Beschluss vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I B 179/09

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.

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a) Es ist nicht zweifelhaft, dass die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen so zu beantworten sind, wie es das Finanzgericht (FG) im Einklang mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. August 2007 IV B 20/07 (BFH/NV 2007, 2369) getan hat. Auch wenn es sich bei dem BFH-Beschluss um die Äußerung einer vorläufigen Auffassung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, setzt er sich umfassend mit der Problematik auseinander. Der Senat pflichtet den dortigen Ausführungen bei und hält die streitigen Fragen für geklärt. Wesentliche neue Aspekte, die der BFH-Beschluss nicht berücksichtigt hat, hat die Klägerin nicht dargetan.

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b) Soweit die Klägerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. November 2009  1 BvR 2192/05 (Deutsches Steuerrecht 2010, 434) vorgetragen hat, auch aufgrund der Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 1a Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes könne es in bestimmten Fallkonstellationen zu einem gravierenden Nachteil für den Steuerpflichtigen kommen, legt sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Divergenz zur Entscheidung des BVerfG schon deshalb nicht dar, weil es auch nach ihrem Vortrag durch die Anwendung dieser Vorschrift nicht zum Verlust von Anrechnungspotenzial an Körperschaftsteuer gekommen ist. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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2. Das FG hat auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil es zur Sache mündlich verhandelt und entschieden hat, obwohl die Klägerin mitgeteilt hatte, der Sachbearbeiter ihrer Prozessbevollmächtigten sei erkrankt. Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Zu diesen erheblichen Gründen gehört auch die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.). Diese ist jedoch bei kurzfristigen Anträgen glaubhaft zu machen (BFH-Beschlüsse vom 10. März 2005 IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578; vom 25. November 2008 III B 161/07, BFH/NV 2009, 406). Die Klägerin hat indessen, obwohl sie durch den Vorsitzenden des FG auf die Notwendigkeit, den Antrag glaubhaft zu machen, hingewiesen wurde, das von ihr angekündigte ärztliche Attest bis zur mündlichen Verhandlung nicht eingereicht. Darauf, ob ein weiterer Berufsträger der Prozessbevollmächtigten den Sachbearbeiter im Termin hätte vertreten können, kommt es danach nicht mehr an.

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