Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 8/21
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 21.05.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Aufgrund einer Mandantenbeschwerde vom 10.11.2020 an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf forderte der Vorstand der Kammer den Antragsteller unter Belehrung gem. § 56 Abs. 1 S. 3 BRAO zur Auskunft zu der Eingabe des Mandanten auf und setzte eine Erklärungsfrist bis zum 06.01.2021. Hierauf erfolgte keine Reaktion.
4Der Vorstand der Kammer erließ unter dem 23.02.2021 eine Zwangsgeldandrohung über 1.000,00 € unter Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 57 Abs. 3 BRAO. Die Zustellung der Zwangsgeldandrohung erfolgte mit Postzustellungsurkunde unter dem 03.03.2021.
5Daraufhin erfolgte keine Reaktion durch den Antragsteller.
6Der Vorstand der Antragsgegnerin setzte daraufhin in der Sitzung vom 14.04.2021 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe 1.000,00 € fest und drohte die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € unter Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO an.
7Eine Ausfertigung des entsprechenden Beschlusses erhielt der Antragsteller unter dem 24.04.2021 per Postzustellungsurkunde in seiner Kanzlei zugestellt.
8Mit Schreiben vom 21.05.2021, eingegangen am 25.05.2021, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO.
9Zur Begründung führte der Antragsteller zunächst aus, dass seine Ehefrau am 24.12.2020 schwer verunfallt sei. Darüber hinaus wies er daraufhin, dass er aufgrund einer COPD-Erkrankung Risikopatient sei und hierdurch durch die Coronapandemie besonders schwer betroffen.
10Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bestätigte den Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch Schreiben vom 28.05.2021. Er gab nochmals Gelegenheit zur Abgabe der geforderten Auskunft bis zum 09.06.2021.
11Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des Antragstellers. Der Vorstand der Antragsgegnerin beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 16.06.2021, dem Antrag nicht abzuhelfen und dem Senat die Sache zur Entscheidung vorzulegen.
12II.
13Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. .
14Der Antrag ist fristgerecht entsprechend § 43 II StPO bei der Rechtsanwaltskammer eingegangen.
15III.
16Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin ist aufrecht zu erhalten.
17Es lag ein hinreichend bestimmtes Auskunftsverlangen vor. Die Antragsgegnerin hat die Mandantenbeschwerde übermittelt und zur Auskunft hierzu aufgefordert. Es liegt insoweit ein klar umrissener konkreter Sachverhalt vor. Zu dieser Aufforderung hat der Antragsteller bis zum heutigen Zeitpunkt keine Auskunft erteilt. Er hat sich auch nicht auf ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht berufen.
18Das entsprechende Verhalten des Antragstellers ist schuldhaft. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann sich weder auf die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau noch die Coronapandemie berufen. Es ist kein innerer Zusammenhang zwischen den geschilderten Einschränkungen und der Nichtabgabe der Aufforderung ersichtlich.
19Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.
20Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller gemäß §§ 464 StPO, 197 a Abs. 1, 197 I BRAO aufzuerlegen.
21IV.
22Der Geschäftswert entspricht der Summe des festgesetzten und des angedrohten Zwangsgeldes.
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