Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 39/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verteidigung die Verwertung von in Ungarn im Rahmen eines dortigen Strafverfahrens abgehörten und anschließend aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelten Telefonaten beanstandet, ist jedenfalls unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision war die Strafkammer weder umfassend noch im Umfang eines „eingeschränkten Prüfungsmaßstabs" verpflichtet, zur Feststellung der (bereits in der Hauptverhandlung beanstandeten) Verwertbarkeit der Abhörprotokolle auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden ungarischen Abhörmaßnahmen zu überprüfen.

Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise richtet sich nach der Rechtsordnung des um diese Rechtshilfe ersuchenden Staates (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, Rn. 21, BGHSt 58, 32 mwN). Die Unverwertbarkeit kann sich dabei aus der inländischen Rechtsordnung des ersuchenden Staates sowie aus der Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen ergeben (vgl. Senat aaO, Rn. 22; BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.; s.a. Gleß JR 2008, 317 ff.). Daher ist auch eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab seiner eigenen Rechtsordnung durch die hiesigen Gerichte unzulässig (vgl. Senat aaO).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass selbst dann, wenn im Einzelfall besondere Bestimmungen des Rechtshilferechts eine Überlassung von Beweismitteln ausdrücklich an die Vereinbarkeit der im ersuchten Staat durchgeführten Beweiserhebung mit dessen inländischem Recht knüpfen (vgl. z.B. - für Tschechien - Art. 17 Abs. 2, Abs. 5 CZ-ErgV zum Eu-RHiÜbK), diese Rechtmäßigkeitsprüfung durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden nicht umfassend, sondern allenfalls im Umfang eines „eingeschränkten Prüfungsmaßstabs" durchgeführt wird (Senat aaO, Rn. 38). Solche besonderen Bestimmungen bestehen jedoch im Verhältnis zwischen Deutschland und Ungarn für die Rechtshilfe durch Überlassung von Abhörprotokollen aus einem in Ungarn durchgeführten Strafverfahren nicht. Dass hier ein Verstoß gegen völkerrechtlich verbindliche und dem Individualrechtsschutz dienende Garantien oder gegen allgemein rechtsstaatliche Grundsätze bei der Beweiserhebung gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich.

2. Nachdem die zuletzt gegen den Angeklagten wegen anderer Taten in Ungarn ergangenen Entscheidungen des Bezirksgerichts Pest vom 17. Februar 2012 und des Hauptstädtischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt des Urteils noch keine Rechtskraft erlangt hatten, hat die Strafkammer die dort verhängten Strafen auch unter dem Aspekt eines schuldangemessenen Gesamtstrafübels bei der Bemessung der Freiheitsstrafe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - 5 ARs 3/09; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08 mwN) im Ergebnis zu Recht unberücksichtigt gelassen. Dies gilt, zumal keine Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Eintritt der Rechtskraft der ungarischen Verurteilungen bestehen, auch vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. EU L 220/32 vom 15. August 2008, vgl. Art. 2 des Rahmenbeschlusses).

Raum                                Graf                                Jäger

                    Cirener                           Mosbacher

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