Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 272/15
Tenor
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Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden - Zivilkammer III - vom 30. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Oberbürgermeister der beklagten Stadt lud die Vorsitzenden verschiedener Vereine für den Abend des 21. Februar 2013 zu einem „Informationsgespräch“ in den Sitzungssaal des Rathauses ein. Gegenstand des Gesprächs sollten Angelegenheiten des „Hauses der kulturellen Vereine“ sein, dessen Räumlichkeiten den Vereinen gegen Entgelt überlassen werden. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, kündigte mit Telefaxschreiben vom 20. Februar 2013 an, dass er als Bevollmächtigter für im „Haus der kulturellen Vereine“ ansässige Vereine an dem Gespräch teilnehmen werde. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 teilte der Oberbürgermeister dem Kläger mit, dass dessen Teilnahme nicht möglich sei. Der Kläger übe das Mandat für den nicht eingeladenen Trägerverein aus. Da das Gespräch eine geschlossene Veranstaltung und das Rathaus nur während der regulären Öffnungszeiten zugänglich sei, würde, wenn nötig, von dem Hausrecht Gebrauch gemacht. Als der Kläger das Rathaus zum Zwecke der Teilnahme an dem Gespräch betreten wollte, wurde er hieran durch zwei Bedienstete des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung der Beklagten gehindert.
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Mit der Klage beantragt der Kläger die Feststellung, dass das ihm von der Beklagten am Abend des 21. Februar 2013 erteilte Hausverbot rechtsunwirksam sei. Hilfsweise verlangt er dessen Widerruf. Das Amtsgericht, an das das zunächst angerufene Verwaltungsgericht den Rechtsstreit verwiesen hat, hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
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I.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht vor. Für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung zum Zwecke des zivilrechtlichen Ehrenschutzes sei kein Raum. Mit Rechtskraft für und gegen die Parteien könne der Richter nur einen Streit oder rechtliche Zweifel über Rechtsverhältnisse ausräumen. Eine Feststellung von Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses scheide jedoch aus.
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Zwar habe der Bundesgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines in der Vergangenheit ausgesprochenen Hausverbots für zulässig erachtet. Jedoch sei es in beiden Fällen um die Verletzung der Ehre des Betroffenen gegangen, in dem einen um die Diffamierung des dortigen Klägers wegen seiner politischen Anschauung, in dem anderen um die Herabsetzung des Klägers als potenzieller Straftäter. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um eine Ehrverletzung des Klägers und eine Herabsetzung seiner Person, sondern um die Behinderung in seiner Berufsausübung. Hiergegen könne er sich mit einer Unterlassungsklage hinreichend zur Wehr setzen.
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Die hilfsweise gestellten Anträge auf Widerruf des Hausverbots seien mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig. Das Hausverbot habe nur für den Zeitraum des Gesprächs des Oberbürgermeisters der Beklagten mit den Vorsitzenden der Vereine gegolten. Seitdem sei der Störungszustand beendet. Von dem Hausverbot gingen auch keine fortwirkenden Beeinträchtigungen aus.
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II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
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1. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Feststellungsklage als unzulässig an.
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a) Entgegen seiner Auffassung folgt dies allerdings nicht bereits daraus, dass die Klage nur auf die Feststellung einer Vorfrage oder eines Elements eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist.
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aa) Richtig ist zwar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NZM 2008, 277 Rn. 9; Senat, Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915 Rn. 7). Hieran gemessen ist auch der Feststellungsantrag des Klägers seinem Wortlaut nach unzulässig, weil die Unwirksamkeit des Hausverbots festgestellt werden soll.
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bb) Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist aber nicht allein der Wortlaut maßgebend. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15; Urteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, NJW-RR 2015, 915 Rn. 8; BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3789, 3790). Die Auslegung des Klageantrags, die der Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ergibt, dass der Antrag des Klägers auf die Feststellung zielt, der Beklagten habe kein Recht zugestanden, ihm am 21. Februar 2013 den Zugang zu der in dem Rathaus stattfindenden Versammlung zu untersagen. In Rede steht deshalb das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Bei einem Antrag auf „Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der Unwirksamkeit eines Hausverbots“ handelt es sich lediglich um eine abgekürzte Ausdrucksweise für eine solche Feststellung. In diesem Sinne sind auch die von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Senats (Urteile vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 8 und vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 28) zu verstehen.
