Beschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II B 73/10

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

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1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, die vom Finanzgericht (FG) ausgesprochene Rechtsfolge sei nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt, ist dieser Einwand materiell-rechtlicher Natur, der nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers rechtfertigt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.).

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Der Kläger wendet sich hauptsächlich gegen die Auffassung des FG, es sei erwiesen, dass das bei der Bank in Luxemburg unterhaltene Referenzkonto Nr. … ihm --dem Kläger-- zuzuordnen sei. Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigungen sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art sind jedoch einer Nachprüfung durch den BFH entzogen, sofern nicht Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zu beanstanden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, unter II.1.c). Solche Verstöße sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger trägt insoweit nur vor, dass sich die Zuordnung des Kontos Nr. … weder aus den Kassenstreifen über Zahlungsvorgänge bei der Bank A noch aus den Belegen über den Datenträgeraustausch bei derselben Bank ergebe, und deshalb die Schlussfolgerung des FG hinsichtlich der Zuordnung des Kontos falsch sei. Abgesehen davon, dass --entgegen der Darstellung des Klägers-- auf den Kassenstreifen jeweils ein Vorgang unter Angabe der Kontonummer des Klägers bei der Bank A vermerkt ist und sich daraus im Zusammenhang mit anderen Vorgängen oder Unterlagen bestimmte Schlussfolgerungen auch in Bezug auf seine Person ziehen lassen, wäre selbst eine unzutreffende Beweiswürdigung kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455).

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2. Die sinngemäß erhobene Rüge, das FG habe seine Entscheidung allein auf die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorgelegten Unterlagen gestützt und damit die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, kann einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht begründen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene Kläger keine Beweisanträge gestellt. In dem Sitzungsprotokoll ist zudem vermerkt, dass eine Beweisaufnahme nicht stattfindet. Mit der rügelosen Verhandlung zur Sache hat der Kläger das Recht verloren, eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2010 V B 10/10, BFH/NV 2011, 276, m.w.N.). Es sind keine Umstände erkennbar, die den Kläger an einer rechtzeitigen Rüge gehindert hätten.

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Unerheblich ist, ob die (angeblich) unzureichenden Feststellungen des FG steuerbegründende oder steuermindernde Tatsachen betreffen. Die Sachaufklärungspflicht des FG bezieht sich auf den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt, unabhängig davon, welcher der Beteiligten die Feststellungslast für eine streitige und letztendlich nicht nachweisbare Tatsache trägt. An diese umfassende Aufklärungspflicht des FG knüpft auch das Recht des Steuerpflichtigen an, eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts zu rügen.

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3. Ein Verfahrensverstoß in Form einer vorweggenommenen Beweiswürdigung liegt schon deshalb nicht vor, weil kein Beweisantrag gestellt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 X B 248/07, BFH/NV 2009, 186). Allein das Unterlassen einer Beweisaufnahme ist noch keine vorweggenommene Beweiswürdigung, wenn sich das FG --wie im Streitfall-- seine Überzeugung, wem das Referenzkonto … zuzurechnen war, bereits anhand der vom FA vorgelegten Unterlagen bilden konnte und sich deshalb von Amts wegen zu keiner weiteren Beweiserhebung veranlasst sah.

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