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| Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen die Antragstellerin als juristische Person und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachts der „betrügerischen Krida“ und des gewerbsmäßig schweren Betrugs. Die Antragstellerin soll im Dezember 2003 die D. GmbH mit Sitz in G. gekauft und als nunmehr alleinige Gesellschafterin deren Sitz nach L. verlegt und im September 2004 den Firmennamen in L. GmbH geändert haben. Die L. GmbH soll in Deutschland Immobilien erworben haben, die unter anderem mit Anleihen der L. GmbH ausfinanziert wurden. Über ein kompliziertes Finanzierungskonstrukt sollen die Beschuldigten schließlich Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 74.946.199,00 Euro beiseite geschafft haben, wovon sie 58.465.874,20 Euro betrügerisch erlangt haben sollen. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Wien mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg ein Rechtshilfeersuchen gestellt, in dem sie um die Durchführung einer - vom Landesgericht für Strafsachen Wien bewilligten - Anordnung der Auskunftserteilung hinsichtlich der Konten der Antragstellerin bei der I. AG mit Sitz in F. (im folgenden: I. AG) samt Sicherstellung der darauf befindlichen Guthaben bat. Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom 20. Januar 2015 den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen insoweit aufgehoben, als dieser die „Bewilligung der Anordnung der Erteilung der Auskunft über Kontoverdichtungen und Herausgabe von Buchungsbelegen jener Geschäftskonten“ betraf, bei denen die Beschuldigten nicht Inhaber waren. Im Übrigen blieb der Beschluss „unberührt“. |
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| Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 hat die Staatsanwaltschaft Ravensburg die I. AG zur entsprechenden Auskunftserteilung aufgefordert. Nachdem die I. AG dem nachgekommen war, übersandte die Staatsanwaltschaft Ravensburg der Staatsanwaltschaft Wien am 25. März 2015 einen Zwischenbericht. Dabei wurde eine von der I. AG überlassene Depot-/Kontenaufstellung beigefügt und mitgeteilt, dass auf diesen Konten keine nennenswerten Vermögenswerte vorhanden seien. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg sei aber im Rahmen der Bankauskunft von der I. AG darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin Beteiligungen an weiteren Firmen habe, die unter Umständen werthaltig seien. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg bat daher die Staatsanwaltschaft Wien mitzuteilen, ob das Bankauskunftsersuchen sich auch auf diese Beteiligungen beziehen und deren Werthaltigkeit beauskunftet werden solle. Dies hat die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 3. April 2015 bejaht, woraufhin die Staatsanwaltschaft Ravensburg mit Schreiben vom 18. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft Wien zusätzlich zu den bisherigen Unterlagen eine CD-ROM mit Unterlagen über Beteiligungen der Antragstellerin zusandte. |
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| Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. September 2015 beantragt die Antragstellerin festzustellen, dass die Leistung von Rechtshilfe aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Wien durch die Staatsanwaltschaft Ravensburg im Verfahren 31 ARH 33/15 unzulässig war. Sie konkretisiert ihren Antrag in diesem Schriftsatz dahingehend, dass er sich auf „sämtliche Auskünfte und Unterlagen, die die Staatsanwaltschaft Ravensburg mit Schreiben vom 18. Mai 2015 an die Staatsanwaltschaft Wien übersandte“ beziehe. Insoweit habe weder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien noch eine Bewilligung eines österreichischen Gerichts vorgelegen. Weiter beantragt die Antragstellerin die Rückforderung der unzulässig mitgeteilten Informationen bei der Staatsanwaltschaft Wien bzw. die Anordnung eines Verwertungsverbotes hinsichtlich der erlangten Informationen aufgrund der Unzulässigkeit von deren Einholung und Weitergabe sowie eine entsprechende Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Wien. |
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| Die Staatsanwaltschaft Ravensburg hat mit Schriftsatz vom 29. September 2015 Stellung genommen. Die Antragstellerin hatte hierzu wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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| Die Zulässigkeit der Rechtshilfe richtet sich nach §§ 59, 66 IRG und nach Art. 3 ff. EuRhÜbk, da sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Österreich Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen - EuRhÜbk - sind. Des Weiteren sind das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZP-EuRhÜbk) und der bilaterale Ergänzungsvertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EuRhÜbK und die Erleichterung seiner Anwendung zu beachten (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechthilfe in Strafsachen, 5. Auflage, Vertragstabellen zum EuRhÜbk, S. 716 ff. und zum ZP-EuRhÜbk, S. 732 ff., sowie zum Ergänzungsvertrag S. 805 ff.). |
