr. 25) sei getilgt und vom Gerichtsvollzieher C im September 2014 so bestätigt worden, so wird dies widerlegt von dessen Mitteilung vom 02.12.2014, wonach eine Verhaftung bislang nicht durchgeführt werden konnte (Az. x).
38Gerade die Tatsache, dass es sich dabei um teilweise Kleinstforderungen bis zu einem Betrag von € 269,64 (lfd. Nr. 23) handelt, die der Kläger nicht einmal unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlen können, belegt, dass von geordneten Vermögensverhältnissen des Klägers nicht die Rede sein kann.
39Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Erbauseinandersetzung und hieraus zu erwartende Mittel verweist, so ist auch dies nicht geeignet, die Vermögensverhältnisse des Klägers als geordnet erscheinen zu lassen.
40Der Kläger verkennt insoweit, dass Vermögensverfall nicht geknüpft ist an den Begriff einer Überschuldung, sondern an den Begriff der Liquidität. Diese war jedoch beim Kläger in den letzten sechs Monaten und insbesondere zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung so eingeschränkt vorhanden, dass von geordneten Vermögensverhältnissen gerade nicht die Rede sein kann.
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2. Allerdings führt der Vermögensverfall nur dann zu einem Widerruf der Zulassung, wenn durch ihn die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden.
Das ist allerdings aufgrund der dem Gesetz zu entnehmenden Beweislastumkehr regelmäßig anzunehmen (s. nur BGH, Anwaltsblatt 2005, 216).
44Im vorliegenden Fall hat sich die Gefährdung der Rechtsuchenden allerdings bereits durch die von dem Kläger eingeräumte Untreuehandlung zu Lasten eines Mandanten manifestiert, so dass nicht nur von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen ist, sondern bereits von einem eingetretenen Schaden, da der Kläger nach eigenem Vortrag auf Fremdgeld eines Mandanten zugegriffen hat.
45Dabei ist es unerheblich, ob er sich gegen den Strafbefehl zur Wehr setzt, da jedenfalls der zugrundeliegende Sachverhalt von ihm so eingeräumt worden ist.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 I, 167 II VwGO, 709 Satz 1 ZPO.
47Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senates.
48Ein Anlass, gemäß §§ 112c I BRAO, 124 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht.
49Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
50Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
51Ein Fall der Divergenz gemäß § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senates der oberen Gerichte abweicht.
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden.
54Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
55Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichthof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen.
56Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
571) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
582) die Rechtssache besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
593) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
604) das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
615) wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
62Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeich-neten Personen und Organisationen als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
63Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.
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