Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 31/16

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.       Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,00 €.


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