Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 126/11

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (zu 1.b und 2.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.

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1. a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage nach Einordnung des (möglichen) Nebeneinanders von dinglichem Nutzungsrecht und schuldrechtlichem Mietvertrag ist zum einen geklärt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 1998 IX R 38/96, BFHE 185, 379, BStBl II 1998, 539; vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826; vom 17. Dezember 2003 IX R 60/98, BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646, und IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648). Zum anderen ist sie auch deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil das Finanzgericht (FG) bei der Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen die --regelmäßig nicht klärungsbedürftigen-- Umstände des Einzelfalles als Tatfrage (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) zu berücksichtigen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2005 IX B 189/04, BFH/NV 2005, 1363; vom 1. April 2008 IX B 156/07, BFH/NV 2008, 1323).

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b) Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) ist nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (vorgebliche) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; vom 26. Februar 2009 IX B 138/08, nicht amtlich veröffentlicht). Dazu muss vielmehr eine die Abweichung erkennbar machende Gegenüberstellung von Rechtssätzen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder ein offensichtlicher (materieller oder formeller) Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 2009 IX B 74/09, nicht amtlich veröffentlicht; vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53; vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887, jeweils unter 2., m.w.N.). Das ist nicht geschehen, zumal angesichts der Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalles (Beurteilung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen) eine Abweichung im Grundsätzlichen auch nicht gegeben ist.

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c) Mit ihrem Vorbringen rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) letztlich nur eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung, fehlerhafte Rechtsanwendung und fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 1323; vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395).

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2. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel sind weder hinreichend dargetan noch sind sie gegeben. Vielmehr haben die --rechtskundig vertretenen-- Kläger in der mündlichen Verhandlung das Fehlen der (mündlichen) Aussageverweigerung der Mutter der Klägerin nicht gerügt; zudem stimmten die Beteiligten mit dem FG --ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--)-- darin überein, dass die Mutter der Klägerin ihr Zeugnisverweigerungsrecht zuvor schriftlich ausgeübt hat. Hinsichtlich der Identität der --vermeintlich die Mutter finanziell unterstützenden-- Person haben die Kläger weder einen Beweisantrag gestellt noch auf einen solchen oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt (s. Sitzungsprotokoll). Überdies fehlt der Vortrag, weshalb entsprechende Rügen in der mündlichen Verhandlung nicht möglich waren (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179). Danach haben die rechtskundig vertretenen Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 IX B 83/10, BFH/NV 2011, 61; vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.).

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Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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