Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V S 10/10

Tatbestand

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I. Mit Beschluss vom 7. Mai 2010 V B 148/09 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 27. November 2009  16 K 11/09 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Senatsbeschluss wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

Entscheidungsgründe

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II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die geltend gemachten Verstöße gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegen nicht vor.

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Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO ist die Zulässigkeit einer solchen Rüge an die substantiierte Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidung (hier: Beschluss betreffend Nichtzulassung der Revision) gebunden. Demgemäß sind schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, welches Vorbringen des Klägers für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) --unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe-- der beschließende Senat bei der Beschwerdeentscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat; zudem bedurfte es der nachvollziehbaren Erläuterung, dass die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232; vom 5. März 2008 IV S 13/07, juris).

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1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Beschwerdevorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen. Die ablehnende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde soll gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO "kurz" begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Diesen Erfordernissen wird der gerügte Senatsbeschluss, der die aus Sicht des Senats für die Entscheidung wesentlichen Erwägungen wiedergibt, gerecht. Aus dem Umstand, dass die Beschlussgründe keine detaillierte Befassung mit sämtlichen Erwägungen der Beschwerdebegründung enthalten, kann mithin nicht darauf geschlossen werden, der Senat habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995  1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153).

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2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Kläger den Umstand, ob er eine Steuerhinterziehung begangen hat, für eine anspruchsbegründende Tatsache halte, da der Senat in seinem Beschluss ausgeführt habe, steueranspruchsbegründende Tatsache sei nur der Nachweis der Vereinnahmung, nicht aber auch die Versteuerung der vereinnahmten Zahlung. Der Senat ist vielmehr unter Berücksichtigung dieses Vortrags des Klägers davon ausgegangen, dass die vom Kläger insoweit geltend gemachte Divergenz zu den von ihm angeführten Gerichtsentscheidungen nicht vorliegt.

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3. Die Rechtsbehelfsschrift beschränkt sich im Übrigen im Kern auf Äußerungen dazu, aus welchen Gründen das vom FG gefundene Ergebnis fehlerhaft sei und der beschließende Senat über die hiergegen erhobene Beschwerde falsch entschieden habe. Der Kläger lässt damit außer Acht, dass er mit einem solchen Vorbringen im Verfahren nach § 133a FGO nicht (mehr) gehört werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2007 X S 19/07, juris). Darüber hinaus hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Berücksichtigung des seiner Ansicht nach nicht hinreichend gewürdigten Vortrags --ausgehend von den mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründen-- zu einer Zulassung der Revision hätte führen müssen.

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --Kostenverzeichnis--).

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