Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III B 178/10

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre Tochter Kindergeld. Da sie einen angeforderten Nachweis über das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses nicht vorlegte, hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung mit Bescheid vom 1. April 2009 ab Dezember 2003 auf und forderte einen Betrag von 5.544 € zurück. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Familienkasse verwarf den Rechtsbehelf der Klägerin als unzulässig, weil diese die Einspruchsfrist versäumt habe. Im anschließenden Klageverfahren übersandte das Finanzgericht (FG) unter dem Datum des 16. August 2010 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Schriftsatz der Familienkasse vom 12. August 2010. In dem Übermittlungsschreiben des FG wird darum gebeten, eine Gegenäußerung bis zum 28. September 2010 einzureichen.

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Bereits am 9. September 2010 erließ das FG ein klageabweisendes Urteil, obwohl die angeforderte Stellungnahme der Klägerin nicht eingegangen war. Zuvor hatten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG war der Ansicht, die Klägerin habe die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Aufhebungsbescheid versäumt.

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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Zu dem Zeitpunkt, als sich ihr Prozessvertreter mit der angeforderten Stellungnahme befasst habe, sei das Urteil des FG längst gefällt gewesen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO).

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1. Die Klägerin hat den Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ausdrückliche Ausführungen dazu, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders hätte ausfallen können, waren nicht erforderlich, da die angeforderte Stellungnahme nicht auf bestimmte Streitpunkte beschränkt war. In einem solchen Fall gilt die Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO einschränkungslos (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802; BFH-Beschlüsse vom 4. April 2003 V B 242/02, BFH/NV 2003, 940, und vom 24. Januar 2005 VIII B 116/03, BFH/NV 2005, 1108).

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2. Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003  1 BvR 1646/02, juris, sowie BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 V B 244/03, BFH/NV 2005, 376). Das Gericht verletzt demnach den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es im schriftlichen Verfahren entscheidet, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist (BFH-Urteil vom 19. März 2002 IX R 100/00, BFH/NV 2002, 945; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 940, und in BFH/NV 2005, 1108). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Das FG hat der Klägerin eine Frist zur Äußerung bis zum 28. September 2010 eingeräumt, es hat jedoch noch vor Fristablauf ein Urteil erlassen.

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