Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 12/23

Tenor

1.Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.


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