Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 262/14
Tenor
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin ergänzt, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor im Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin zu ergänzen, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden. Die Strafkammer hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Inhaber im Ausland erteilter Fahrerlaubnisse sind, bestehen nicht. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 StR 636/92, NStZ 1993, 230 bei Kusch).
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Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
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Franke Quentin
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 1x
- StPO § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung 1x
- 3 StR 504/53 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 636/92 1x (nicht zugeordnet)