Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 13/23
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
3. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
5. Der Beschluss ist unanfechtbar.
1
I.
2Der Kläger ist seit dem 02.08.1999 als Rechtsanwalt zugelassen, zunächst im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München und seit dem 15.07.2009 im Bezirk der Beklagten. Seit dem 01.07.2021 ist er darüber hinaus bei der H. GmbH in X. tätig.
3Die Beklagte forderte den Kläger, als ihr das bekannt wurde, auf, zur Prüfung der Gesichtspunkte der §§ 7 Nr. 8 BRAO und 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eine Kopie des Arbeitsvertrages, eine Freistellungserklärung sowie eine Tätigkeitsbeschreibung zu übersenden. Der Kläger kam dieser Aufforderung sehr zögerlich und nach mehreren Aufforderungen in der Weise nach, dass er zunächst eine Tätigkeitsbeschreibung und dann einen Dienstvertrag mit der H. GmbH vorlegt. Eine Freistellungserklärung legt er trotz zahlreicher Erinnerungen nicht vor. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2023 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO.
4Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2023 Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 24.02.2023 aufzuheben. Im Rahmen der Klageschrift legte er die Freistellungserklärung der H. vor. Darauf hin hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Verfügung vom 20.04.2023 aufgehoben. Die Parteien haben darauf hin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
5II.
6Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gem. § 112 BRAO i. V. §§ 161, 92, Abs. 3 VwGO analog einzustellen.
7III.
8Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits waren unter Zugrundelegung der §§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 112 c BRAO zu berücksichtigenden Sach- und Streitstandes dem Kläger aufzuerlegen.
9Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.02.2023 war zum Zeitpunkt seines Erlasses, der im Rahmen einer Anfechtungsklage maßgeblich ist (vergl. BGH, AnwZ (Brfg) 14/21) rechtmäßig, denn aufgrund der fehelenden Freistellungserklärung durfte die Beklagte davon ausgehen, dass nicht sichergestellt war, dass es dem Kläger als Rechtsanwalt, der neben seinem Anwaltsberuf eine Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ausübt, rechtlich möglich war, die Anwaltstätigkeit neben seinem Zweitberuf auszuüben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO sind erst durch die Vorlage der Freistellungserklärung zusammen mit der Klageschrift vom 28.03.2023 entfallen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Freistellungserklärung der H. das Datum 22.03.2023 trägt, woraus der Rückschluss erlaubt ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 24.02.2023 überhaupt keine Freistellungserklärung vorlag, diese vielmehr erst nachträglich erstellt wurde.
10IV.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO. Sie ist nach § 194 Abs. 3 BRAO – wie dieser Beschluss insgesamt – unanfechtbar.
12V.
13Die Entscheidung ist gem. § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 3 VwGO, § 112 c BRAO durch den Berichterstatter zu treffen.
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