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| Es entspricht herrschender Meinung, dass im Fall des § 61 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 IRG antragsbefugt nur ein Dritter sein kann, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe von Gegenständen nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG in seinen Rechten verletzt, nicht jedoch der Betroffene selbst (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.09.2012, 1 OLG Ausl 166/11, juris Rn. 13; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 61 IRG, Rn. 12; a.A. Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O, IRG § 61 Rn. 14). Für die Frage, wer Dritter im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 3 IRG ist, kommt es allein darauf an, gegen wen sich das ausländische Ermittlungsverfahren richtet. Danach ist Dritter jeder, der nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, in dem das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde (OLG Köln, Beschluss vom 27. Juli 2004, Ausl 92/04, juris Rn. 1). Die Antragstellerin wird aber im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien ausdrücklich - wegen des eine Verbandsverantwortlichkeit begründenden Verdachts im Sinne des § 3 des österreichischen Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, VbVG - als Beschuldigte geführt und ist damit nicht „Dritter“ im Sinne des § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG. Unerheblich ist dabei, dass eine juristische Person im deutschen Strafrecht nicht Beschuldigter sein kann, da es allein auf ihre Stellung im Ermittlungsverfahren des ersuchenden Staates ankommt. |
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| Der Antrag ist ferner unzulässig, da es sich bei den von der Staatsanwaltschaft Ravensburg übersandten Unterlagen um Auskünfte handelte, deren Erteilung im Rechtshilfeverkehr von § 59 IRG erfasst wird und hinsichtlich derer kein Antragsrecht nach § 61 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. IRG besteht. Eine „Herausgabe“ im Sinne des § 66 IRG, die für den Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. IRG erforderlich wäre, liegt nicht vor. Unter Auskunft ist - in Abgrenzung zur Herausgabe - nicht nur die direkte Beantwortung schriftlicher oder mündlicher Anfragen zu verstehen, sie umfasst vielmehr auch den Fall, dass das Ergebnis von Erkundigungen mitgeteilt wird (Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O, § 59 IRG Rn. 17). Vorliegend sollten - so ausdrücklich der o.g. Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Januar 2015 - durch die angeordnete Auskunft Unterlagen für das Ermittlungsverfahren erschlossen werden, aus denen sich zum einen Zahlungsflüsse des vernetzten Konzernsystems ergeben, zum anderen die Vorwürfe gegen die Beschuldigten überprüft werden könnten. Die Antragstellerin selbst spricht in allen ihren Schriftsätzen ausdrücklich nur von einer Auskunftserteilung; dem Antrag ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass es sich um Unterlagen gehandelt hätte, die als Beweismittel im österreichischen Ermittlungsverfahren in Betracht kämen oder die die Ermittlung von unmittelbaren Beweismitteln erst ermöglichten (vgl. hierzu Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O, § 66 IRG Rn. 12). Im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Wien vom 31. Oktober 2014 ist insoweit ebenfalls nur von einer Auskunftserteilung die Rede; §§ 116, 109 Nr. 3 österreichische StPO - auf die die Staatsanwaltschaft Wien Bezug nimmt - regeln ausdrücklich die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich vorliegend um Informationen handelte, die dem Fortgang des österreichischen Ermittlungsverfahrens dienen sollten. |
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| Weiter bestehen erhebliche Zweifel, ob nach der Erteilung der Auskünfte und Erledigung des Rechtshilfeersuchens ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin besteht, das für die Zulässigkeit des Antrages nötig wäre. Ein solches Feststellungsinteresse ist nur in Ausnahmefällen gegeben (vgl. hierzu eingehend BGHSt 33, 196, juris Rn. 33 ff.). Der Vortrag der Antragstellerin, die Staatsanwaltschaft Wien könne die ihr zugegangenen Auskünfte möglicherweise für eine Beschlagnahme in Deutschland von Konten der Gesellschaften nutzen, an denen die Antragstellerin beteiligt sei bzw. die Staatsanwaltschaft Wien werde weitere Maßnahmen in Deutschland durchzuführen versuchen, ist unsubstantiiert und vage und enthält lediglich unbelegte Vermutungen. |
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| Ein Anspruch der Antragstellerin auf Rückforderung der der Staatsanwaltschaft Wien überlassenen Unterlagen bzw. auf Anordnung eines Verwertungsverbots besteht nach dem oben Gesagten erst recht nicht. Ungeachtet dessen regelt das IRG grundsätzlich nur die sogenannte Leistungsermächtigung, d.h. das Oberlandesgericht hat nach § 61 IRG über das „Ob“ der Leistung von Rechtshilfe nach außen zu entscheiden (Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., vor § 59 IRG, Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Januar 2012, 1 Ausl S 184/11, juris Rn. 19). Die Vorschrift begründet keine allgemeine Entscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts für alle im Zusammenhang mit einem internationalen Rechtshilfeersuchen auftretenden Rechtsfragen (Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 61 IRG, Rn. 3; OLG Hamm NStZ 1984, 417). |
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| Im Übrigen richtet sich die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise nach der Rechtsordnung des um diese Rechtshilfe ersuchenden Staates, hier also nach der Rechtsordnung Österreichs (BGH, Beschluss vom 09.04.2014, 1 StR 39/14, zitiert nach juris). Die Anordnung eines Verwertungsverbots wäre - ungeachtet dessen, ob eine solche vorliegend überhaupt in Betracht käme - ein Eingriff in die Souveränität des ersuchenden Staates. |
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