Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 406/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Die erhobene Inbegriffsrüge bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Verstoß gegen § 261 StPO mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nicht nachweisbar ist. Aus dem Umstand, dass ein bestimmtes Beweisergebnis in den schriftlichen Urteilsgründen keine Erwähnung findet, kann nur dann auf die unterbliebene Berücksichtigung dieses Ergebnisses bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung geschlossen werden, wenn der Umstand nach der zum Zeitpunkt der Urteilsfindung gegebenen Beweislage erörterungsbedürftig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 120/11, NStZ 2012, 49; Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55 f.; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07; Frisch in SK-StPO, 4. Aufl., § 337 Rn. 77 f., 84 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 58 mwN). Ob die zum Gegenstand der Verfahrensrüge gemachte Passage aus der Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Zeugen I.    in T.       , die in der Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidigung zur Ergänzung der Vernehmung des damaligen Vernehmungsbeamten auszugsweise verlesen worden ist, von der Strafkammer hätte erörtert werden müssen, hängt indes maßgeblich u.a. von der Aussage des Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung ab, deren Inhalt für den Senat wegen des im Revisionsverfahren geltenden Verbots der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme (vgl. Frisch aaO) nicht feststellbar ist.

Franke     

       

Roggenbuck     

       

Cierniak

       

Bender     

       

Feilcke     

       

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