Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 12/23
Tenor
1.Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin war seit dem 00.00.1994 zugelassene Rechtsanwältin. Mit Bescheid vom 11.01.2023 hat die Beklagte die die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 II Nr. 7 BRAO widerrufen. Dieser Bescheid ist der Klägerin nach der vorliegenden PZU am 17.01.2023 um 13.40 Uhr im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden.
4Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer per Fax am 11.03.2023 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage (1 AGH 11/23). Im vorliegenden, ebenfalls durch per Fax eingereichten Schriftsatz eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat sie die „Aussetzung der Vollziehung“ bzgl. des Widerrufs ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
5Dieses Begehren hat der Senat als statthaften Antrag auf Feststellung ausgelegt, dass ihre Klage zu 1 AGH 11/23 aufschiebende Wirkung hat, die Klägerin daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorgenannten Verfahren noch zugelassen Rechtsanwältin ist und die Beklagte die Schritte zur Umsetzung des Zulassungswiderrufs rückgängig zu machen hat. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 15.05.2023 als unzulässig verworfen, weil er von der Klägerin nicht formgerecht gestellt worden ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird die Ausführungen in dem der Klägerin am 31.05.2023 zugestellten Beschluss verwiesen, Bl. 217 ff. d.A..
6Mit beim Anwaltsgerichtshof am 11.06.2023 eingegangenen Fax hat die Klägerin daraufhin zum einen die an der Beschlussfassung beteiligten Richter des Anwaltsgerichtshofs wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese hätten ihr keine Hinweise erteilt, insbesondere sie nicht darauf hingewiesen, dass sie ihren Antrag per beA hätte einreichen müssen. Tatsächlich habe sie dies aber nicht tun müssen, weil die Beklagte ihr den beA-Zugang in krimineller Weise entzogen haben. Da ihr die Einreichung per beA daher technisch unmöglich gewesen sei, habe sie den Antrag per Fax stellen dürfen. Das Befangenheitsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 18.09.2023 als unbegründet zurückgewiesen (vgl. Bl. 266 ff. d.A.).
7Darüber hinaus hat sie den Antrag gestellt, „die Entscheidung noch einmal zu überprüfen“ und „das Verfahren, insoweit als angeblich kein Rechtsmittel zulässig sein sollte, wieder aufzunehmen“, sowie erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
8II.
91.
10Der Senat legt die Anträge der Klägerin auf erneute Überprüfung seiner Entscheidung und Wiederaufnahme des Verfahren als nach § 112c BRAO i.V.m. § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin aus. Diese ist jedoch unzulässig und daher zu verwerfen (§ 152a IV 1 VwGO).
11Auch für das Verfahren der Anhörungsrüge gilt der Vertretungszwang nach § 112c I 2 BRAO i.V.m. § 67 IV 1 VwGO (§ 152a II 5 VwGO), es hätte also durch einen zugelassenen Rechtsanwalt in der zulässigen Form eingeleitet werden müssen.
12Bei Annahme der aufschiebenden Wirkung der Klage der Klägerin trotz deren Unzulässigkeit wäre sie als weiterhin zugelassene Rechtsanwältin verpflichtet gewesen, die Anhörungsrüge über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen. Das hat sie nicht getan, ohne hierfür (vermeintlich) vorübergehend bestehende technische Gründe i.S.d. § 55a S. 3 VwGO vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die Sperrung des beA-Zugangs aufgrund – zumindest aus Sicht der Beklagten bestandskräftigen – Widerrufs der Anwaltszulassung stellt keine solche vorübergehende technische Störung dar, auch wenn die Sperrung nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht erfolgt ist.
13Hätte die Klage der Klägerin keine aufschiebende Wirkung, wäre die Klägerin nicht mehr zugelassene Anwältin und hätte die Gehörsrüge nur wirksam durch einen sie vertretenden, zugelassenen Rechtsanwalt erheben können.
14Unabhängig von der Frage, ob die Klage der Klägerin zu 1 AGH 11/23 aufschiebende Wirkung hat oder nicht, hat sie ihre Gehörsrüge damit nicht formwirksam erhoben.
15Die Kostenentscheidung folgt aus aus §§ 112c BRAO, 154 II VwGO.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 112c BRAO i.V.m. § 152a IV 3 VwGO).
172.
18Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin ist unbegründet.
19Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist in der Sache bereits abgeschlossen. Für ein beendetes Verfahren kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
20Soweit der Antrag dahin zu verstehen gewesen ist, dass die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren begehrte, ist der Antrag unbegründet, weil ihre Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 112c BRAO i.V.m. § 166 I 1 VwGO i.V.m. § 114 I ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BRAO § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung 1x
- 1 AGH 11/23 3x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 5x
- VwGO § 152a 2x
- § 152a IV 2x (nicht zugeordnet)
- § 67 IV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x