Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 20/19
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.04.2019 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 14.03.2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
1
Gründe:
2I.
3Mit Anschuldigungsschrift vom 02.11.2016 (Bl. 46 ff d. A.), eingegangen beim Anwaltsgericht Köln am 07.11.2016, wurde der Beschwerdeführer von der Generalstaatsanwaltschaft Köln angeschuldigt, im Jahre 2015 in Köln als Rechtsanwalt seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen zu haben, als beigeordneter Rechtsanwalt im Festsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse mitzuteilen, ob und welche Zahlungen er bis zum Tage der Antragstellung erhalten hat. Mit Schreiben vom 08.11.2016 (Bl. 53 d. A.) teilte das Anwaltsgericht Köln die zuständige Besetzung der 2. Kammer mit Rechtsanwalt A als Vorsitzender sowie Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C als Beisitzer mit. Die Generalstaatsanwaltschaft Köln nahm im weiteren Verfahren die Anschuldigungsschrift vom 02.11.2016 zurück und schuldigte den Rechtsanwalt mit Anschuldigungsschrift vom 24.04.2017 (Bl. 75 d. ff A.), eingegangen beim Anwaltsgericht Köln am 02.05.2017, an, im Juli und August 2015 in Köln als Rechtsanwalt seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen zu haben, als beigeordneter Rechtsanwalt im Festsetzungsverfahren gegenüber der Staatskasse mitzuteilen, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Das Anwaltsgericht Köln ließ die Anschuldigung mit Beschluss vom 10.10.2017 (Bl. 93 d. A.) zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das anwaltsgerichtliche Hauptverfahren. Mit Schreiben vom 14.11.2017 (Bl. 101 d. A.) lud das Anwaltsgericht Köln den Beschwerdeführer zum Termin zur Hauptverhandlung auf den 20.02.2018 und teilte die Besetzung der Kammer mit Rechtsanwalt A als Vorsitzender sowie Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C als Beisitzer mit.
4Der Beschwerdeführer erhob hieraufhin mit Schriftsatz vom 19.02.2018 (Bl. 111 ff d. A.), dem Anwaltsgericht Köln vorab per Telefax am gleichen Tage zugegangen, „Ablehnungsgesuch und Besetzungsrüge“. Er beanstandete eine gesetzes- und rechtswidrige Besetzung der Kammer aufgrund der gleichzeitigen Tätigkeit des Beisitzers Rechtsanwalt B als Mitglied des Vorprüfungsausschusses für die Rechtsanwaltskammer Köln in Kenntnis des Vorsitzenden Rechtsanwalt A sowie die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds der Kammer aufgrund eines von der Generalstaatsanwaltschaft im Vorfeld der Anschuldigungsschrift eingeholten Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer Köln.
5Den Antrag des Beschwerdeführers wies das Anwaltsgericht Köln in der Besetzung Rechtsanwältin D sowie Rechtsanwalt Dr. E und Rechtsanwalt F mit Beschluss vom 14.03.2019 (Bl. 156 d. A.) als unbegründet zurück. Die Tätigkeit des Beisitzers Rechtsanwalt B als Mitglied des Vorprüfungsausschusses „Fachanwalt Strafrecht“ für die Rechtsanwaltskammer Köln begründe keinen Verstoß gegen § 94 BRAO. Die Einholung eines Gebührengutachtens durch die Generalstaatsanwaltschaft begründe keine Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Mitgliedern der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Köln.
6Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.04.2019 (Bl. 165 ff d. A.), dem Anwaltsgericht Köln vorab per Telefax zugegangen am gleichen Tage, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung vertiefte er seine Argumentation zum Vorliegen eines Interessenkonfliktes beim Beisitzer Rechtsanwalt B.
7II.
8Die Beschwerde ist unzulässig.
9Mit seiner Beschwerde vom 18.04.2019 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 14.03.2019, mit dem sein Antrag auf Ablehnung der Richter am Anwaltsgericht Rechtsanwalt A, Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt C als unbegründet zurückgewiesen wurde.
10Gemäß § 28 Abs. 2 StPO, der über § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO anwendbar ist, ist gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung jedoch einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
11Erkennende Richter sind alle Richter, die zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen sind (OLG Karlsruhe v. 18.10.1974 - 1 Ws 339/74; OLG Düsseldorf v. 07.11.2002 – 3 Ws 407/02; OLG Köln v. 27.10.1992 – 2 Ws 488/92; AGH NW v. 09.06.2017 – 2 AGH 3/17). Zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen ist ein Richter nicht erst ab deren Beginn, sondern bereits dann, wenn feststeht, dass die Hauptverhandlung vor dem Spruchkörper stattfindet, dem der Richter angehört. Der zur Durchführung der Hauptverhandlung berufene Spruchkörper steht mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens fest, die im ersten Rechtszug grundsätzlich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens eintritt (OLG Karlsruhe v. 18.10.1974 - 1 Ws 339/74; OLG Düsseldorf v. 07.11.2002 – 3 Ws 407/02; OLG Köln v. 27.10.1992 – 2 Ws 488/92; AGH NW v. 09.06.2017 – 2 AGH 3/17).
12Das Anwaltsgericht Köln hat mit Beschluss vom 10.10.2017 in der Besetzung der Richter Rechtsanwalt A, Rechtsanwalt C und Rechtsanwalt B die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zugelassen und das anwaltsgerichtliche Hauptverfahren eröffnet. Damit handelt es sich bei den abgelehnten Richtern des Anwaltsgerichts Köln zum Zeitpunkt des Befangenheitsantrages am 19.02.2018 um erkennende Richter.
13III.
14Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 197 Abs. 2 BRAO die Kosten der erfolglosen Beschwerde aufzuerlegen.
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Referenzen
- BRAO § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts 1x
- StPO § 28 Rechtsmittel 1x
- BRAO § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren 1x
- BRAO § 197 Kostenpflicht des Verurteilten 1x
- 1 Ws 339/74 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 407/02 2x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 488/92 2x (nicht zugeordnet)
- 2 AGH 3/17 2x (nicht zugeordnet)