Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 3/24
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.4. Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.
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Gründe:
2Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 11.04.2024 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.
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Referenzen
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 2x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 155 1x
- § 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)