Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 152/09
Tatbestand
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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
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Der Kläger war neben zunächst vier, später drei weiteren Personen Gesellschafter einer GbR, die im Jahre 1993 das Mehrfamilienhaus L.-Str. erwarb und im Jahre 1998 wieder veräußerte. Auf den Kläger entfiel hieraus der vorliegend streitige Erlös von 8.770 DM. Dieselbe GbR erwarb 1993 weitere Objekte. Ferner waren der Kläger, die Klägerin, deren Tochter und der Bruder des Klägers an weiteren GbR's beteiligt, mittels derer sie Immobilien erwarben, teilweise Wohnungseigentum bildeten und dies im Zuge der Sanierung veräußerten.
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Nach umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. den Einkommensteuerbescheid 1998 und setzte als Erlös aus dem Verkauf des Objekts in der L.-Str. einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 8.770 DM an. Für die Jahre 1990 bis 1997 und 1999 berücksichtigte das FA weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seiner Begründung aus, es liege ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Der Kläger habe in den Jahren 1991 bis 1998 mindestens fünf Objekte gekauft und in vielen Fällen nach umfangreichen Sanierungs- und Baumaßnahmen wieder verkauft. Die von seinen Verwandten getätigten Grundstücksgeschäfte seien ihm zuzurechnen, da die Verwandten an den jeweiligen GbR's nur zum Schein beteiligt gewesen seien. Schließlich sei eine --trotz Bestehens eines gewerblichen Grundstückshandels noch mögliche--- Zugehörigkeit des Objekts zum Privatvermögen nicht klar und eindeutig feststellbar. Die Kläger hätten nicht vorgetragen, dass von Beginn an keine (bedingte) Veräußerungsabsicht bestanden habe. Allein die Tatsachen, dass das Mehrfamilienhaus vermietet, eine Hausverwaltung eingeschaltet gewesen und die Veräußerung auf Initiative des Grundstücksnachbarn zustandegekommen sei, ließen nicht den Schluss zu, dass das Objekt langfristig zum Privatvermögen des Klägers habe gehören sollen.
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Mit ihrer Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision beanstanden die Kläger die für die Streitjahre 1990 bis 1997 und 1999 angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen und für das Streitjahr 1998 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bezogen auf das Streitjahr 1998 machen sie mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Aus einem Schreiben, welches sich in den Akten des durchgeführten Strafverfahrens befände, ergebe sich, dass sich das Objekt L.-Str. "selbst trage" und seinerzeit kein Umbau vorgesehen gewesen sei. Außerdem sei in den Akten ein Schreiben des Hausverwalters vorhanden, welches besage, dass hinsichtlich des Verkaufs ausschließlich der Grundstücksnachbar an den Verwalter herangetreten sei. Schließlich ergebe sich aus den Akten, dass der Kläger Miteigentümer zweier weiterer Immobilien sei, die unstreitig dem Privatvermögen zuzurechnen seien. Deshalb hätte sich dem FG eine Beweisaufnahme zu der Tatsache, dass das Objekt in der L.-Str. der privaten Vermögensanlage habe dienen sollen, aufgedrängt, zumal dem Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sei, er habe entsprechende Belege bereitzuhalten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, soweit sie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Streitjahr 1998 betrifft.
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Hinsichtlich des gewerblichen Grundstückshandels liegt der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht vor. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann, denn das FG hat nicht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt.
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1. Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es muss zur Herbeiführung der Spruchreife alles aufklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 2008 IX B 155/08, BFH/NV 2009, 412; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 14, m.w.N.). Dabei muss das Gericht alle verfügbaren Beweismittel ausnutzen und Beweismittel, die sich aufdrängen, beiziehen, beispielsweise entscheidungserhebliche Akten des FA oder eines anderen Gerichtsverfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 2003 VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, unter II.1.).
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2. Im Streitfall rügen die Kläger tatsächlich nicht eine mangelnde Sachaufklärung, sondern eine --aus ihrer Sicht-- unzutreffende Beweiswürdigung durch das FG. Denn das FG hat den Inhalt der Akten des FA zur Kenntnis genommen und hat in seinem Urteil in Hinblick darauf, dass eine Hausverwaltung eingeschaltet gewesen und die Kaufinitiative von dem Grundstücksnachbarn ausgegangen sei, ausgeführt, dass diese Erkenntnisse nicht zu der Auffassung führten, der Kläger habe das Objekt langfristig in seinem (Privat-)Vermögen halten wollen. Das FG hat daher die entscheidungserheblichen Beweise umfassend gewürdigt. Dass das FG aus den verwendeten Beweismitteln inhaltlich nicht den durch die Kläger gewünschten Schluss gezogen hat, ist aber eine materielle Rüge, die mit einer Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2009 X B 142/08, BFH/NV 2010, 456, unter 2.a aa).
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III.
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Für die Streitjahre 1990 bis 1997 und 1999, in denen nur Einkünfte aus Kapitalvermögen streitig sind, ist das Verfahren abzutrennen und an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen VIII. Senat abzugeben; eine übergreifende Zuständigkeit nach Abschnitt I der ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans ist nicht gegeben.
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Referenzen
- 2003 VII B 347/02 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 76 2x
- FGO § 115 1x
- 2008 IX B 155/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2009 X B 142/08 1x (nicht zugeordnet)