Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 136/11

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision in der gebotenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) dargelegt worden sind. Jedenfalls sind die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben.

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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob einer tatsächlichen Verständigung Bindungswirkung zukommt, wenn diese unter dem Vorbehalt der Erbringung weiterer Nachweise erfolgt, bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung. Denn die Beantwortung dieser Frage hängt allein davon ab, ob im konkreten Einzelfall ein erklärter Vorbehalt im Wege der Auslegung aus der Sicht des Empfängerhorizonts so zu verstehen ist, dass der diesen Vorbehalt Erklärende dadurch zum Ausdruck bringen will, er betrachte die getroffene Absprache als noch nicht verbindlich oder ob der Vorbehalt lediglich die an sich verbindliche Verständigung lediglich mit einer aufschiebenden Bedingung versehen will (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, unter II.2.b, und vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121). Dabei obliegt die Auslegung der Vereinbarung grundsätzlich allein dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz. Sofern sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, ist diese Auslegung auch für den BFH als Rechtsmittelgericht bindend.

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b) Auch die Rechtsfrage, ob eine tatsächliche Verständigung hinfällig werde, wenn der Nachweis erbracht worden sei, dass die Verständigung fehlerhaft sei, bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung. Gleiches gilt für die aufgeworfene Frage, ob zur Überprüfung einer solchen tatsächlichen Verständigung eine Geldverkehrsrechnung aufgestellt werden müsse, wenn erkennbar sei, dass die Verständigung fehlerhaft sein könnte. Denn es ist höchstrichterlich entschieden, dass eine tatsächliche Verständigung nur dann nicht bindet, wenn die Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Verständigung zu einem solchen offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 X B 41/05, BFH/NV 2006, 243). Maßgeblich sind somit die Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall (BFH-Beschluss vom 28. April 2011 III B 78/10, BFH/NV 2011, 1108).

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2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensverstoß (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

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Der Kläger rügt, das FG hätte im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) eine erneute Geldverkehrsrechnung aufstellen müssen. Diese hätte belegt, dass beim Kläger aus den Jahren vor 1998 Barmittel in einem Umfang vorhanden gewesen seien, welche ausgereicht hätten, die betrieblichen Investitionen der Jahre 1998 und 1999 zu decken. Mit diesem Vorbringen macht der Kläger im Ergebnis keinen Verfahrensverstoß, sondern eine unzutreffende Würdigung der im konkreten Streitfall gegebenen Verhältnisse und damit einen nicht zur Zulassung der Revision führenden materiell-rechtlichen Mangel geltend (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 76). Denn das FG hat sich in seinem Urteil mit einer solchen neu zu erstellenden Geldverkehrsrechnung befasst. Es hat aber angenommen, dass die hierfür maßgeblichen Daten nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellbar seien und dass daher die vom Kläger genannten Daten wie die Annahme sehr moderater privater Lebenshaltungskosten und das Fehlen sonstiger privater Ausgaben nicht in eine Geldverkehrsrechnung übernommen werden könnten. Dass die tatsächliche Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis geführt habe, lasse sich nicht feststellen.

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3. Soweit sich der Kläger selbst über das Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten hinausgehend im Schreiben vom 2. November 2011 zu der Beschwerde geäußert hat, ist dies bei der Entscheidung des angerufenen Senats nicht zu berücksichtigen. Denn vor dem BFH besteht nach § 62 Abs. 4 FGO Vertretungszwang. Da der Kläger selbst nicht zu den nach Satz 3 dieser Vorschrift zur Vertretung berechtigten Personen gehört, kann er sich nach Satz 5 dieser Vorschrift nicht selbst vertreten. Da dem Kläger somit die Postulationsfähigkeit fehlt, ist sein eigenes Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich und daher nicht zu berücksichtigen (Gräber/ Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 73; Spindler in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 62 FGO Rz 126). Dieses Vorbringen des Klägers hat sich der Klägervertreter auch nicht zu eigen gemacht (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 VII B 15/02, BFH/NV 2003, 321, zur Vorgängervorschrift des § 62a FGO).

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