Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BRAO § 7 Versagung der Zulassung

Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt;
4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;
5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;
9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 13/25
17. Juni 2025
AnwZ (Brfg) 13/25 17. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (R) 8/24
11. April 2025
AnwSt (R) 8/24 11. April 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Bayern - BayAGH III-4-8/23
28. Januar 2025
BayAGH III-4-8/23 28. Januar 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 32/24
15. November 2024
1 AGH 32/24 15. November 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 15/23
10. Oktober 2024
2 C 15/23 10. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 15/24
30. August 2024
AnwZ (Brfg) 15/24 30. August 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 1/23
5. Juli 2024
AnwZ (Brfg) 1/23 5. Juli 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 8/24
17. April 2024
AnwZ (Brfg) 8/24 17. April 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 7/23
17. November 2023
1 AGH 7/23 17. November 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 24/23
1. September 2023
AnwZ (Brfg) 24/23 1. September 2023