Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 186/16
Tenor
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. November 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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1. Die durch den Angeklagten C. erhobene Verfahrensbeanstandung, mit der er die Verwertung von Beweisstoff rügt, der aufgrund einer u.a. die A. P. AG, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, deren Verwaltungsrat er war, betreffenden „Supraprovisorischen Verfügung“ der früheren Eidgenössischen Bankenkommission gewonnen worden ist, dringt nicht durch. Die Verfahrensrüge genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Angabe der den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen.
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a) Jedenfalls aufgrund des Schriftsatzes vom 29. Juni 2016, der zur Auslegung der Angriffsrichtung der zuvor erhobenen Verfahrensrüge heranzuziehen ist (vgl. Gericke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 35 mwN), ergibt sich, dass die Revision ausschließlich die Verwertung von die A. P. AG betreffendem „Beweisstoff“ beanstandet. Die Unverwertbarkeit wird auf den „Akt der Beweisgewinnung“ gestützt. Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang, die die A. P. AG betreffenden Unterlagen hätten die deutschen Ermittlungsbehörden außerhalb eines geregelten Rechtshilfeersuchens an die Schweiz erlangt. In diesem Zusammenhang trägt sie vor, lediglich die die A. P. GmbH bzw. nach deren Umfirmierung die A. P. M. GmbH betreffenden Unterlagen seien aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der deutschen Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz gesichert und später an die zuständigen deutschen Behörden übergeben worden, nicht jedoch die von der A. P. AG stammenden Unterlagen. Vortrag des genauen Inhalts des vom Landgericht verwerteten, die AG betreffenden „Beweisstoffs“ bedürfe es nicht, weil bereits die Rechtswidrigkeit der Beweisgewinnung insoweit insgesamt beanstandet werde.
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b) Die zu dieser Verfahrensbeanstandung von der Revision angegebenen Tatsachen treffen so nicht zu und genügen deshalb nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318 und vom 15. Juni 2005 - 1 StR 202/05, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 8).
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Ausweislich eines an die Staatsanwaltschaft Mannheim gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. November 2010 wurden den deutschen Strafverfolgungsbehörden „in Erledigung des Rechtshilfeersuchens“ die im Anhang des Schreibens aufgeführten Dokumente am 18. November 2010 ausgehändigt (Bl. 44 und 45 Sonderordner Rechtshilfe). Aus dem genannten Anhang ergibt sich bereits nach der - groben - Inhaltsbeschreibung der übergebenen Kartons mit Beweismaterial, dass sich zumindest in einem von ihnen auch die A. P. AG betreffenden Unterlagen befunden haben (siehe Bl. 46 Sonderordner Rechtshilfe). Das ebenfalls im Sonderordner Rechtshilfe enthaltene Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 30. November 2007, gerichtet an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, beinhaltet u.a. das Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen (Bl. 1 ff. Sonderordner Rechtshilfe). Gestützt auf einen dem Ersuchen beiliegenden Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2007 (31 Gs ), der die Durchsuchung u.a. der „Geschäftsräume mit Nebenräumen“ der A. P. AG zwecks Auffindung von Geschäfts- und Buchführungsunterlagen anordnet (Bl. 27-30 Sonderordner Rechtshilfe), wird die Staatsanwaltschaft Zug um die Durchführung der vorgenannten Untersuchungshandlungen gebeten.
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Angesichts dieser das Ersuchen um und die Gewährung von auch die A. P. AG betreffende(r) Rechtshilfe durch die Schweiz hätte ein § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügender Tatsachenvortrag diese Umstände zum Gegenstand haben müssen. Zudem hätten auch diejenigen im Urteil verwerteten, die A. P. AG betreffenden Informationen genau bezeichnet werden müssen, die allein aufgrund der Untersuchungen der (früheren) Eidgenössischen Bankenkommission erlangt und den deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht im Wege der - von der Revision selbst nicht beanstandeten - Rechtshilfe zur Verfügung gestellt worden sind. Wird die Unverwertbarkeit zur Grundlage des Urteils gemachter Informationen wegen Rechteverletzungen bereits bei der ursprünglichen Beweiserhebung gerügt, muss die Revision die Möglichkeit der rechtmäßigen Erlangung in den durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Tatsachenangaben ausschließen.
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2. Die Verurteilung des Angeklagten L. wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges hält rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2017 näher ausgeführten Sachrüge tragen die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Einbindung des Angeklagten in das Tatgeschehen die tatgerichtliche Wertung, dieser habe durch sein Tun, nicht nur die Tat des Angeklagten C. und der nicht revidierenden Mitangeklagten Ah. gefördert, sondern seine Tatbeiträge derart in die gemeinschaftliche Tat eingefügt, dass seine Beiträge als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt deren Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (zu den Kriterien z.B. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 255/16, NStZ-RR 2017, 5 f. mwN).
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Raum
Graf
Cirener
Radtke
Bär
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- 4 StR 584/10 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 255/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 202/05 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 344 Revisionsbegründung 4x