Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 47/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Juli 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Tribunale Ordinario di Milano vom 10. Juli 2010 von der Stellung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig zu machen, wobei der Antragsgegnerin die Befugnis eingeräumt wird, die Zwangsvollstreckung durch entsprechende Sicherheitsleistung abzuwenden, wird abgelehnt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 143.697,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller (fortan auch: Gläubiger) erwirkte vor dem Tribunale Ordinario di Milano in Italien am 10. Juli 2013 ein Urteil, durch das die Antragsgegnerin (Schuldnerin) verurteilt wurde, als Gesamtschuldnerin an den Antragsteller 129.497,94 € nebst Zinsen sowie Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 14.200 € zu zahlen. Die Schuldnerin legte gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil Berufung ein.

2

Auf Antrag des Gläubigers hat das Landgericht Stralsund angeordnet, dass das Urteil des Mailänder Gerichts mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die Schuldnerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel auszusetzen, hilfsweise die Vollstreckung von der Stellung einer Sicherheit durch den Gläubiger abhängig zu machen und der Schuldnerin die Befugnis einzuräumen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe abzuwenden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Hilfsweise verfolgt sie ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF; zur Anwendbarkeit dieser Norm vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 38/14 Rn. 4, nv) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

4

1. Die Rechtsbeschwerde meint, zur Fortbildung des Rechts sei die Frage zu klären, ob der Grundsatz, dass die Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen sei, als Bestandteil des deutschen ordre public anzusehen sei. Die Rechtsbeschwerde will diese Frage bejahen mit der Folge, dass das nicht rechtskräftige, in Italien ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckbare Urteil des Tribunale Ordinario di Milano in Deutschland nicht vollstreckt werden dürfte (Art. 45 Abs. 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF).

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2. Ein Rechtsfortbildungsbedarf im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO ist damit nicht ausreichend dargelegt. Dieser Zulassungsgrund steht in einem engen Zusammenhang mit demjenigen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.

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a) Eine solche Veranlassung vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Sie benennt weder Gerichtsentscheidungen noch Stimmen aus dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum, welche ihre Ansicht teilten.

7

b) Die aufgeworfene Frage ist - ohne dass es einer Zulassung bedarf - eindeutig dahin zu beantworten, dass eine Vollstreckung des erstinstanzlichen italienischen Urteils in Deutschland nicht im Sinne von Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF offensichtlich dem deutschen verfahrensrechtlichen ordre public widerspricht. Zwar sind erstinstanzliche Urteile eines italienischen Gerichts anders als entsprechende Urteile eines deutschen Gerichts im gesetzlichen Regelfall ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (art. 282 cpc; § 709 ZPO). Diese unterschiedliche Rechtslage allein rechtfertigt es jedoch nicht, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung nach Art. 45 Abs. 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF zu versagen.

8

aa) Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln. Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates kann deshalb nicht schon dann die Anerkennung versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - IX ZB 64/04 Rn. 6, nv; vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, WM 2012, 1445 Rn. 10 f; jeweils mwN).

9

bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dass nicht rechtskräftige Entscheidungen eines Zivilgerichts nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vorläufig vollstreckt werden dürfen, ist, wie die Regelungen in § 708 ZPO und § 710 ZPO zeigen, kein ausnahmslos geltender Grundsatz des deutschen Zivilverfahrensrechts. Umgekehrt stellt auch die Regelung im italienischen Verfahrensrecht den Schuldner nicht schutzlos. Er kann beim Berufungsgericht beantragen, die Vollstreckung des angefochtenen Urteils ganz oder zum Teil auszusetzen (art. 283 cpc). Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder die Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann, um den Schuldner vor den Folgen einer Vollstreckung vor Rechtskraft des Urteils zu schützen (Art. 46 Abs. 1 und 3 EuGVVO aF). Von einer offensichtlichen, untragbaren Abweichung von Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts kann danach nicht die Rede sein.

III.

10

Der hilfsweise gestellte Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, ist jedenfalls unbegründet.

11

1. Nach Art. 46 Abs. 1 und 3 EuGVVO aF kann auch noch das mit einer Rechtsbeschwerde befasste Gericht auf Antrag des Schuldners das Exequaturverfahren aussetzen oder die Zwangsvollstreckung von einer Sicherheit abhängig machen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt ist (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 50; Simons/Hausmann/Althammer, Brüssel I-Verordnung, Art. 46 Rn. 1; Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Art. 46 Brüssel I-VO Rn. 2; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 2). Die Entscheidung über einen solchen Antrag steht im Ermessen des Gerichts. Fraglich erscheint allerdings, ob das Rechtsbeschwerdegericht befugt ist, eine Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - unzulässig und damit der Weg zu einer Sachentscheidung nicht eröffnet ist (bejahend offenbar Österreichischer OGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 Ob 49/06 zu 3.). Einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage nach Art. 267 AEUV bedarf es jedoch nicht, weil der Antrag in der Sache unbegründet ist.

