Beschluss vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII B 183/10
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
- 2
-
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der in der Nichtvernehmung zweier Zeugen (Herr X und Oberstaatsanwältin Y) durch das Finanzgericht (FG) liegen soll. Diese Rüge greift nicht durch.
- 3
-
a) Was die Vernehmung der Zeugin Y angeht, fehlt es schon an substantiierten Angaben zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, zum voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme und dazu, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 69, m.w.N.). Die Zeugin Y hat im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts A vom 27. Dezember 2001 als Vertreterin der Staatsanwaltschaft zwei strafprozessrechtliche Verfahrensfehler bezeichnet. Dieses Vorbringen war indes nicht entscheidungserheblich, denn das Oberlandesgericht B hat die Revision im Urteil vom 20. Oktober 2003 verworfen.
- 4
-
b) Auch im Übrigen kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen, das FG sei seiner Amtspflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht nachgekommen, weil es den weiteren Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen X übergangen habe.
- 5
-
In einem circa eineinhalb Stunden vor Beginn der Verhandlung per Fax übermittelten Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, er werde in der Verhandlung --im Schriftsatz vorformulierte-- Beweisanträge stellen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Prozessbevollmächtigte während der Verhandlung eine Kopie (u.a.) dieses Schriftsatzes an die Beklagtenvertreterin übergeben. Hingegen sind die vorformulierten Beweisanträge nicht ausdrücklich zu Protokoll erklärt worden. Laut Protokoll hat der Einzelrichter die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne Beschlussverkündung, ob eine Entscheidung verkündet oder zugestellt werde.
- 6
-
Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG bei diesen Besonderheiten des Verfahrensablaufs das schriftsätzlich bekundete Beweisbegehren des Klägers nur als Beweisanregung werten durfte oder nicht doch als Beweisantrag hätte ansehen müssen; es kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger trotz der Verfahrensbesonderheiten vorgehalten werden kann, dass er die unterbliebene Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat (vgl. zum so genannten Rügeverzicht § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).
- 7
-
Jedenfalls hat das FG ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften davon abgesehen, den Zeugen X (erneut) zu vernehmen. Zu Recht hat das FG hinsichtlich der Aussage des Zeugen X auf das Ergebnis der Beweisaufnahme im Strafverfahren Bezug genommen, da der Kläger der Beiziehung und Verwertung der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG in das Verfahren eingeführten Strafakten nicht entgegengetreten ist. Im Strafverfahren hatte der Zeuge X bereits umfangreich ausgesagt. Dort sind die Bekundungen des Zeugen X nicht zu Gunsten des Klägers gewertet worden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Zeuge X vor dem FG etwas anderes bekunden sollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das FG den Zeugen X noch einmal hätte vernehmen sollen und inwiefern die Vernehmung das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hätte beeinflussen können. Dies gilt umso mehr, als das FG bereits im Beschluss in der Aussetzungssache (vom 19. Dezember 2007 2 V 848/07) auf die Widersprüche zwischen den Einlassungen des Klägers und den Bekundungen des Zeugen X eingegangen ist.
- 8
-
2. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Ermittlung der Schätzungsgrundlage geltend macht, ist nicht ersichtlich, welchen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO er damit geltend machen will. Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- FGO § 76 1x
- FGO § 115 2x
- 2003 VIII B 260/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2003 IX B 119/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2007 VIII B 152/05 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 155 1x
- 2 V 848/07 1x (nicht zugeordnet)