Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 314/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 1.263 €

Gründe

I.

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Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin), die erstmals für die Zeit ab dem 15. Februar 2010 als Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins zur Berufsbetreuerin für den Betroffenen bestellt wurde, verlangt für die Zeit vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Vergütung ihrer Tätigkeit.

2

Mit ihrem am 8. März 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Vergütungsantrag vom 5. März 2012 hat die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergütung auf 2.032,80 € sowie die Zahlung aus Mitteln des Betroffenen beantragt. Ihren Vergütungsanspruch hat sie dabei nach den für den bemittelten Betreuten geltenden Stundenansätzen des § 5 Abs. 1 VBVG berechnet. Das Amtsgericht hat die Vergütung am 29. Oktober 2012 antragsgemäß festgesetzt und die Erstattung aus dem Vermögen des Betroffenen angeordnet.

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Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Betroffene vorgetragen, dass er mittlerweile nicht mehr vermögend sei. Dem Beschwerdeschriftsatz hat die Betreuerin einen neuen Vergütungsantrag beigelegt, der am 22. November 2012 bei Gericht eingegangen ist und mit dem sie - auf der Grundlage der nach § 5 Abs. 2 VBVG für einen mittellosen Betroffenen geltenden Stundenansätze - die Festsetzung ihrer Vergütung auf 1.584 € und deren Zahlung aus Mitteln der Landeskasse begehrt. Das Landgericht hat den Bezirksrevisor am Verfahren beteiligt und anschließend den amtsgerichtlichen Beschluss dahin abgeändert, dass die Vergütung der Betreuerin für den streitigen Zeitraum vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 2.032,80 € gegen die Landeskasse festgesetzt wird.

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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Landeskasse) erreichen, dass zugunsten der Betreuerin keine höhere Vergütung als 770 € gegen die Landeskasse festgesetzt wird.

II.

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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Für die Feststellung des Vergütungsschuldners komme es hinsichtlich der Bestimmung der Mittellosigkeit nicht auf den Zeitraum an, für den abgerechnet werde, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellungsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz. Maßgeblich sei daher, dass der Betroffene zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keine ausreichenden Einkünfte und kein ausreichendes Vermögen mehr verfüge. Der gemäß § 5 VBVG zu vergütende Zeitaufwand sei demgegenüber danach zu beurteilen, ob der Betreute im Abrechnungszeitraum mittellos oder vermögend gewesen sei. Im maßgeblichen Zeitraum vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 sei der Betroffene noch vermögend gewesen, so dass die Vergütung der Betreuerin nach § 5 Abs. 1 VBVG zu bestimmen sei. Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten wahre zugleich die Ausschlussfrist des § 2 VBVG für den später gestellten Antrag auf Festsetzung gegen die Landeskasse.

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Über diesen nunmehr gegen die Landeskasse gerichteten Anspruch könne das Beschwerdegericht selbst abschließend entscheiden. Es komme nicht in Betracht, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts lediglich aufzuheben und zur Entscheidung über den neuen Antrag der Betreuerin auf Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

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a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht nach vorheriger Anhörung des Bezirksrevisors selbst über die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse entschieden hat.

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aa) Dabei ist es im Ausgangspunkt allerdings richtig, dass in dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung (§§ 168 Abs. 1 Satz 1, 292 Abs. 1 FamFG) danach zu differenzieren ist, ob der Betreuer seinen Vergütungsanspruch auf Zahlung aus dem Vermögen des Betreuten oder aus Mitteln der Staatskasse richtet. In dem hier vorliegenden Fall hat sich in dem zunächst gegen das Vermögen des Betreuten gerichteten Festsetzungsverfahren herausgestellt, dass die Staatskasse der richtige Anspruchsgegner ist, weil der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung über die Betreuervergütung in der letzten Tatsacheninstanz mittellos war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18).

