Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 35/24

Tenor

  • 1.

    Soweit die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

  • 4.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  • 5.

    Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.


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