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cc) Eine solche Auslegung schied in dem Fall, über den der VI. Zivilsenat zu entscheiden hatte (Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332), aus. Deshalb weicht der Senat auch nicht von dieser Rechtsprechung ab. Der dortige Kläger wollte ganz bewusst über die äußerungsrechtlich möglichen Ansprüche auf Unterlassung bzw. Widerruf und Geldentschädigung - Rechtsverhältnisse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO - hinaus die Feststellung erreichen, dass er durch die ihn betreffende unwahre Veröffentlichung rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Es ging ihm gerade um die Feststellung eines bloßen Elements eines Rechtsverhältnisses und damit um die Anerkennung einer Ausnahme von dem in § 256 Abs. 1 ZPO enthaltenen Erfordernis des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Dies hat der VI. Zivilsenat abgelehnt.
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b) Es fehlt aber an dem für die Feststellungsklage notwendigen rechtlichen Interesse.
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aa) Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 1981 - V ZR 80/80, WM 1981, 1050, 1051; BAG, NZA 2015, 765, 767; siehe aus der Literatur nur Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 3a), wenn also an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhardt, 4. Aufl., § 256 Rn. 28). Dieses Erfordernis beruht darauf, dass es nicht zu den Aufgaben der Gerichte gehört, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht (BAG, NZA 2015, 765, 767).
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bb) Da sich der Feststellungsantrag auf ein Zutrittsverbot bezieht, das mit Ablauf des 21. Februar 2013 seine Erledigung gefunden hat, hängt die Zulässigkeit des Antrags davon ab, ob der Kläger noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass ihm die Beklagte den Zugang zu der Veranstaltung nicht verweigern durfte. Von einem solchen Interesse kann auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und seines Rechtsschutzziels nicht ausgegangen werden.
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(1) Dies gilt zunächst für den Hinweis des Klägers, aufgrund des rechtswidrigen Hausverbots stünden ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, weil ihm anwaltliche Gebühren entgangen seien. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Klägers ist ein eigenständiges Rechtsverhältnis, das er zum Gegenstand seiner Feststellungsklage hätte machen können, tatsächlich aber nicht gemacht hat. Es besteht kein schützenswertes Interesse des Klägers daran, eine bloße Vorfrage bzw. ein Element des Rechtsverhältnisses „Schadensersatzanspruch“, nämlich die Rechtswidrigkeit des Zutrittverbots feststellen zu lassen. Ginge es ihm um Schadensersatz, müsste er diesen geltend machen.
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(2) Ginge es dem Kläger um die Beseitigung möglicher Einschränkungen seiner zukünftigen Tätigkeit als Rechtsanwalt, könnte dies zwar ein gegenwärtiges Interesse an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses begründen. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stünde für diesen Fall auch nicht entgegen, dass er die Möglichkeit hätte, eine Leistungsklage in Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu erheben. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor einer Feststellungsklage greift nicht ein, wenn - wie hier - die Beklagte eine Behörde und deshalb zu erwarten ist, dass sie sich bereits einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119). Der Kläger hat aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es nicht das Ziel seiner Klage ist, künftige Zutrittsverbote der Beklagten zu verhindern. In der Revisionsbegründung weist er ausdrücklich darauf hin, dass er mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage die fortbestehenden Wirkungen des Hausverbots vom 21. Februar 2013 nicht beseitigen könne; die Rechtswidrigkeit dieses Verbots stünde auch dann nicht fest, wenn er mit einer Klage gegen künftige Hausverbote Erfolg hätte. Ihm geht es um die Rehabilitierung, die nach seiner Auffassung nur durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Hausverbots erreicht werden kann, weil eine Aufhebung des Hausverbots mit Wirkung für die Vergangenheit nicht mehr in Betracht kommt.
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(3) Die Feststellung, dass das Zutrittsverbot vom 21. März 2013 rechtswidrig war, ist aber zur Rehabilitierung des Klägers nicht erforderlich.
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(a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings Fallgestaltungen denkbar, in denen das Interesse des von einem - aufgrund Zeitablaufs erledigten - Hausverbot Betroffenen an seiner Rehabilitierung und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz das rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage begründen. So liegt es beispielsweise bei einem mehr als zweijährigen Stadionverbot (vgl. näher Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 8).