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bb) Dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. Sie meint aber offensichtlich, dass eine Trennung der beiden, nach der Person des Vergütungsschuldners differenzierenden Verfahrensarten auch in solchen Fällen strikt durchzuhalten sei. Träfe dies allerdings zu, bliebe für die von der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall für richtig gehaltene Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht kein Raum. Denn wenn der Betreute im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht nicht (mehr) der richtige Anspruchsgegner ist und ausschließlich der Verg2;tungsanspruch gegen den Betreuten Verfahrensgegenstand wäre, so wäre das auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen das Vermögen des Betreuten gerichtete Verfahren im Sinne einer Antragszurückweisung entscheidungsreif. In diesem Sinne müsste das Beschwerdegericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch selbst entscheiden, weil es keinen Grund für die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gäbe; insbesondere läge kein Zurückverweisungsgrund nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor, weil das Amtsgericht bereits in der Sache entschieden hat, und zwar über den einzigen Anspruch, der - vom Rechtsstandpunkt der Staatskasse aus - Verfahrensgegenstand ist.

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cc) Müsste unter diesen Voraussetzungen die von der Rechtsbeschwerde reklamierte Trennung der Vergütungsansprüche gegen den Betreuten einerseits und gegen die Staatskasse andererseits in verfahrensrechtlicher Hinsicht durchgehalten werden, bestünde in solchen Fällen, in denen gerade die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist, die Gefahr erheblicher Unbilligkeiten. Denn die Entscheidung über Vergütungsansprüche wirkt nach allgemeiner Ansicht nur zwischen den Beteiligten, d. h. im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse nur im Verhältnis zwischen dem Betreuer und der Staatskasse und im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten nur im Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betreuten. Nimmt der Betreuer zunächst die Staatskasse auf Vergütung in Anspruch, so wäre eine in diesem Verfahren rechtskräftig getroffene Feststellung, der Betreute sei nicht mittellos, für das nachfolgende Verfahren gegen den Betreuten nicht bindend. Die damit vor allem für den Betreuer verbundenen Schwierigkeiten können zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen dadurch vermieden werden, dass sich das Festsetzungsverfahren auf beide Ansprüche erstrecken kann, wenn um die Mittellosigkeit des Betreuten und damit um die Person des richtigen Vergütungsschuldners gestritten wird. Es entspricht deshalb einer verbreiteten und zutreffenden Auffassung, dass der Betreuer beide Ansprüche in einem Verfahren geltend machen kann (BayObLG FamRZ 2001, 377 f.; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 168 Rn. 22; Zimmermann FamRZ 2004, 921, 928; vgl. auch OLG Hamm OLGR 2004, 189, 190; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 168 Rn. 18; Fröschle/Fischer in Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. Anh. zu § 292 FamFG Rn. 3). Eine solche Auslegung wird naheliegen, wenn das Begehren des Betreuers dahingehend zu verstehen ist, überhaupt eine Vergütung zu erhalten. In diesem Fall kann das Gericht einen stillschweigenden Hilfsantrag annehmen oder bei Ablehnung der Vergütung gegen den einen Vergütungsschuldner sogar von Amts wegen (§§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG) einen Vergütungsanspruch gegen den anderen Vergütungsschuldner festsetzen (BayObLG FamRZ 2001, 377, 378; Zimmermann FamRZ 2004, 921, 928).

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dd) Es ist deshalb aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht - nach der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Bezirksrevisor - im Beschwerdeverfahren eine Vergütung aus Mitteln der Staatskasse festgesetzt hat.

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b) Das Beschwerdegericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daran gehindert, mit seiner Festsetzung (2.032,80 €) über den Betrag hinauszugehen, den die Betreuerin im Beschwerdeverfahren gegen52;ber der Staatskasse mit ihrem modifizierten Vergütungsantrag geltend gemacht hat (1.548 €).

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aa) Das Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG findet nicht nur auf Antrag statt. Vielmehr kann das Gericht das Verfahren auch ohne Antrag von Amts wegen einleiten, wenn es dies für angemessen hält. Das Festsetzungsverfahren ist in jedem Fall ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat (Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 168 Rn. 10 mwN). Wird das Verfahren durch einen Antrag des Betreuers eingeleitet, ist dieser nicht verpflichtet, die von ihm begehrte Vergütung zu beziffern. Die zutreffende Vergütungshöhe ergibt sich - sofern die für die Bemessung maßgeblichen Tatsachen von dem Betreuer mitgeteilt und gegebenenfalls vom Gericht weiter aufgeklärt worden sind - bei der Pauschalvergütung nach §§ 4 und 5 VBVG unmittelbar aus dem Gesetz.

