Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 567/16
Tenor
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen.
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Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
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1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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2. Die Kostenbeschwerde war ebenfalls zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten, welche durch die Übersetzung der Ergebnisse von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstanden sind. Auf die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO ist jedoch nur die Kostengrundentscheidung zu überprüfen - gegen diese hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben. Inwiefern einzelne Kostenpositionen zu tragen sind, ist dagegen im Kostenansatzverfahren nach § 19 Abs. 2 GKG zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464a Rn. 1). Dies betrifft auch Übersetzungskosten, die infolge von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstanden sind (vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 2002, 160; OLG Schleswig, SchlHA 2003, 206; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464a Rn. 2). Ein Fall, bei dem nach § 465 Abs. 2 StPO ausnahmsweise von der Auferlegung einzelner Kosten abgesehen werden kann, liegt ersichtlich nicht vor.
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Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
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