Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 26/23
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen
Auslagen der Beklagten.
3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
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Gründe:
2Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2023 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 BRAO i.V.m. § 52 GKG 50.000 € und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zulassungssachen.
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Referenzen
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 2x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 155 1x
- BRAO § 194 Streitwert 1x
- § 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)