Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 365/13
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.915 €.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 6.965 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 1.295 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) sowie einem Wert von 5.670 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach den 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt. (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft.
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Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer
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Dr. Bünger Kosziol
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Referenzen
- VIII ZR 104/12 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 189/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 8 Pacht- oder Mietverhältnis 1x
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x
- VIII ZB 60/07 1x (nicht zugeordnet)