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Ob dies den Schluss rechtfertigt, dass eine von dem Betreuer gleichwohl vorgenommene Bezifferung seines Vergütungsantrages generell nicht als ein die Entscheidungsbefugnis des Gerichts entsprechend §§ 308 Abs. 1 ZPO, 88 VwGO einschränkender Sachantrag verstanden werden könne (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 1182, 1183), bedarf im vorliegenden Fall keiner allgemeinen Erörterung. Denn der Umstand, dass die Betreuerin mit ihrem geänderten Vergütungsantrag statt wie vorher 2.032,80 € nur noch 1.548 € gegen die Staatskasse geltend machen wollte, beruhte erkennbar auf der rechtlichen Fehlvorstellung, dass bei einer nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eingetretenen Mittellosigkeit nur eine Vergütung nach dem Stundenansatz des § 5 Abs. 2 VBVG in Betracht komme. Dem zutreffenden Hinweis des Beschwerdegerichts, dass für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands auf die Vermögensverhältnisse des Betreuten im Vergütungszeitraum abzustellen und deshalb weiterhin der Stundenansatz des § 5 Abs. 1 VBVG maßgeblich ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 16), hat die Betreuerin in ihrer Stellungnahme nicht widersprochen. Es ist deshalb mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen der Betreuerin davon auszugehen, dass sie sich die ihr günstige Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zur richtigen Höhe der Vergütung jedenfalls stillschweigend zu Eigen machen und ihr Begehren entsprechend erweitern wollte.

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bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren vor, welches auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ 2000, 1566, 1569). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, eine Vergütung in Höhe von 2.032,80 € gegen die Staatskasse festzusetzen, hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts, wonach eine Vergütung von 2.032,80 € aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlen sei, auch unter Berücksichtigung der Regressmöglichkeiten der Staatskasse nicht zum Nachteil des beschwerdeführenden Betroffenen abgeändert.

18

c) Der Anspruch der Betreuerin auf Vergütung aus den Mitteln der Staatskasse ist auch nicht teilweise wegen Versäumnis der Frist nach § 2 Satz 1 VBVG erloschen.

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aa) Gemäß § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Betreuungsgericht geltend gemacht wird. § 2 Satz 1 2. Halbs. VBVG bestimmt, dass die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht auch als Geltendmachung gegenüber dem Betreuten gilt. Daraus folgt unmittelbar, dass die gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse die Frist des § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG auch in Bezug auf die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme des Betreuten wahrt.

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Es entspricht indessen einhelliger und zutreffender Meinung, dass dies - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - ebenfalls im umgekehrten Fall gilt, zumal auch der Vergütungsanspruch gegen den vermögenden Betreuten beim Familiengericht geltend zu machen ist (vgl. MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 2). Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen den Betreuten wahrt danach die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich später im Verfahren die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt (OLG Hamm FGPrax 2007, 171, 173; LG Saarbrücken BtPrax 2009, 42 f.; LG Mönchengladbach FamRZ 2007, 1357, 1358; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1; M2;nchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 2; jurisPK-BGB/Jaschinski [Stand: März 2015] § 2 VBVG Rn. 11; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 2 VBVG Rn. 3; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: September 2009] § 2 VBVG Rn. 11; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. September 2011] § 2 VBVG Rn. 27; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1687). Es handelt sich in beiden Fällen um denselben Anspruch, nämlich den Anspruch des Betreuers auf Vergütung für die von ihm erbrachten Betreuerleistungen, unabhängig davon, ob der Betreute selbst oder die Staatskasse zu seiner Befriedigung berufen ist (BT-Drucks. 13/7158 S. 26 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F.). Ein Wechsel auf der Schuldnerseite ändert an der Art des Anspruchs nichts. Auch der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 VBVG, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit die Einstandspflicht der Staatskasse auslöst, steht dem nicht entgegen (ebenso Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. September 2011] § 2 VBVG Rn. 27).

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bb) Die Betreuerin hat mit dem Vergütungsantrag vom 5. März 2012 die höheren Stundensätze für vermögende Betreute (§ 5 Abs. 1 VBVG) geltend gemacht und ihren Vergütungsanspruch insoweit innerhalb der Frist des § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG dargelegt. Damit ist diese Frist auch gegenüber der Staatskasse als dem neuen Vergütungsschuldner gewahrt.

Dose     

        

Klinkhammer     

        

RiBGH Schilling hat Urlaub
und ist deswegen an einer
Unterschrift gehindert.

                                   

Dose   

        

Nedden-Boeger     

        

Botur     

        

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