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2. Ausreichende Gründe für die Anordnung einer Sicherheitsleistung vermag der Senat nicht zu erkennen.

13

a) Die zu vollstreckende Entscheidung ist nicht aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung, sondern in einem ordentlichen Klageverfahren unter umfassender Beteiligung der Schuldnerin ergangen. Nach italienischem Recht ist die Entscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; das Berufungsgericht kann aber auf Antrag die Vollstreckbarkeit beim Vorliegen schwerwiegender Gründe aussetzen (art. 282, 283 cpc). Die Schuldnerin ist deshalb im Ausgangsverfahren nicht schutzlos.

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b) Der Umstand, dass die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 EuGVVO. Ob die Entscheidung Bestand haben wird, ist in diesem Fall notwendigerweise ungewiss. Dieser Ungewissheit allein kann deshalb bei der Ausübung des dem Exequaturgericht eingeräumten Ermessens keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 5 W 68/09, IPRspr 2010, 645 [juris Rn. 49; weiter: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 572 und RIW 1998, 969; OLG Köln, IPRax 2006, 51, 52; OLG Celle, NJW-RR 2007, 718, 719]). Vermag der Schuldner hingegen darzulegen, dass sein Rechtsbehelf im Ursprungsstaat offenkundig Erfolg haben wird, kann dies die Anordnung einer Sicherheitsleistung nahe legen. Eine solche offenkundige Erfolgsaussicht zeigt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht auf. Die Frage, ob bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht alle Umstände zu berücksichtigen sind oder nur solche, die vor den Gerichten des Ursprungsstaats noch nicht vorgebracht werden konnten (so für den Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO aF: EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - C-183/90, Slg 1991, I-4743 Rn. 33, 36 f), kann daher dahinstehen.

15

c) Auch auf die Notwendigkeit, einen möglichen Anspruch auf Erstattung der vollstreckten Beträge gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Gläubiger vor den dortigen Gerichten verfolgen zu müssen, kann eine Anordnung nach § 46 Abs. 3 EuGVVO aF grundsätzlich nicht gestützt werden, weil die Rechtsverfolgung innerhalb der Europäischen Union durch die Zuständigkeits- und Anerkennungsregelungen der EuGVVO im Regelfall gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZB 26/13, NJW 2014, 2365 Rn. 8). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kann hinge- gen veranlasst sein, wenn aufgrund konkreter Umstände die begründete Besorgnis besteht, dass der Gläubiger später zur Erstattung der vollstreckten Beträge nicht mehr in der Lage sein wird. Solche Umstände trägt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht vor.

16

d) Der von der Rechtsbeschwerde in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt, dass die Verfahrensökonomie es gebiete, die Ursprungsentscheidung nur unter Anordnung einer Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären, um so einen zweiten, auf die Erstattung der vollstreckten Beträge gerichteten Prozess zu vermeiden, greift ebenfalls nicht durch. Nach der Konzeption der EuGVVO sollen auch nicht rechtskräftige, nur vorläufig vollstreckbare Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten vollstreckt werden können. Die Verordnung nimmt damit in Kauf, dass im Falle der Abänderung der zu vollstreckenden Entscheidung die bereits vollstreckten Beträge vom Schuldner in einem zweiten Verfahren geltend gemacht werden müssen. Gründe der Verfahrensökonomie können die Anordnung einer Sicherheitsleistung deshalb nur unter besonderen Umständen rechtfertigen, etwa wenn der im Ursprungsstaat eingelegte Rechtsbehelf offenkundig Erfolg haben muss. Dies wird von der Rechtsbeschwerde jedoch, wie oben ausgeführt wurde, nicht dargelegt.

17

3. Der Schuldnerin kann auch nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Normen der EuGVVO sehen eine solche Möglichkeit nicht vor (vgl. OLG Stuttgart, aaO). Die Regelung in § 20 AVAG betrifft nur den Fall der Sicherungsvollstreckung bis zum Ablauf des Exequaturverfahrens. Diese steht hier nicht in Rede.

Kayser                            Gehrlein                          Grupp

                 Möhring                               Bär

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