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(b) Dieser Rechtsprechung liegt die allgemeine Erwägung zugrunde, dass der Wunsch nach Rehabilitierung nur dann ein Feststellungsinteresse begründet, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Als Orientierung können insoweit die Grundsätze dienen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bei dem Verlangen nach Rehabilitierung ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begründen. Hiernach reicht es für die Annahme eines Feststellungsinteresses nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, NVwZ 2013, 1550, 1551).
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(c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es an diskriminierenden Nachwirkungen des gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Verbots, das Rathaus am Abend des 21. Februar 2013 zu betreten. Die Einschätzung des Klägers, er sei in seiner gesellschaftlichen Stellung und als Person beeinträchtigt und herabgewürdigt worden, weil es eine außerordentliche öffentliche Bloßstellung dargestellt habe, dass er als Rechtsanwalt und früherer Oberbürgermeister der Beklagten mit einem sehr hohen Bekanntheitsgrad vor den Toren des Rathauses von zwei Vollzugsbeamten in Uniform abgewiesen worden sei, vermag der Senat nicht zu teilen.
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So hätte es bei einem klassischen Hausverbot für das Rathaus zwar liegen können; denn von einem früheren Oberbürgermeister und Rechtsanwalt, der das Rathaus seiner Stadt nicht betreten darf, mögen Dritte unter Umständen annehmen, dass ihm schwere Verfehlungen oder wiederholte Störungen des Amtsbetriebs angelastet werden. Jedoch ist dem Kläger der Aufenthalt im Rathaus nicht während der allgemeinen Öffnungszeiten, auch nicht zeitweise, untersagt worden. Das Zutrittsverbot beschränkte sich auf eine abendliche Zusammenkunft bestimmter Vereinsvorsitzender mit dem Bürgermeister, die als geschlossene Veranstaltung vorgesehen war. Es stellt keine rehabilitierungsbedürftige Herabsetzung dar, zu einer solchen Veranstaltung nicht eingeladen zu sein.
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Die Abweisung am Rathaus durch zwei Vollzugsbeamte in Uniform hätte der Kläger vermeiden können. Ihm war vorab schriftlich mitgeteilt worden, dass seine Teilnahme nicht möglich sei und dass, wenn nötig, von dem Hausrecht Gebrauch gemacht würde. Wenn der Kläger dennoch versuchte, an der geschlossenen Veranstaltung teilzunehmen, nahm er die unerfreuliche Szene von vornherein in Kauf. Ein Bedürfnis nach Rehabilitierung folgt hieraus nicht.
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(4) Anders als der Kläger meint, lässt sich das Feststellungsinteresse schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes begründen. Er verweist darauf, es sei ihm aufgrund der geringen Zeit zwischen der Ablehnung seiner Teilnahme und der Durchführung der Veranstaltung nicht möglich gewesen, eine Unterlassungsklage zu erheben.
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Ein unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitetes Rechtsschutzbedürfnis für eine feststellende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer erledigten Maßnahme ist nur bei tief greifenden Grundrechtseingriffen zu bejahen. Darunter fallen vornehmlich solche, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat (BVerfGE 104, 220, 235 f.). Ein solch tief greifender Grundrechtseingriff lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Vielmehr sind die in Betracht kommenden Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit) als nicht besonders gravierend zu qualifizieren. Soweit es um künftige Beeinträchtigungen geht, hat der Kläger im Übrigen die Möglichkeit, einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
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2. Keinen Rechtsfehler weist die Abweisung der Hilfsanträge auf, mit denen der Kläger von der Beklagten den Widerruf und damit die Aufhebung des Hausverbots verlangt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Widerruf, weil das Hausverbot nur für den abgelaufenen Zeitraum des Gesprächs am 21. Februar 2013 galt. Eine Aufhebung des Hausverbots mit Wirkung für die Vergangenheit kommt nicht in Betracht (vgl. auch Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 28).
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Stresemann
Schmidt-Räntsch
RiBGH Dr. Czub ist infolge
Krankheit an der Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 6. September 2016Die Vorsitzende
StresemannKazele
Göbel
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