Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 25/21
Tenor
- 1.
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
- 2.
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahren trägt der Kläger.
- 3.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 50.000,00 €.
- 4.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Begründung
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I. Der Kläger, Rechtsanwalt in A, wendet sich gegen eine Widerrufsverfügung der Beklagten vom 28.04.2021, mit dem diese die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen hat. Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 13.04.2021, dem Kläger zugestellt am 16.04.2021, zur Frage angehört, ob der Kläger eine Vermögenshaftpflichtschadenver-sicherung unterhält, nachdem die B Versicherung mit Schreiben vom 16.03.2021 mitgeteilt hatte, dass der mit dem Kläger bestehende Versicherungsvertrag zum 11.01.2021 geendet habe. Mit Schreiben vom 03.06.202, bei der Beklagte am gleichen Tage per Telefax eingegangen, legte der Kläger eine Bestätigung der B Versicherung vom 27.05.2021 vor, wonach bestätigt wird, dass Versicherungs-schutz bestehe. Daraufhin hob die Beklagte unter dem 04.06.2021 die streitgegenständliche Widerrufsverfügung vom 28.04.2021 ebenso auf wie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
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II. Nachdem die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 112 c) BRAO, iVm. § 161 VwGO, iVm. § 92 III VwGO analog einzustellen.Die Entscheidung trifft gem. § 87a III und § 87 I Nr. 3 VwGO der Vorsitzende.
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III. Die Kostenentscheidung ergeht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Danach sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da ohne das erledigende Ereignis der Kläger in der Hauptsache unter Zugrundelegung lediglich einer summarischen Prüfung (siehe BGH Entscheidung vom 19.07.2017 – AmbZ (Brfg) 4/17, Juris Rn. 2) unterlegen wäre. Der Kläger hat nicht bestritten, dass im Frühjahr 2021 ein Versicherungsschutz bei der B Versicherungs-AG nicht bestanden hat, vertritt vielmehr die Auffassung, es sei an der Beklagte gewesen, dort nachzuforschen, ob Versicherungsschutz bestünde. Des Weiteren verweist er auf Zustellungsprobleme bei der für ihn bestimmten Post. Hier verkennt der Kläger offensichtlich seine Verantwortung und Obliegenheit. Es ist nicht Aufgabe der Beklagte, bei Vermögenshaftpflichtversicherungen nachzufassen, wenn diese ihr gegenüber bestätigen, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht. Vielmehr liegt es im Verantwortungsbereich und im Obliegenheitsbereich des jeweiligen Rechtsanwaltes, der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Anhörung nachzuweisen, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Zudem ist die Beklagte gem. § 14 II Nr. 9 BRAO verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen, wenn die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ihr Mitteilung von fehlendem Versicherungsschutz macht. Ähnlich verhält es sich mit Fragen der Zustellung. Soweit der Kläger auf Zustellungsprobleme verweist, die nach seinen eigenen Angaben bereits seit langer Zeit bestehen, so wäre es auch hier an ihm gewesen, Wege zu finden, die entsprechende sichere Zustellungsmöglichkeiten gewährleisten (h.M. siehe nur Gaier/ Wolf/ Göcken BRAO-Kommentar 3. Auflage, § 27 Rnd. 22 m.w.N.). Die Beklagte weist also zutreffend darauf hin, dass dem Kläger in beiden Fällen eine entsprechende Bringschuld trifft, der er nicht gerecht geworden ist, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren.
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IV. Der Gegenstandswert wird gemäß § 194 BRAO festgesetzt auf € 50.000,00 € und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates und der Bundesgerichtshofes.
Der Beschluss unterliegt mit seinen sämtlichen Inhalten einer Anfechtung nicht, sondern ist unanfechtbar.
11Hamm, den 18.10.2021
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