Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III B 182/09
Tatbestand
- 1
-
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seinen Sohn (S) Kindergeld. Durch Bescheid vom 23. April 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung ab September 2005 auf und forderte einen Betrag von 3.388 € zurück, da der Kläger trotz Aufforderung nicht nachgewiesen hatte, dass S die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch erfüllte.
- 2
-
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Die Familienkasse hob den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Monate September 2005 und Oktober 2005 auf. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Im Übrigen wies das Finanzgericht (FG), das S zur Frage der Ausbildungswilligkeit vernommen hatte, die Klage ab.
- 3
-
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger in erster Linie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur Begründung trägt er vor, weder ihm, dem Kläger, noch S sei der Unterschied zwischen einer Meldung als arbeitslos und als arbeitsuchend bekannt gewesen, ebenso wenig die sich daran knüpfenden rechtlichen Konsequenzen. Sie seien beide davon ausgegangen, dass das Jobcenter eine umfassende Beratung durchführen würde. Dies habe das Jobcenter jedoch nicht getan, sondern seine Beratungspflicht nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verletzt. Wegen der persönlichen Situation von S habe sich eine Beratung dahingehend aufgedrängt, sich als Arbeitsuchender (richtig wohl: Ausbildungsuchender) zu melden, sowohl um einen Ausbildungsplatz zu erhalten als auch um den Anspruch auf Kindergeld zu sichern. Diesen Beratungsfehler müsse sich die beklagte Familienkasse zurechnen lassen. Wegen des Fehlers müsse er, der Kläger, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bzw. Folgenbeseitigungsanspruchs von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt werden. Im Streitfall gehe es um die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob sich die Familienkasse Beratungsfehler des Jobcenters zurechnen lassen müsse. Das angefochtene Urteil sei auch verfahrensfehlerhaft, weil es zu der dargestellten Rechtsfrage, die im Verfahren vor dem FG breiten Raum eingenommen habe, keine Ausführungen enthalte.
Entscheidungsgründe
- 4
-
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
- 5
-
1. Insoweit, als der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), genügt die Beschwerde nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 ff., m.w.N.).
- 6
-
a) Der Kläger hat --sinngemäß-- die Rechtsfrage formuliert, ob sich die Familienkasse einen Beratungsfehler des Jobcenters zurechnen lassen müsse, der dazu geführt habe, dass sich ein Kind nicht als Ausbildungsuchender gemeldet habe und der deshalb zum Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld geführt habe.
- 7
-
b) Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Auch nach Ansicht des Klägers sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld im streitigen Zeitraum nicht erfüllt. Nach seiner Meinung muss er jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe das Jobcenter S dazu geraten, sich als ausbildungsuchend zu melden. Es ist allerdings in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Kindergeldrecht nach den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gilt (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 III B 167/06, BFH/NV 2007, 865). Hat der BFH bereits über eine Rechtsfrage entschieden, so ist substantiiert darzulegen, welche vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.
- 8
-
2. Mit der Rüge, das FG habe sich nicht mit der Frage der Zurechnung des Beratungsfehlers auseinandergesetzt, macht der Kläger sinngemäß geltend, das angefochtene Urteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen. Eine Entscheidung ist jedoch nur dann nicht mit Gründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO versehen, wenn diese ganz oder zu einem wesentlichen Teil fehlen (z.B. BFH-Beschluss vom 18. November 2009 VIII B 16/08, BFH/NV 2010, 389). Ein derartiger Mangel liegt hier nicht vor. Das FG hatte keinen Grund, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich die Familienkasse einen etwaigen Beratungsfehler des Jobcenters zurechnen lassen müsse. Diese Frage wäre nur dann von Bedeutung, wenn man --in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Klägers-- die Geltung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für das Kindergeldrecht nach §§ 62 ff. EStG bejahen wollte. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, abzulehnen.
- 9
-
nicht belegt
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2003 VII B 138/01 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 62 ff. EStG 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 VIII B 16/08 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 115 1x
- FGO § 116 2x
- 2007 III B 167/06 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 119 1x