Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 231/09

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sind. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden können und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfragen durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2007 XI B 162/06, BFH/NV 2008, 384, m.w.N.).

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Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgestellten Rechtsfragen zu den Voraussetzungen der personellen Verflechtung einer Betriebsaufspaltung haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Denn es ist stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, ob im Einzelfall eine personelle Verflechtung vorliegt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 384, m.w.N.). Da die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen hiernach von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles abhängt, kann ihr keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2007 VII B 304/06, BFH/NV 2007, 2060, m.w.N.).

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2. Entgegen der Ansicht der Kläger ist im Streitfall auch keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) geboten.

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Die von den Klägern behauptete Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. Im Streitfall ist indes der von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung herausgearbeitete abstrakte Rechtssatz den Gründen der angefochtenen Entscheidung schon nicht zu entnehmen. Das FG hat vielmehr --hinsichtlich der Voraussetzungen der personellen Verflechtung einer Betriebsaufspaltung-- zutreffend auf die Grundsätze der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abgestellt; wenn das FG hierbei im Einzelfall bei der Beurteilung der streiterheblichen Tatsachen zu einer von der Auffassung der Kläger abweichenden Schlussfolgerung gelangt ist, liegt darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718; vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495).

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3. Soweit nach Auffassung der Kläger das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe, indem es angebotene Zeugenbeweise nicht erhoben habe, hätte zur ordnungsgemäßen Rüge eines dahin gehenden Verfahrensmangels u.a. dargelegt werden müssen, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge auf Vernehmung der schriftsätzlich benannten Zeugen gestellt wurden; denn ein Verfahrensmangel kann nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können und auch verzichtet haben, indem sie ihre Verletzung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt haben (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung lässt darüber hinaus nicht erkennen, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechende Beweisanträge hätte aufdrängen müssen.

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4. Die von den Klägern gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs obliegt es dem Gericht u.a., den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht indes nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008  2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Die vor dem FG --durch zwei Prozessbevollmächtigte-- fachkundig vertretenen Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, zur maßgeblichen Frage des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung Stellung zu nehmen; dazu ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die Beteiligten das Wort erhielten und mit ihnen die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Darüber hinaus ist nicht dargetan, wozu die Kläger sich im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht haben äußern können, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.).

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